Zivilrecht
Übererlös aus der Grundschuldverwertung: Gesamtgläubigerstellung ermöglicht die Pfändung des ganzen Rückzahlungsanspruchs
Das Oberlandesgericht Köln wies am 5. Februar 2026 die Berufung eines Insolvenzverwalters gegen die Abweisung einer Bereicherungsklage zurück. Er verlangte vom Land die Erstattung von 37.186,20 Euro, die das Finanzamt aus einer gepfändeten Forderung gegen eine Bank erhalten hatte. Diese Forderung betraf einen Überschuss nach der Verwertung einer Grundschuld. Das Grundstück hatte dem Insolvenzschuldner und seiner Ehefrau jeweils zur Hälfte gehört. Dennoch war der gepfändete Auskehrungsanspruch nicht notwendig auf dessen hälftigen Anteil begrenzt. Nach dem Senat bestimmte die Sicherungsabrede mit der Bank, wem der Überschuss zustand und in welchem Umfang darauf zugegriffen werden konnte.
Redaktionelle Zusammenfassung · 842 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Insolvenzverwalter konnte die Zahlung nicht zurückfordern
Das Finanzamt hatte schon vor der Versteigerung gepfändet
Wegen Steuerforderungen gegen den späteren Insolvenzschuldner erließ das Finanzamt 2017 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Sie erfasste unter anderem dessen Anspruch gegen die Bank auf Auszahlung eines Mehrerlöses nach Verwertung der Grundschuld. Die Bank erklärte zunächst, die Sicherheit werde noch vollständig benötigt, und merkte die Pfändung für einen später entstehenden Rückgewähranspruch vor. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kam es 2022 zur Zwangsversteigerung des Grundstücks. Der Versteigerungserlös wurde im Verteilungsverfahren an die Bank ausgekehrt. Nach Verrechnung ihrer gesicherten Forderungen zahlte diese aufgrund der früheren Pfändung einen Teil des verbleibenden Überschusses an das Finanzamt.
Die Eigentumsquote beantwortete die Forderungsfrage nicht
Der Insolvenzverwalter meinte, der Überschuss stehe der ungeteilten Gemeinschaft aus Schuldner und Ehefrau zu. Die Pfändung habe nur Ansprüche des Schuldners erfasst und müsse deshalb ins Leere gegangen sein. Zumindest die Hälfte des gezahlten Betrags sei zurückzuerstatten. Der Senat unterschied jedoch zwischen dem Versteigerungserlös im noch laufenden Verteilungsverfahren und einem späteren vertraglichen Rückzahlungsanspruch gegen die Sicherungsnehmerin. Das Verteilungsverfahren war hier bereits abgeschlossen; der Erlös lag bei der Bank. Vollstreckungsrechtlich gab es nichts mehr zu verteilen. Die Frage der Fortsetzung der Grundstücksgemeinschaft am Erlös entschied deshalb nicht darüber, wem anschließend der Anspruch auf Rückzahlung des Banküberschusses zustand.
Die Sicherungsabrede begründete den Auskehrungsanspruch
Rechtsgrundlage für die Erstattung eines solchen Übererlöses ist nach dem Urteil die Sicherungsabrede. Vor der Verwertung kann sie einen Anspruch auf Freigabe nicht mehr benötigter Sicherheiten begründen. Nach der Verwertung tritt an dessen Stelle der Anspruch auf Auszahlung der Differenz zwischen vereinnahmtem Erlös und tatsächlich noch gesichertem Restanspruch. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, kann der Vertragsinhalt ergänzend ausgelegt werden. Die im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen enthielten hier keine ausdrückliche Bestimmung zum Übererlös. Sie zeigten aber unterschiedliche Darlehenskonstellationen: Teilweise war der Schuldner allein Darlehensnehmer, teilweise hatte er gemeinsam mit seiner Ehefrau die Finanzierung aufgenommen.
Alleinige Darlehensschuld und fremder Miteigentumsanteil
Soweit nur der Schuldner persönlich aus den Darlehen verpflichtet war, diente der Miteigentumsanteil seiner Ehefrau der Sicherung fremder Schulden. Für die vertragliche Rückgewährposition ist in solchen Fällen nach dem vom Senat herangezogenen Auslegungsgrundsatz im Zweifel der persönliche Schuldner maßgeblich. Die bloße dingliche Belastung eines eigenen Grundstücksanteils macht die weitere Eigentümerin nicht notwendig zur Gläubigerin sämtlicher Rückgewähransprüche aus dem Sicherungsvertrag. Für diese Darlehen stand der Auskehrungsanspruch daher dem Schuldner allein zu. Gerade daran zeigt sich, dass Grundstückseigentum, persönliche Darlehensschuld und vertragliche Rückgewährberechtigung unterschiedliche rechtliche Ebenen bilden, die nicht ohne Prüfung gleichgesetzt werden dürfen.
Bei gemeinsamen Darlehen nahm der Senat Gesamtgläubigerschaft an
Für die gemeinsam aufgenommenen Darlehen waren beide Eheleute Sicherungsgeber im maßgeblichen vertraglichen Sinn. Mangels abweichender Vereinbarung waren sie nach der ergänzenden Auslegung Gesamtgläubiger des Rückgewähr- und späteren Auskehrungsanspruchs. Eine bloße anteilige Forderungsberechtigung oder eine notwendige gemeinschaftliche Geltendmachung ergab sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht. Auch der Vortrag, sämtliche Rückzahlungen seien allein vom Schuldner geleistet worden, änderte die Auslegung der vorher geschlossenen Sicherungsabrede nicht. Ein ausschließlich der Ehefrau zustehender Anspruch war weder dokumentiert noch behauptet. Damit war der Schuldner hinsichtlich sämtlicher relevanter Auskehrungsforderungen entweder allein oder zusammen mit seiner Ehefrau als Gesamtgläubiger berechtigt.
Der Gläubigerzugriff war nicht auf den internen Anteil beschränkt
Ein Gesamtgläubiger kann nach § 428 BGB grundsätzlich die gesamte Leistung an sich verlangen. Entsprechend kann sein Gläubiger diesen Anspruch in voller Höhe pfänden. Der Zugriff beschränkt sich im Außenverhältnis nicht automatisch auf den Betrag, der dem Schuldner bei einem späteren internen Ausgleich zusteht. Für das Finanzamt war deshalb nicht entscheidend, welcher Teil des Überschusses auf alleinige und welcher auf gemeinsame Darlehen entfiel. Beide rechtlichen Varianten eröffneten den vollständigen Zugriff auf die betreffende Forderung. Eine weitere Aufteilung dieser Gruppen musste der Senat nicht ermitteln. Die gepfändete Forderung war in keiner der festgestellten Konstellationen eine dem Schuldner vollständig fremde Forderung.
Auch die Hilfsanträge halfen dem Insolvenzverwalter nicht
Der Kläger hatte hilfsweise die Auszahlung eines hälftigen Betrags und weiter hilfsweise die Zahlung an eine behauptete Gemeinschaft begehrt. Der Senat behandelte diese Anträge als zulässig. Sie waren inhaltlich bereits im erstinstanzlichen Vortrag angelegt; außerdem wären die Voraussetzungen einer zulässigen Beschränkung beziehungsweise Änderung erfüllt gewesen. In der Sache blieben sie jedoch ebenfalls erfolglos. Das wirksam entstandene Pfändungspfandrecht bildete den Rechtsgrund für den Einbehalt des gesamten vereinnahmten Betrags. Etwaige eigenständige Rechte der Ehefrau waren nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Der Insolvenzverwalter konnte deren mögliche Positionen nicht ohne Weiteres als Ansprüche der Insolvenzmasse behandeln.
Das Urteil verlangt die Prüfung der konkreten Vertragsbeziehungen
Die Berufung wurde zurückgewiesen, und der Kläger trug die Kosten. Eine Revision ließ der Senat nicht zu. Das Urteil enthält keine Aussage, dass jeder Versteigerungsüberschuss bei Miteigentum stets vollständig einem einzigen Eigentümer gehört. Es unterscheidet vielmehr den bereits verteilten Erlös von dem anschließenden vertraglichen Anspruch gegen die Bank und legt dafür die konkrete Sicherungsabrede aus. Eine abweichende Vereinbarung kann zu einer anderen Zuordnung führen. Im entschiedenen Fall ergab sich aber eine alleinige oder gesamtgläubigerische Berechtigung des Schuldners. Deshalb durfte das Land den aufgrund der Pfändung erlangten Betrag behalten; eine ungerechtfertigte Bereicherung zulasten der Insolvenzmasse lag nicht vor.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Das Urteil des OLG Köln vom 5. Februar 2026 – 7 U 48/25 – zeigt, warum die Eigentumsquote allein keine verlässliche Antwort auf den Zugriff auf einen Verwertungserlös liefert. Nach abgeschlossener Verteilung ist der Anspruch gegen die Bank aus der Sicherungsabrede zu bestimmen. Gesamtgläubigerschaft kann dazu führen, dass ein persönlicher Gläubiger auf den gesamten Auskehrungsanspruch zugreift, obwohl intern mehrere Beteiligte berechtigt sind. Für die Prüfung sind deshalb Darlehensschuld, Grundstückseigentum und Rückgewährabrede getrennt aufzuarbeiten. Das Ergebnis beruht auf der konkreten Vertragsauslegung; mögliche eigenständige Ansprüche der Ehefrau waren nicht Gegenstand der Klage des Insolvenzverwalters.