Strafrecht und Strafverfahren
Nach erfolgreichem Besetzungseinwand eröffnet eine neue Mitteilung nicht automatisch ein zweites Vorabverfahren
Das Oberlandesgericht Köln verwarf am 18. Februar 2026 zwei Einwände gegen die Besetzung einer Wirtschaftsstrafkammer als unzulässig. Bereits zuvor hatte ein erfolgreicher Besetzungseinwand zu einer Änderung des zuständigen Gerichts geführt. Die danach versandte neue Besetzungsmitteilung eröffnete nach Ansicht des Senats kein weiteres Vorabentscheidungsverfahren nach § 222b StPO. Damit entschied das Gericht nicht, dass die nunmehrige Besetzung inhaltlich richtig war. Es verneinte vielmehr die Statthaftigkeit gerade dieses erneuten Rechtsbehelfs. Die Angeklagten konnten ihre Bedenken nach den Gründen weiterhin im Rahmen einer Revision geltend machen. Die Verfahrensgrenze bedeutete daher keinen vollständigen Ausschluss einer späteren Kontrolle.
Redaktionelle Zusammenfassung · 834 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Die erneuten Besetzungseinwände waren nicht statthaft
Ein Wirtschaftsverfahren war wegen Überlastung verlagert worden
Die Anklage war 2022 bei einer Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts eingegangen. Diese eröffnete das Hauptverfahren, führte zunächst aber keine Hauptverhandlung durch. Nach einer Überlastungsanzeige im Jahr 2025 richtete das Präsidium eine Hilfsstrafkammer ein und übertrug ihr das Verfahren. Die Beteiligten erhielten eine Mitteilung über die vorgesehene Besetzung. Mehrere Angeklagte beanstandeten die Verlagerung des bereits anhängigen Verfahrens. Nachdem die Hilfsstrafkammer ihren Einwänden nicht abgeholfen hatte, stellte das Oberlandesgericht im November 2025 die vorschriftswidrige Besetzung fest. Das Präsidium übertrug die Sache daraufhin zunächst wieder auf die ursprünglich zuständige Kammer.
Die Jahresgeschäftsverteilung führte zu einer weiteren Kammer
Für das Jahr 2026 entschied das Präsidium erneut über Entlastungsmaßnahmen. Sämtliche 2022 bei der bisherigen Wirtschaftsstrafkammer eingegangenen einschlägigen Verfahren wurden auf eine neu gegründete große Strafkammer übertragen. Darunter fiel auch das vorliegende Strafverfahren. Die dort eingesetzten Berufsrichter waren dieselben, die zuletzt in der Hilfsstrafkammer vorgesehen gewesen waren. Mit der Ladung zur neuen Hauptverhandlung wurde Anfang Januar wiederum die Besetzung einschließlich der Schöffen mitgeteilt. Zwei Angeklagte erhoben hiergegen erneut Besetzungseinwände. Die Kammer half nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht vor. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt die Einwände für unbegründet; der Senat prüfte zuvor ihre Zulässigkeit.
Das Vorabverfahren setzt eine gesetzliche Besetzungsmitteilung voraus
Nach den Gründen knüpft § 222b StPO an eine Besetzungsmitteilung im Anwendungsbereich des § 222a StPO an. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, besteht der besondere fristgebundene Einwand mit anschließender Vorabentscheidung durch das Rechtsmittelgericht. Hat ein solcher Einwand bereits zu einer Besetzungsänderung geführt, ordnet § 222b Absatz 2 Satz 3 StPO an, dass § 222a auf die neue Besetzung nicht erneut anzuwenden ist. Diese gesetzliche Grenze war für den Senat entscheidend. Ein zweiter Durchlauf des besonderen Mitteilungs- und Einwandsverfahrens folgt damit nicht allein daraus, dass nach erfolgreicher Beanstandung wieder andere Zuständigkeits- oder Besetzungsfragen entstehen.
Eine freiwillige Mitteilung erweitert das Gesetz nicht
Das Landgericht durfte die Beteiligten dennoch vor Beginn der Hauptverhandlung über die neue Zusammensetzung informieren. Diese Information bewegte sich nach dem Senat aber außerhalb des besonderen gesetzlichen Verfahrens. Sie konnte dessen Anwendungsbereich nicht wieder eröffnen. Andernfalls hinge die Statthaftigkeit eines weiteren Vorabverfahrens von der Entscheidung des Gerichts ab, eine zusätzliche Mitteilung zu versenden. Das wäre mit der ausdrücklich vorgesehenen Begrenzung nicht vereinbar. Ebenso wenig kam es darauf an, ob bereits das Ausgangsgericht oder erst das Oberlandesgericht dem ersten Einwand stattgegeben hatte. Maßgeblich war dessen Erfolg mit einer anschließenden Änderung der Besetzung, nicht die Ebene der erfolgreichen Prüfung.
Jedenfalls die Schöffenbesetzung hatte sich geändert
Ob für eine Besetzungsänderung schon die erneute Prüfung der richterlichen Zuständigkeit ausgereicht hätte, ließ der Senat offen. Im konkreten Verfahren waren jedenfalls die Schöffen andere als zuvor. Damit lag sogar eine tatsächliche personelle Änderung vor. Dass die Berufsrichter zuletzt bereits für die Hilfsstrafkammer vorgesehen gewesen waren, beseitigte diese Veränderung nicht. Eine weitere Besonderheit des ersten Einwands musste deshalb ebenfalls nicht entschieden werden: Der zunächst angegriffene Vorsitzende war zwischenzeitlich ersetzt worden, ohne dass gegen seinen Nachfolger nochmals ein entsprechender Einwand erhoben worden war. Die Änderung bei den Schöffen trug das Ergebnis unabhängig von dieser zusätzlichen Frage.
Die Begrenzung dient mehreren Verfahrensinteressen
Die gesetzlichen Regeln sollen Besetzungsfehler früh erkennbar machen, damit eine Hauptverhandlung vor einem richtig besetzten Gericht stattfinden kann. Zugleich sollen überflüssige spätere Urteilsaufhebungen vermieden werden. Nach dem Erfolg eines ersten Einwands begrenzt das Gesetz den erneuten Vorabmechanismus jedoch, um widersprüchliche Anträge verschiedener Beteiligter und weitere Verzögerungen zu verhindern. Der Senat sah darin eine bewusste gesetzgeberische Abwägung. Das Verfahren dient deshalb nicht ausschließlich dem Interesse des jeweils rügenden Angeklagten an sofortiger Klärung. Auch die Interessen anderer Verfahrensbeteiligter und der Allgemeinheit an einer zügigen Durchführung fließen in seine Gestaltung ein.
Die Kontrolle im Revisionsverfahren bleibt gesondert möglich
Eine Ausnahme allein wegen des Interesses an frühzeitiger Klärung hielt der Senat nicht für geboten. Die Bedenken gegen die neue Besetzung konnten mit einer Revisionsrüge verfolgt werden. Dabei unterscheiden sich allerdings die Wirkungen: Eine erfolgreiche Vorabbeanstandung betrifft auch Mitangeklagte, die selbst keinen Einwand erhoben haben, weil sie die Besetzung des gemeinsamen Verfahrens verändert. Eine erst im Revisionsverfahren erfolgreiche Besetzungsrüge wirkt demgegenüber nach den Gründen nicht ohne Weiteres über § 357 StPO auf andere Mitverurteilte. Diese unterschiedlichen Folgen bestätigten für das Gericht, dass beide Wege Teil einer abgestimmten Regelung und nicht beliebig austauschbare Verfahrensvarianten sind.
Die Entscheidung bestätigt keine sachliche Rechtmäßigkeit der Übertragung
Die beiden Angeklagten mussten jeweils die Kosten ihrer erfolglosen Einwände tragen. Der Beschluss enthält weder eine erneute Bewertung der Überlastungslage noch eine inhaltliche Billigung der Jahresgeschäftsverteilung. Solche Fragen wurden in diesem zweiten Vorabverfahren gerade nicht geprüft. Für die Einordnung ist daher die Unterscheidung zwischen Unzulässigkeit und Unbegründetheit wesentlich. Ein nicht statthafter Einwand kann scheitern, obwohl die zugrunde liegenden Besetzungsbedenken später noch einer Prüfung zugänglich bleiben. Die Entscheidung verdeutlicht damit vor allem, dass ein bereits erfolgreicher Besetzungseinwand die anschließend verfügbaren Wege zur Kontrolle verändert und eine zusätzliche gerichtliche Mitteilung diese gesetzliche Folge nicht aufhebt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss des OLG Köln vom 18. Februar 2026 – 3 Ws 16-17/26 – betrifft den richtigen Verfahrensweg nach einem bereits erfolgreichen Besetzungseinwand. Eine neue Mitteilung darf nicht automatisch wie eine erstmalige Mitteilung nach § 222a StPO behandelt werden. Entscheidend sind die Vorgeschichte und eine tatsächlich eingetretene Besetzungsänderung; hier genügte der Wechsel der Schöffen. Die Verteidigung muss zwischen fehlender Statthaftigkeit eines erneuten Vorabverfahrens und der sachlichen Berechtigung ihrer Besetzungsbedenken unterscheiden. Letztere werden durch die Unzulässigkeitsentscheidung nicht widerlegt. Der Senat verweist hierfür auf die eigenständige Möglichkeit einer späteren Revisionsrüge.