Zivilrecht

Reparaturdaten für Informationsherausgeber: Individuelle Gebühren können zulässig sein

Das Oberlandesgericht Köln hat am 6. Februar 2026 eine Verbandsklage gegen die Gebühren zweier Fahrzeughersteller für Reparatur- und Wartungsinformationen abgewiesen. Die Verbände wollten eine einheitliche Jahresgebühr für sämtliche unabhängigen Herausgeber technischer Informationen erreichen. Außerdem beanstandeten sie die verlangte Angabe genauer Kundenzahlen und eine konkrete Jahresgebühr von 209.575,30 Euro. Die Berufung blieb in allen Punkten erfolglos. Der Senat hielt eine nach Nutzungsumfang differenzierende Berechnung grundsätzlich für zulässig. Eine unverhältnismäßige Belastung durch den konkret angegriffenen Betrag war nach dem Prozessvortrag nicht ausreichend dargelegt. Das Urteil erteilte den Herstellern damit keine unbegrenzte Preisfreiheit, sondern verwarf die vorgetragenen Verbote unter den geltenden Angemessenheitsmaßstäben.

Redaktionelle Zusammenfassung · 948 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Verbandsklage gegen Gebührenmodell erfolglos

Geschäftsmodell unterschied sich von Werkstätten

Die betroffenen Herausgeber übernehmen technische Informationen verschiedener Fahrzeughersteller und bereiten sie für eigene Kunden, etwa freie Werkstätten und Teilehändler, in einheitlicher Form auf. Die Daten sind damit ein wesentlicher Ausgangsstoff ihres eigenen Geschäftsmodells. Die Hersteller gewährten den Zugang über eine gemeinsame Datenbank. Während Werkstätten für den Lesezugriff einen festen Jahrespreis entrichteten, wurde die Gebühr der Herausgeber anhand einer Formel berechnet. Diese berücksichtigte einen Basispreis, die Zahl der Endkunden, den Marktanteil der Fahrzeugmarke sowie Rabatt- und Mehrwertfaktoren. Die Verbände sahen darin eine unzulässige Ungleichbehandlung innerhalb derselben Gruppe unabhängiger Wirtschaftsakteure. Über die unterschiedliche Behandlung von Werkstätten und Herausgebern hatte zuvor bereits der Europäische Gerichtshof entschieden.

Angemessenheit verlangt keine identischen Preise

Nach Artikel 63 der Verordnung EU 2018/858 müssen Gebühren angemessen und verhältnismäßig sein und dürfen den Zugang nicht durch eine unpassende Belastung abschrecken. Daraus leitete der Senat keine Pflicht ab, wirtschaftlich unterschiedlich tätigen Herausgebern stets denselben Betrag zu berechnen. Auch innerhalb dieser Gruppe können sich Nutzungsintensität, Kundenzahl und Erlösmöglichkeiten erheblich unterscheiden. Der unionsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt nicht nur Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle, sondern erlaubt sachgerechte Differenzierungen. Ein zwingender Einheitspreis müsste sich sonst möglicherweise am kleinsten Anbieter orientieren und würde wirtschaftlich stärkeren Herausgebern ohne sachlichen Grund dieselben niedrigen Zugangskosten verschaffen. Der Senat bezog zugleich die unternehmerische Freiheit der Hersteller in die Abwägung ein.

Keine reine Kostenerstattung vorgeschrieben

Die Verordnung beschränkte die Hersteller nach der vom Senat zugrunde gelegten Auslegung nicht auf die bloße Erstattung ihrer technischen Zugangskosten. Ein begrenzter Gewinn war grundsätzlich möglich, solange die Gebühren den wirksamen Wettbewerb nicht beeinträchtigten. Die Informationen wurden von den Herausgebern wirtschaftlich weiterverarbeitet und vermarktet; ihre Nutzung ging damit über einen gelegentlichen Abruf zur konkreten Fahrzeugreparatur hinaus. Auch die gesetzlichen Bestimmungen über zeitlich gestaffelten Zugang führten nicht zu einem Verbot des angegriffenen Modells. Für Herausgeber war ein umfassender, längerfristiger Zugriff auf den Datenbestand und Aktualisierungen erforderlich. Der Senat verstand die genannten Zeit- und Transaktionsmodelle deshalb nicht als abschließenden Katalog jeder zulässigen Preisgestaltung für sämtliche Nutzergruppen.

Kundenzahl war ein zulässiger Berechnungsfaktor

Die einzelnen Parameter der Formel knüpften nach der gerichtlichen Bewertung an objektive Umstände an und bildeten die unterschiedliche Nutzung in typisierter Form ab. Eine pauschalierende Berechnung musste nicht jeden einzelnen Abruf exakt nachvollziehen. Ob andere Werte oder Faktoren günstiger gewesen wären, bewies noch keine Rechtswidrigkeit. Weil die genaue Kundenzahl zulässigerweise in die Gebührenberechnung einfloss, durften die Hersteller entsprechende Angaben verlangen. Der Senat stellte dabei klar, dass tatsächlich genaue Zahlen und nicht nur die Einordnung oberhalb oder unterhalb einer Schwelle erforderlich waren. Die Vorschrift, die bestimmte Angaben bei der Website-Registrierung begrenzt, betraf nach seiner Auslegung nicht die vorgelagerte Vereinbarung des Zugangspreises.

Sicherheitsbezogene Informationen waren gesondert geregelt

Die Verbände beriefen sich außerdem auf besondere Regeln für sicherheitsrelevante Reparaturinformationen. Diese sehen unter anderem eine Veröffentlichung bestimmter Gebühren und einen Bezug zu Registrierungs- und Zugangskosten vor. Der Senat übertrug sie nicht auf das hier streitige allgemeine Informationsangebot. Bei den Sicherheitsregeln ging es insbesondere um zusätzliche Prüfungen für registrierte Mitarbeiter und den sicheren Zugriff, nicht um den wirtschaftlichen Umfang der späteren Weiterverarbeitung technischer Daten. Ein behaupteter eigener Verstoß der Hersteller gegen diese besonderen Gebührenregeln war ebenfalls nicht tragfähig dargelegt. Die Beklagten hatten unwidersprochen erklärt, keine zusätzlichen Gebühren für diesen Sicherheitszugang zu verlangen. Die neuen Behauptungen der Verbände genügten außerdem den prozessualen Anforderungen der Berufungsinstanz nicht.

Absoluter Jahresbetrag bewies keine Überhöhung

Auch das Verbot einer Jahresgebühr ab 209.575,30 Euro scheiterte. Eine gegenüber einem größeren Herausgeber verlangte Summe konnte nicht allein dadurch als unverhältnismäßig bewertet werden, dass sie für einen kleineren Anbieter wirtschaftlich untragbar wäre. Die Formel führte gerade zu unterschiedlichen Beträgen. Für den größeren betroffenen Herausgeber standen nach dem wiedergegebenen Vortrag Zugangskosten von etwa sechs Euro jährlich pro Kunde und ein vergleichsweise geringer Umsatzanteil im Raum. Entscheidend fehlten nähere Angaben zu eigener Preisbildung, Gewinnmöglichkeiten und einer möglichen Weitergabe der Kosten. Für die zweite beklagte Gesellschaft fehlte überdies eine ausreichende Grundlage dafür, dass sie den konkret beanstandeten Betrag überhaupt verlangt hatte oder verlangen würde.

Hypothetische Gesamtbelastung genügte nicht

Die Verbände rechneten die angegriffene Gebühr außerdem auf einen Zugang bei sämtlichen anderen Fahrzeugherstellern hoch. Diese theoretische Belastung überzeugte den Senat nicht. Es fehlte an konkretem Vortrag dazu, ob der betroffene Herausgeber tatsächlich alle Marken abdecken wollte, welche Preise andere Hersteller verlangten und wie sich diese Ausgaben auf sein Geschäftsmodell auswirkten. Unabhängig von dieser Beweislücke verstand der Senat die Verordnung zudem dahin, dass die Gebührenkontrolle im Verhältnis zum jeweiligen Fahrzeughersteller erfolgt. Eine Bemessung unter Einbeziehung der Gebühren anderer Hersteller entspreche dem Regelungsansatz nicht. Auch jährliche Wiederholungen oder deutliche Preissteigerungen gegenüber früheren Jahren belegten für sich genommen keine Unangemessenheit. Die Hersteller ergänzten ihren Datenbestand unstreitig regelmäßig um zahlreiche neue Informationen. Für einen belastbaren Vergleich hätten die Verbände die jeweilige wirtschaftliche Nutzung und Ertragslage gegenüberstellen müssen. Das Gericht nahm keine eigene allgemeine Höchstpreisberechnung an ihrer Stelle vor.

Einzelfallprüfung bleibt erforderlich

Die Unterlassungsanträge waren zwar hinreichend bestimmt, und die Verbände durften Wettbewerbsverstöße verfolgen. Ihr Scheitern beruhte auf der materiellen Beurteilung und den fehlenden Darlegungen zur konkreten wirtschaftlichen Belastung. Eine weitere Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hielt der Senat nicht für nötig, weil er die maßgeblichen unionsrechtlichen Grundsätze bereits als geklärt ansah. Die Kläger tragen die Berufungskosten jeweils zur Hälfte; die Revision wurde nicht zugelassen. Der Senat betonte den Bezug zum einzelnen Gebührenmodell. Andere Berechnungen können gesondert zu bewerten sein, und selbst grundsätzlich sachgerechte Kriterien schließen eine unverhältnismäßige Belastung im konkreten Anwendungsfall nicht aus. Genau diese Belastung muss aber nachvollziehbar belegt werden.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Ein Angriff gegen Zugangspreise für technische Fahrzeugdaten braucht eine konkrete wirtschaftliche Grundlage. Ein hoher Gesamtbetrag oder ein Vergleich mit einem deutlich kleineren Herausgeber reicht nach diesem Urteil nicht aus. Relevant sind insbesondere Kundenstruktur, Nutzung, eigene Erlöse und die Möglichkeit, Kosten im angebotenen Informationsprodukt weiterzugeben. Bei einer Gesamtbetrachtung mehrerer Hersteller fehlt es nach dem Urteil nicht nur an konkreten Zahlen: Der Senat lehnt eine herstellerübergreifende Gebührenbemessung auch grundsätzlich ab. Umgekehrt können Hersteller die gesetzliche Zugangspflicht nicht durch beliebige Gebühren umgehen. Das Urteil bestätigt sachbezogene Differenzierung, hält aber an der Kontrolle auf Angemessenheit, Verhältnismäßigkeit und abschreckende Wirkung fest.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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