Zivilrecht
Kinderwagengestelle: Erkennbares Vorbild genügt nicht für ein Vertriebsverbot
Das Oberlandesgericht Köln hat am 27. Februar 2026 ein Vertriebsverbot für das Kinderwagengestell S63 abgelehnt. Die Herstellerin des Modells Priam hatte geltend gemacht, das Konkurrenzprodukt übernehme ihre Gestaltung in unzulässiger Weise. Sie verlangte Unterlassung, Auskunft und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen; die Berufung änderte daran nichts. Der Senat erkannte zwar die wettbewerbliche Eigenart des Priam-Gestells und eine gestalterische Anlehnung durch das Konkurrenzprodukt an. Wegen des deutlich abweichenden Gesamteindrucks fehlten aber die zusätzlichen Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Verbots. Auch die hilfsweise verfolgten urheberrechtlichen Ansprüche scheiterten. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 882 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Berufung der Herstellerin ohne Erfolg
Zwei Produkte und mehrere Verfahren
Das seit 2014 vertriebene Priam-Modell gehörte zum höherpreisigen Marktsegment. Sein Gestell wurde auch einzeln und in verschiedenen Farbvarianten angeboten. Die Beklagte vertrieb das Konkurrenzgestell über das Internet an gewerbliche Abnehmer zum Weiterverkauf und hatte es auf einer Fachmesse ausgestellt. Ein früheres Eilverfahren in Düsseldorf hatte der Klägerin keinen dauerhaften Erfolg gebracht: Eine zunächst erlassene Verfügung wurde aufgehoben, später nahm sie den Verfügungsantrag zurück. Danach erhob die Beklagte dort eine negative Feststellungsklage. Die Klägerin machte ihre Ansprüche anschließend mit der hier entschiedenen Klage in Köln geltend. Diese Verfahrensabfolge bildete einen eigenen Zulässigkeitsstreit, unabhängig vom Vergleich der Gestaltungen.
Kölner Klage blieb zulässig
Die bereits anhängige negative Feststellungsklage führte nicht zur Unzulässigkeit der späteren Kölner Klage. Nach Auffassung des Senats fehlte die notwendige Identität der Streitgegenstände. Das galt für Unterlassung und Auskunft ebenso wie für die begehrte Feststellung der Schadensersatzpflicht, die über den Gegenstand des Düsseldorfer Verfahrens hinausging. Ob dessen Feststellungsinteresse durch die neue Klage entfallen war, musste gegebenenfalls das dortige Gericht beurteilen. Auch einen rechtsmissbräuchlichen Wechsel des Gerichtsstands nahm der Senat nicht an. Die gesetzliche Wahlmöglichkeit durfte nicht allein deshalb verkürzt werden, weil die Klägerin zunächst ein anderes Gericht angerufen hatte. In Düsseldorf waren zudem nach dem unbestrittenen Vortrag noch keine verwertbaren sachlichen Erkenntnisse gewonnen worden.
Eigenart des einzeln angebotenen Gestells
Wettbewerbliche Eigenart konnte hier bereits dem Gestell als Bestandteil des vollständigen Kinderwagens zukommen. Es wurde separat angeboten und war kein bloß untergeordnetes Bauteil. Nach der gerichtlichen Beschreibung prägten insbesondere vorne und hinten keilförmig zusammenlaufende Doppelholme das Priam-Gestell. Sie mündeten in zylinderförmige Gelenke mit einer verbindenden Querstrebe. Hinzu kamen das Verhältnis der Radgrößen, helle Ringe auf den Rädern und die Gestaltung des Griffbereichs. In ihrer Kombination erzeugten diese Merkmale einen stabilen, zugleich filigranen Eindruck. Der Senat unterstellte zugunsten der Klägerin sogar einen gesteigerten Grad wettbewerblicher Eigenart. Der Rechtsstreit scheiterte somit nicht an einer pauschalen Schutzlosigkeit des Ausgangsprodukts.
Nur begrenzte Übernahme des Vorbilds
Das S63-Gestell ließ das Priam-Gestell als Vorbild erkennen, übernahm dessen prägende Gestaltung aber nur teilweise. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte es Doppelholme lediglich vorne; hinten befanden sich dickere Streben. Die vordere Querstrebe verlief abgerundet statt kantig im rechten Winkel. Weitere Unterschiede betrafen zusätzliche Verstrebungen, die Breite der Gelenke, einen Tragegriff sowie Größe und Speichenzahl der Räder. Dadurch wirkte das Konkurrenzmodell nach der gerichtlichen Würdigung sportlicher und gröber. Selbst bei einem Vergleich ohne Transportkörbe blieb es bei einer nachschaffenden Nachahmung geringer Intensität. Die Frage, welches Gewicht den unterschiedlichen Körben im Gestaltungsvergleich zukam, musste deshalb nicht abschließend entschieden werden.
Keine Verwechslung bei der Kaufentscheidung
Für eine vermeidbare Herkunftstäuschung betrachtete der Senat sowohl gewerbliche Abnehmer als auch Endkunden. Dabei zählte die konkrete Kaufsituation. Kinderwagengestelle sind eine eher kostspielige Anschaffung; werdende Eltern informieren sich nach der Einschätzung des Gerichts regelmäßig sorgfältig über Hersteller, Funktionen und Zubehör. Bei vollständigen Angeboten machten die deutlich unterschiedlichen Aufsätze und Körbe die Herkunft zusätzlich erkennbar. Auch am bloßen Gestell fiel das Fehlen der hinteren Doppelholme auf. Händler verfügten ohnehin über größere Marktkenntnis. Die Klägerin hatte die konkrete Gestaltung der Internetangebote nicht näher dargelegt. Selbst unter den für sie günstigen Annahmen sah der Senat deshalb keine unmittelbare Verwechslung des Konkurrenzprodukts mit ihrem Original.
Auch keine Zweitmarke oder Rufausbeutung
Eine mittelbare Herkunftstäuschung verneinte der Senat ebenfalls. Der günstigere Preis genügte nicht, um eine neue Serie oder Zweitmarke der Klägerin anzunehmen. Für eine entsprechende Strategie im betroffenen Markt oder frühere geschäftliche Verbindungen der Parteien fehlte konkreter Vortrag. Gerade die nur unvollständige Übernahme der charakteristischen Doppelholme sprach gegen eine gemeinsame Herkunft. Auch eine unlautere Ausnutzung des guten Rufs lag nicht vor, selbst wenn man diesen zugunsten der Klägerin unterstellte. Bloße Erinnerungen oder Assoziationen reichen dafür nicht. Wegen des erheblichen gestalterischen Abstands sah der Senat ebenso wenig eine relevante Rufbeeinträchtigung oder eine Zerstörung des Prestigewerts durch billige Imitate.
Urheberrechtliche Werkqualität blieb offen
Auch das allgemeine Irreführungsverbot führte wegen des abweichenden Erscheinungsbilds und der erhöhten Aufmerksamkeit der Käufer nicht zu einem Verbot. Beim Urheberrecht ließ der Senat ausdrücklich offen, ob das Priam-Gestell überhaupt ein geschütztes Werk der angewandten Kunst war; daran äußerte er erhebliche Zweifel. Selbst bei unterstelltem Schutz fehlte aber eine Verletzung. Die Klägerin hatte sich auf die Kombination vorderer und hinterer Doppelholme als schöpferisches Element gestützt. Genau dieses Element fand sich im Konkurrenzgestell nicht wieder. Die nur vorne angebrachten Holme unterschieden sich zudem durch ihren Winkel und die anschließende Querstrebe. Eine endgültige Verneinung jeglichen Urheberrechtsschutzes enthält das Berufungsurteil daher nicht.
Reichweite des Ergebnisses
Mit dem Unterlassungsbegehren scheiterten auch die damit verbundenen Auskunfts- und Feststellungsansprüche. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung beruht auf einem Vergleich der konkret angegriffenen Ausführungen und ihrer Verkaufssituation. Sie erlaubt weder jede Übernahme von Kinderwagengestaltungen noch begründet sie ein ausschließliches Recht an einzelnen allgemeinen Konstruktionselementen. Entscheidend war das Zusammenspiel aus angenommener starker Eigenart, geringer Intensität der Übernahme und fehlenden zusätzlichen Unlauterkeitsumständen. Ein hoher Preisunterschied und ein erkennbares Vorbild konnten die fehlende Herkunftstäuschung oder Rufübertragung nicht ersetzen. Ebenso wenig genügte die behauptete schöpferische Qualität des Originals, solange das konkret beanspruchte Gestaltungselement nicht in schutzrelevanter Weise übernommen war.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für Nachahmungsstreitigkeiten sollte bereits die Anspruchsbegründung den geschützten Gegenstand, seine prägenden Merkmale und die konkrete Verkaufssituation sauber verbinden. Hier half selbst die unterstellte gesteigerte Eigenart nicht, weil gerade die charakteristische Kombination nur teilweise übernommen war. Bei mehrstufigem Vertrieb sind außerdem die Vorstellungen von Händlern und Endkunden zu berücksichtigen. Für einen urheberrechtlichen Hilfsangriff genügt es nicht, den Entstehungsprozess des Originals ausführlich zu schildern; erforderlich bleibt die nachvollziehbare Darlegung, welches geschützte Element im angegriffenen Produkt wiederkehrt. Die Abgrenzung zwischen offen gelassener Schutzfähigkeit und verneinter Verletzung ist für die Kommunikation des Urteils besonders wichtig.