Zivilrecht
Hauptsacheklage zu spät erhoben: Antragstellerin trägt nach Erledigung auch die Kosten des ursprünglichen Eilverfahrens
Das Oberlandesgericht Köln wies am 4. März 2026 die sofortige Beschwerde einer Antragstellerin gegen eine Kostenentscheidung zurück. Sie hatte zunächst eine einstweilige Unterlassungsverfügung erwirkt, anschließend aber eine gerichtlich gesetzte Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage versäumt. Erst während des daraufhin eingeleiteten Aufhebungsverfahrens reichte sie die Klage ein. Beide Parteien erklärten den Aufhebungsstreit daraufhin für erledigt. Die Antragstellerin musste gleichwohl die Kosten des ursprünglichen Anordnungsverfahrens und des Aufhebungsverfahrens tragen. Entscheidend war, dass der Aufhebungsantrag vor der verspäteten Klageerhebung zulässig und begründet gewesen war. Die spätere Klage beseitigte diesen kostenrechtlichen Ausgangspunkt nicht rückwirkend.
Redaktionelle Zusammenfassung · 827 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Die Kostenentscheidung blieb trotz nachgeholter Klage bestehen
Auf die einstweilige Verfügung folgte eine Frist zur Hauptsacheklage
Das Landgericht hatte im Mai 2025 zunächst antragsgemäß eine Untersagungsverfügung erlassen. Auf Antrag der Gegenseite bestimmte es später eine einmonatige Frist, innerhalb derer die Antragstellerin Hauptsacheklage erheben sollte. Es wies zugleich darauf hin, dass andernfalls auf Antrag die Aufhebung der einstweiligen Verfügung auszusprechen sei. Nachdem die Frist ohne Klageerhebung verstrichen war, beantragte die Antragsgegnerin im September die Aufhebung sowie die Belastung der Antragstellerin mit beiden Kostenkomplexen. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wurde für Dezember angesetzt. Erst Anfang Dezember, kurz vor diesem Termin, erhob die Antragstellerin die Hauptsacheklage bei einem anderen Landgericht.
Die nachgeholte Klage erledigte den Aufhebungsantrag
Gegenstand des zuletzt anhängigen Verfahrens war die Aufhebung nach §§ 936, 926 ZPO. Die verspätet eingereichte Hauptsacheklage nahm diesem Antrag im weiteren Verlauf seine Grundlage. Deshalb erklärte die Antragsgegnerin das Aufhebungsverfahren für erledigt, und die Antragstellerin schloss sich an. Das Landgericht musste dann nicht mehr über die Aufhebung selbst entscheiden, sondern die Kosten nach § 91a ZPO verteilen. Hierfür war der bisherige Sach- und Streitstand maßgeblich. Die Frage, wer nach Eintritt der Erledigung noch eine gerichtliche Sachentscheidung benötigte, ersetzte somit nicht die Prüfung, welche Partei ohne das nachträgliche Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre.
Ohne Klageerhebung wäre die Verfügung aufzuheben gewesen
Der Senat hielt den Aufhebungsantrag bei seiner Einreichung für zulässig und begründet. Die gesetzte Frist war verstrichen, ohne dass die verlangte Hauptsacheklage vorlag. Wäre dies so geblieben, hätte das Gericht die Beschlussverfügung unter Zurückweisung des Eilantrags aufheben müssen. Dann wären der Antragstellerin nicht nur die Kosten des Aufhebungsverfahrens, sondern auch diejenigen des ursprünglichen Anordnungsverfahrens zur Last gefallen. Diese voraussichtliche Kostenfolge bildete den Ausgangspunkt der Ermessensentscheidung. Dass die Antragstellerin den Aufhebungsgrund später selbst beseitigte, rechtfertigte es nach dem Senat nicht, die bis dahin begründete Kostenlast stattdessen auf ihre Gegnerin zu verlagern.
Die ursprüngliche Berechtigung der Verfügung war nicht entscheidend
Die Antragstellerin konnte sich für die Kostenverteilung nicht allein darauf berufen, ursprünglich einen berechtigten Unterlassungsanspruch verfolgt zu haben. Das Aufhebungsverfahren wegen versäumter Hauptsachefrist betrifft eine eigenständige prozessuale Voraussetzung für den Fortbestand vorläufigen Rechtsschutzes. Bei der hier drohenden Aufhebung wären die Gesamtkosten unabhängig davon angefallen, ob der Erlass der Verfügung zunächst gerechtfertigt gewesen war. Der Senat stellte deshalb nicht erneut die materielle Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Verbots in den Mittelpunkt. Maßgeblich war vielmehr, dass die Antragstellerin die angeordnete Klage nicht rechtzeitig erhob und erst dadurch ein begründetes Aufhebungsverfahren entstehen ließ, das sie anschließend nachträglich erledigte.
Die Gegenseite durfte das gesetzlich vorgesehene Verfahren wählen
Auch ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin nahm der Senat nicht an. Bereits das Interesse an einer Korrektur der Kostenentscheidung aus dem Anordnungsverfahren konnte den Antrag auf Bestimmung einer Hauptsachefrist tragen. Die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Verfügung einzulegen, entzog dem Aufhebungsweg nicht seine Berechtigung. Im vorliegenden Fall durfte die Antragsgegnerin zwischen den gesetzlichen Rechtsbehelfen wählen und gerade das für eine versäumte Klagefrist vorgesehene Verfahren nutzen. Sie musste sich nicht auf einen anderen Weg verweisen lassen, nur weil dieser ebenfalls eine Überprüfung der einstweiligen Verfügung ermöglicht hätte. Die bestehenden Verfahrensalternativen beseitigten das konkrete Aufhebungsinteresse nicht.
Eine mögliche vorherige Verzichtsaufforderung blieb nicht entscheidend
Die Antragstellerin berief sich außerdem auf den Gedanken des § 93 ZPO, nach dem bei fehlender Veranlassung und sofortigem Anerkenntnis eine besondere Kostenfolge eintreten kann. Der Senat ließ offen, ob die Gegenseite vor Einleitung des Aufhebungsverfahrens zunächst hätte auffordern müssen, auf die Verfügung zu verzichten, den Titel herauszugeben und die bisherigen Kosten zu übernehmen. Selbst unter dieser für die Antragstellerin günstigeren Annahme fehlte es hier an einem sofortigen Anerkenntnis des Aufhebungsanspruchs. Diese zweite Voraussetzung war nicht erfüllt. Die ungeklärte Bedeutung einer vorausgehenden Aufforderung musste deshalb für das konkrete Kostenergebnis nicht abschließend entschieden werden.
Die Hauptsacheklage zeigte gerade das Festhalten am Titel
Statt die Aufhebung sofort anzuerkennen, reichte die Antragstellerin die Hauptsacheklage ein und beseitigte damit den Aufhebungsgrund. Dieses Verhalten zeigte nach dem Senat, dass sie an der einstweiligen Verfügung festhalten wollte. Ebenso wenig erklärte sie ihre Bereitschaft, die Kosten des ursprünglichen Eilverfahrens zu übernehmen. Die Gefahr, dass die Antragsgegnerin bei einem sofortigen Anerkenntnis wegen einer möglicherweise unterlassenen vorherigen Aufforderung selbst Kosten tragen müsste, hatte sich daher nicht verwirklicht. Die nachträgliche Klage war prozessual etwas anderes als ein Anerkenntnis der verlangten Aufhebung. Sie konnte den Fortbestand des Titels sichern, ohne die bereits entstandene Kostenverantwortung zu beseitigen.
Zusätzlich fielen die Kosten der Beschwerde an
Die sofortige Beschwerde war zwar zulässig, blieb aber in der Sache erfolglos. Deshalb musste die Antragstellerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Einen gesonderten Gegenstandswert für dessen Gerichtsgebühren setzte der Senat nicht fest, weil das Kostenverzeichnis hierfür einen Festbetrag vorsah. Über den Erfolg der inzwischen erhobenen Hauptsacheklage wurde nicht entschieden. Ebenso wenig wurde nach der übereinstimmenden Erledigung noch eine Aufhebung ausgesprochen. Die Entscheidung betrifft die Kostenfolgen eines bestimmten Ablaufs: Fristversäumung, begründeter Aufhebungsantrag und erst danach nachgeholte Klage. Dieser Ablauf kann trotz materiell möglicherweise berechtigten Eilrechtsschutzes zur Belastung mit sämtlichen Verfahrenskosten führen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss des OLG Köln vom 4. März 2026 – 6 W 13/26 – zeigt die eigenständige Bedeutung der gerichtlich gesetzten Hauptsachefrist. Eine nachgeholte Klage kann den Aufhebungsgrund beseitigen, schützt aber nicht automatisch vor den Kosten des gesamten Eilverfahrens. Nach einer Fristversäumung müssen deshalb Fortführung der Hauptsache, mögliches Anerkenntnis und bereits entstandene Kosten getrennt bewertet werden. Die Frage einer vorherigen Verzichtsaufforderung ließ der Senat offen, weil hier kein sofortiges Anerkenntnis vorlag. Aus dem Beschluss folgt daher keine abschließende allgemeine Antwort darauf, wann vor einem Aufhebungsantrag zunächst außergerichtlich aufzufordern ist.