Zivilrecht

Widerruf einer Pressefreigabe: Andere anwaltliche Bewertung stoppt die weitere Abrufbarkeit nicht

Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufung einer Betroffenen gegen die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung endgültig für diese Instanz zurückgewiesen. Streitgegenstand war die weitere Abrufbarkeit einer Presseberichterstattung. Der Senat hatte seine Auffassung bereits im Hinweisbeschluss vom 16. Januar 2026 erläutert. Die daraufhin eingegangene Stellungnahme der Verfügungsklägerin vom 9. Februar führte zu keiner abweichenden Bewertung. Der nunmehrige Beschluss vom 13. Februar bestätigt die tatsächliche Grundlage einer erteilten Einwilligung und vertieft insbesondere die Voraussetzungen ihres späteren Widerrufs. Eine Entscheidung über die strafrechtlichen Vorwürfe selbst war damit nicht verbunden. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten ihrer erfolglosen Berufung.

Redaktionelle Zusammenfassung · 868 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Die Berufung gegen die Aufhebung der Verfügung wird zurückgewiesen

Der einbezogene Hinweis erklärt die ursprüngliche Zustimmung

Zum Verständnis des ausdrücklich in Bezug genommenen Hinweises gehört folgender Ablauf: Der Strafverteidiger hatte mit Wissen und Wollen seiner Mandantin mit Redakteuren gesprochen und einen Entwurf des Berichts erhalten. Nach den Feststellungen des Landgerichts erklärte er, mit diesem Text leben zu können. Anders als bei einer früheren Entscheidung, die noch von bloßem Schweigen ausgegangen war, wurde damit eine ausdrücklich auf den Gesamtbericht bezogene Erklärung zugrunde gelegt. Das Landgericht sah darin eine wirksame Einwilligung der vertretenen Betroffenen in die persönlichkeitsrechtliche Beeinträchtigung. Eine spätere eidesstattliche Versicherung, die eine engere Bedeutung der Erklärung behauptete, war erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung eingereicht worden.

Der unstreitige erstinstanzliche Sachverhalt blieb maßgeblich

Im abschließenden Beschluss betonte der Senat, dass es auf Zweifel an der Glaubhaftigkeit gegnerischer eidesstattlicher Versicherungen für diesen Punkt nicht ankam. Die Erklärung des Verteidigers war bis zum Ende der mündlichen Verhandlung erster Instanz unstreitig gewesen. Das Landgericht hatte sie als tatbestandliche Feststellung festgehalten. Daran blieb das Berufungsgericht gebunden. Die Klägerin konnte die Grundlage deshalb nicht allein dadurch verändern, dass sie die Glaubhaftigkeit anderer Unterlagen angriff. Entscheidend war der prozessuale Stand, auf dem das angefochtene Urteil beruhte. Eine frühere abweichende Annahme im Eilverfahren konnte die späteren Feststellungen aus dem Widerspruchsverfahren ebenfalls nicht ersetzen.

Der späte Gegenbeweis wurde auch nach der Stellungnahme nicht zugelassen

Der Senat hielt außerdem an seiner Ablehnung der nachträglich vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Verteidigers fest. Die Voraussetzungen für die Zulassung neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO lagen nach seiner Bewertung weiterhin nicht vor. Daran änderte nichts, dass die Gegenseite eine eigene Versicherung erst im Widerspruchsverfahren eingereicht hatte. Der Verweis auf diesen Ablauf erklärte nicht, weshalb das Gegenmittel nicht rechtzeitig in den erstinstanzlichen Prozess eingeführt worden war. Zusätzlich verwies das Gericht auf die bereits im Hinweis beschriebenen inhaltlichen Bedenken. Die nachträgliche Darstellung ließ dort nicht ausreichend erkennen, dass eine Beschränkung der Zustimmung gegenüber der Redaktion tatsächlich ausdrücklich zum Ausdruck gebracht worden war.

Ein Widerruf verlangt mehr als eine neue Rechtsauffassung

Die Klägerin hatte nach Veröffentlichung erklärt, an der Einwilligung nicht festhalten zu wollen. Nach Ansicht des Senats kann ein solcher Widerruf zwar durch die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts gerechtfertigt sein. Dafür müssen jedoch Umstände vorliegen, die das weitere Festhalten an der erteilten Zustimmung unzumutbar machen. Als möglichen Fall nannte die herangezogene Rechtsprechung veränderte Umstände in Verbindung mit einer gewandelten inneren Einstellung. Im konkreten Verfahren hatte die Klägerin nach Beratung durch einen anderen Anwalt lediglich eine andere rechtliche Bewertung des Berichts gewonnen. Das genügte unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Medienseite nicht. Eine einmal erteilte Zustimmung wird nicht allein durch späteren anwaltlichen Widerspruch gegen die Veröffentlichung wirkungslos.

Der Vergleich mit einem familiären Trauerfall griff nicht

Die Verfügungsklägerin berief sich auf ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf zu einem Interview über den Tod einer Enkelin. Dort hatte der interviewte Großvater erst nachträglich erfahren, dass die Kindesmutter mit dem Interview nicht einverstanden war. Die Vermeidung familiärer Konflikte nach einem tragischen Ereignis hatte dem Widerruf besonderes Gewicht gegeben. Vergleichbare Umstände lagen im Kölner Fall nicht vor. Zudem war der Widerruf in dem herangezogenen Fall bereits zwei Tage nach dem Interview und noch vor dessen Veröffentlichung erklärt worden. Der Senat stellte klar, dass diese zeitliche Besonderheit für die Bewertung bedeutsam war und durch ein verkürztes Zitat der Vergleichsentscheidung nicht ausgeblendet werden durfte.

Die bereits erfolgte Veröffentlichung stärkte das Bestandsinteresse

Die Klägerin meinte, ein Verbot der weiteren Abrufbarkeit greife weniger stark in die Pressefreiheit ein als ein anfängliches Veröffentlichungsverbot. Der Senat hielt diese Betrachtung für unvollständig. Ist ein Bericht ursprünglich rechtmäßig veröffentlicht worden, begründet dies ein gesteigertes berechtigtes Interesse des Presseorgans, ihn ohne ständige erneute Prüfung oder Änderung zugänglich zu halten. Dieses Interesse beschränkt sich nach den Gründen nicht auf ausdrücklich als Archiv bezeichnete Bereiche. Der Umstand, dass die Einwilligung erst nach Veröffentlichung widerrufen wurde, sprach deshalb nicht für deren erleichterte Rücknahme. Die ursprüngliche Zustimmung und das darauf gegründete Vertrauen mussten vielmehr in die Bewertung des späteren Unterlassungsbegehrens einbezogen werden.

Keine Entscheidung über eine unbegrenzte Veröffentlichung in der Zukunft

Der Senat beschränkte seine Aussage ausdrücklich auf den aktuellen Zeitpunkt des Eilverfahrens. Die Erstveröffentlichung lag erst gut ein halbes Jahr zurück; das Ermittlungsverfahren dauerte an. Über eine dauerhafte Abrufbarkeit für alle Zukunft wurde nicht entschieden. Diese Begrenzung ist für das Verständnis des Beschlusses wesentlich. Er enthält weder eine zeitlich unbegrenzte Freigabe sämtlicher späterer Nutzungen noch die Aussage, dass neue tatsächliche Umstände niemals eine erneute Abwägung erfordern könnten. Verneint wurde lediglich der geltend gemachte Anspruch unter den jetzt vorliegenden Umständen. Der bloße Wechsel der rechtlichen Einschätzung und der erst nachträglich erklärte Widerruf trugen die verlangte vorläufige Untersagung nicht.

Kosten und Reichweite des Beschlusses

Die Kostenentscheidung folgt aus dem Unterliegen der Verfügungsklägerin. Den Streitwert der Berufung setzte das Gericht auf 25.000 Euro fest. Anders als der Januar-Hinweis ist der Februar-Beschluss die tatsächliche Zurückweisung des Rechtsmittels. Beide Dokumente sind deshalb für die Einordnung zusammenzulesen: Der Hinweis erläutert die ursprüngliche Tatsachen- und Verfahrenslage, der spätere Beschluss behandelt die ergänzenden Einwendungen und die weitere Abrufbarkeit. Eine konkrete Verurteilung wegen des berichteten strafrechtlichen Sachverhalts lässt sich aus keinem der beiden Dokumente ableiten.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Wer eine erteilte Medienfreigabe widerrufen will, sollte den konkreten Veränderungsgrund und dessen Gewicht für das Persönlichkeitsrecht darlegen. Eine nachträgliche andere Rechtsmeinung reicht nach diesem Fall nicht. Ebenso wichtig ist die zeitliche Einordnung: Vor der Veröffentlichung können andere Vertrauensinteressen bestehen als nach einer zunächst zulässigen Publikation. Für Redaktionen empfiehlt sich die Dokumentation des vorgelegten Entwurfs und der genauen Freigabeerklärung. Betroffene sollten Gegenbeweise zu deren Umfang rechtzeitig in das Verfahren einführen. Die Entscheidung lässt spätere Veränderungen ausdrücklich außerhalb ihrer aktuellen Prüfung; aus dem erfolglosen Eilantrag folgt deshalb keine pauschale Freigabe für unbegrenzte weitere Nutzung.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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