Zivilrecht
ICC-Kosten für Unternehmensjuristen: Begrenzte Kontrolle bei der Vollstreckbarerklärung
Das Oberlandesgericht Köln erklärte mit Beschluss vom 2. März 2026 die Kostenentscheidung eines in Abu Dhabi ergangenen ICC-Schiedsspruchs über insgesamt 477.391,28 US-Dollar für vollstreckbar. Zahlungspflichtig war der Antragsgegner in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter, nicht als persönlich verurteilter Privatmann. Besonders umstritten war die Erstattung des Aufwands unternehmensinterner Rechtsanwälte. Die amtliche Veröffentlichung enthält allerdings einen entscheidenden späteren Hinweis: Das Verfahren wurde durch Rücknahme der Anträge in der Rechtsmittelinstanz beendet. Der Beschluss darf deshalb nicht als unverändert fortbestehender rechtskräftiger Endstand dargestellt werden. Seine Begründung dokumentiert die rechtliche Bewertung des Oberlandesgerichts vor dieser späteren Verfahrensbeendigung.
Redaktionelle Zusammenfassung · 892 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Vollstreckbarerklärung und späterer Verfahrenshinweis
Garantiestreit führte zu hohen Kosten
Ausgangspunkt war ein Lizenzvertrag von 2011, der unter anderem die Lieferung von Verbrennungsventilatoren betraf. Für Streitigkeiten sah er ein englischsprachiges ICC-Schiedsverfahren in Abu Dhabi mit drei Schiedsrichtern vor. Der Insolvenzverwalter hatte gegen eine südkoreanische Handelsgesellschaft ein solches Verfahren eingeleitet. Er beanstandete deren Inanspruchnahme einer Garantie als treuwidrig im Zusammenhang mit der drohenden Insolvenz. Seine Anträge wurden vollständig abgewiesen. Das Schiedsgericht sprach der Gegenseite 90.000 US-Dollar für Tribunal und Institution sowie nach einer Berichtigung weitere 387.391,28 US-Dollar für Rechtskosten und Auslagen zu. Nur diese Kostenaussprüche waren Gegenstand des deutschen Vollstreckbarerklärungsverfahrens, nicht eine neue Sachentscheidung über den ursprünglichen Garantieanspruch.
Keine vollständige inhaltliche Nachprüfung
Die Anerkennung richtete sich nach dem New Yorker Übereinkommen über ausländische Schiedssprüche. Die Schiedsvereinbarung bezog sich hinreichend bestimmt auf den Lizenzvertrag; ihre Wirksamkeit war nicht konkret angegriffen. Der Senat erläuterte anschließend die begrenzte staatliche Kontrolle: Er durfte die rechtliche und tatsächliche Würdigung des Schiedsgerichts nicht wie ein Berufungsgericht vollständig wiederholen. Ein Verstoß gegen den ordre public setzte vielmehr einen offensichtlichen Widerspruch zu elementaren Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung voraus. Dass ein deutsches Gericht bei eigener Entscheidung möglicherweise anders gerechnet oder entschieden hätte, genügte nicht. Auch behauptete Verfahrensfehler mussten einen grundlegenden Mindeststandard berühren und für den Schiedsspruch erheblich sein.
Interner Aufwand ist nicht automatisch kostenfrei
Der Insolvenzverwalter hielt die Kostenerstattung für eine unzulässige Bereicherung, weil die Gesellschaft keine externe Kanzlei beauftragt hatte. Ihre Unternehmensjuristen hatten Zeitaufwand mit Stundensätzen von 950 beziehungsweise 450 US-Dollar angesetzt. Der Senat sah darin keinen fundamentalen Rechtsverstoß. Auch interne juristische Arbeit verursacht Kosten; neben Gehältern können Infrastruktur, Fortbildung und andere betriebliche Aufwendungen dazugehören. Eine genaue Zuordnung ist häufig schwieriger als bei einer externen Rechnung. Das deutsche Recht kennt zudem mehrere Situationen, in denen eigene Leistungen nach einem objektivierten Wert berücksichtigt werden. Deshalb ergab sich aus dem Unterschied zwischen interner Beschäftigung und externer Beauftragung allein kein zwingender Anerkennungsversagungsgrund.
Nachvollziehbare Berechnung statt beliebiger Pauschale
Die Höhe der angesetzten Kosten blieb dennoch nicht bedeutungslos. Nach der Begründung des Senats könnte eine fiktive Berechnung die Anerkennungsgrenze insbesondere erreichen, wenn überhaupt kein Aufwand entstanden wäre oder das Ergebnis unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar wäre. Beides sah er hier nicht. Die Gesellschaft hatte konkrete Tätigkeiten und Stunden aufgeführt und den höheren Stundensatz ihres Hauptvertreters mit dessen Qualifikation und früherer Tätigkeit begründet. Der Insolvenzverwalter griff im Wesentlichen die Höhe der Sätze an. Seine eigenen niedriger abgerechneten Anwaltskosten beruhten dagegen auf einer Pauschalvereinbarung; seine Vergleichsrechnung nach üblichen Sätzen lag deutlich höher. Das Gericht bestätigte damit keine allgemeine Tarifempfehlung, sondern verneinte eine extreme, sachlich unerklärliche Überkompensation.
Kostenanträge und rechtliches Gehör
Auch die Beanstandung, zum gegnerischen Kostenantrag habe keine weitere Stellungnahme abgegeben werden können, blieb erfolglos. Die Parteien hatten sich auf einen Ablauf verständigt, nach dem Schlussplädoyers und Kostenanträge gleichzeitig eingereicht wurden. Das Schiedsgericht hielt sich daran und schloss anschließend das Verfahren. Der Insolvenzverwalter hatte weder diesen Ablauf noch die Schließung rechtzeitig beanstandet und auch keine ergänzende Stellungnahmemöglichkeit beantragt. Der Senat betonte, dass erkennbare Verfahrensmängel grundsätzlich schon im Schiedsverfahren angesprochen werden müssen. Eine Partei darf einen vereinbarten Ablauf nicht widerspruchslos hinnehmen, das Ergebnis abwarten und erst nach einer ungünstigen Entscheidung daraus einen Anerkennungseinwand entwickeln. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde hier nicht festgestellt.
Sondervotum war kein Anerkennungshindernis
Ein Schiedsrichter hatte seine abweichende Auffassung in einem Sondervotum erläutert. Der Insolvenzverwalter sah darin einen Verstoß gegen das Beratungsgeheimnis. Der Senat folgte dem für diesen internationalen Schiedsspruch nicht. Sondervoten sind in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit verbreitet; auch die deutsche Rechtsordnung kennt zulässige Formen abweichender richterlicher Meinungen. Aus einem damals erörterten Gesetzgebungsvorschlag ließ sich kein zwingendes bisheriges Verbot ableiten. Zusätzlich fehlte ein tragfähiger Zusammenhang mit dem Entscheidungsergebnis. Der betreffende Schiedsrichter hatte seine Einwände vorab mitgeteilt, woraufhin eine weitere Beratung stattfand. Die bloße Vermutung, er hätte ohne die Möglichkeit eines Sondervotums intensiver für seine Auffassung geworben, genügte nicht.
Sprachschwierigkeiten mussten konkret gerügt werden
Bei der Befragung koreanischer Zeugen gab es tatsächlich Verständigungsschwierigkeiten. Daraus leitete der Senat aber keinen elementaren Verfahrensfehler ab. Das Tribunal hatte die Schwierigkeiten angesprochen und vorgeschlagen, Fragen einfacher zu formulieren; weitere Hilfen blieben möglich. Nach dem ausgewerteten Protokoll konnte der Vertreter des Insolvenzverwalters anschließend umfangreich weiterfragen. Er bestand nicht auf einem Dolmetscher und beanstandete die Verfahrensführung nicht. Hinzu kam die vereinbarte ICC-Regel über den Verlust rechtzeitig möglicher Rügen. Der behauptete Mangel hätte während der Verhandlung durch sprachliche Unterstützung behoben werden können. Der Beschluss erlaubt deshalb nicht allgemein Verhandlungen trotz unverständlicher Zeugenaussagen, sondern bewertet den konkret dokumentierten Umgang mit den Schwierigkeiten.
Insolvenzrecht und Reichweite der Aussage
Auch der Hinweis auf eine angebliche Benachteiligung anderer Gläubiger änderte nichts. Die Gesellschaft hatte die Garantieleistung nach den Feststellungen schon vor der Insolvenz erhalten; eine Insolvenzforderung im Sinne des angeführten § 87 InsO stand deshalb nicht zur Entscheidung. Die sachliche Berechtigung des Garantieabrufs durfte der Senat im Anerkennungsverfahren nicht nochmals umfassend prüfen. Er erklärte die Kostenaussprüche zunächst für vollstreckbar und wies in seiner Rechtsmittelbelehrung auf die nach § 1065 Absatz 1 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde hin. Die später amtlich dokumentierte Rücknahme der Anträge beendet die Verfahrensdarstellung. Aus der Quelle ergeben sich weder nähere Gründe dieser Rücknahme noch ein höchstrichterlicher Ausspruch, der die Kölner Rechtsauffassung inhaltlich bestätigt oder verworfen hätte.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei internationalen Schiedsverfahren sollten interne Rechtskosten ebenso sorgfältig dokumentiert werden wie externe Rechnungen. Tätigkeitsbeschreibungen, Stundenaufwand und die Herleitung kalkulatorischer Sätze können entscheidend sein, wenn der Gegner eine sachwidrige Überkompensation behauptet. Verfahrenseinwände gehören zugleich in das laufende Schiedsverfahren: Ein bewusst hingenommener Ablauf oder eine behebbare Sprachschwierigkeit lässt sich später nur eingeschränkt als Anerkennungshindernis nutzen. Für die Einordnung dieses Beschlusses ist der nachträgliche amtliche Verfahrenshinweis unverzichtbar. Die Rücknahme der Anträge in der Rechtsmittelinstanz erlaubt weder die Behauptung einer höchstrichterlichen Bestätigung noch die Darstellung eines weiterhin unverändert bestehenden Vollstreckungstitels aus diesem Verfahren.