Zivilrecht
Onlineglücksspiel: Betreiberwechsel und Prozessfinanzierung verhindern Rückzahlung nicht
Das Oberlandesgericht Köln hat am 29. Januar 2026 die Rückzahlung von 19.157,50 Euro Onlineglücksspielverlusten gegen eine Anbieterin mit Sitz in Gibraltar bestätigt. Betroffen war die Teilnahme zwischen dem 17. Juli 2013 und dem 4. Januar 2021. Bestehen blieben außerdem Zinsen seit dem 31. August 2023 und die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.295,43 Euro. Die Berufung der Anbieterin blieb erfolglos. Der Senat ließ jedoch die Revision zu. Das Urteil ist daher als Berufungsentscheidung mit eröffnetem Revisionsweg einzuordnen. Besonders ausführlich behandelte es die Bedeutung einer Prozessfinanzierung, eines behaupteten Betreiberwechsels und der Zahlungswege bei Onlinepoker.
Redaktionelle Zusammenfassung · 911 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Rückzahlung bestätigt, Revision zugelassen
Verbrauchergerichtsstand und eigene Forderung
Der Spieler durfte am deutschen Wohnsitz klagen. Sein Wunsch, mit den Spielen Gewinne zu erzielen, machte die Teilnahme nicht zu einer beruflichen Tätigkeit. Die deutschsprachigen Angebote richteten sich auf den deutschen Markt. Dass Gibraltar inzwischen außerhalb der Europäischen Union lag, schloss den Verbrauchergerichtsstand nach der vom Senat angewandten Regel nicht aus. Auch deutsches Recht war anwendbar. Die Prozessfinanzierung nahm dem Spieler seine Anspruchsberechtigung nicht. Er hatte den Finanzierungsvertrag vorgelegt und bei seiner Anhörung eine Abtretung verneint. Die Anbieterin brachte demgegenüber keine ausreichenden Tatsachen für einen Forderungsübergang vor. Der Senat behandelte Finanzierung und Abtretung deshalb als unterschiedliche Fragen und unterstellte keinen Anspruchsverlust allein wegen fremder Kostenübernahme.
Betreiberwechsel erklärte den Geldfluss nicht
Die Anbieterin behauptete, für Pokerverluste nach dem 14. Oktober 2020 nicht mehr verantwortlich zu sein, weil eine andere Gesellschaft die Website übernommen habe. Im noch streitigen Folgezeitraum entfielen 700,50 Euro auf Einzahlungen. Der Senat stellte auf die von der Beklagten selbst erstellte Transaktionsliste und den tatsächlichen Zahlungsempfang ab. Ein pauschales Bestreiten des Zuflusses genügte nicht. Die Anbieterin hätte ihre Konten und ihre Kenntnis der späteren Ein- und Auszahlungen näher erläutern müssen. Auch die Weiterleitung der alten Internetadresse, übernommene Kundendaten und unverändert nutzbare Zahlungswege prägten die Einordnung. Eine andere Betreiberbezeichnung in neuen Geschäftsbedingungen beantwortete daher nicht abschließend, wem der Spieler bereicherungsrechtlich geleistet hatte.
Pokeranbieter war keine bloße Zahlstelle
Beim Onlinepoker wandte die Beklagte ein, Gelder würden letztlich zwischen Mitspielern verteilt und ihr verbleibe nur eine Tischgebühr. Der Senat sah darin keine bloße Zahlstellenfunktion. Die Einzahlungen erfolgten zunächst ohne Bezug zu einem konkreten Spiel oder bestimmten Mitspielern. Sie eröffneten erst die Nutzung des Angebots; Guthaben konnten zudem für verschiedene Glücksspielarten eingesetzt werden. Die Spieler traten anonym auf, während die Anbieterin die Konten führte und die Teilnahme ermöglichte. Aus dieser konkreten Gestaltung folgte eine Leistung an die Beklagte. Dass später Gewinne an andere Teilnehmer ausgezahlt wurden, änderte die ursprüngliche Leistungsbeziehung nicht automatisch. Der Anspruch war daher nicht von vornherein auf einbehaltene Gebühren beschränkt.
Maßgeblich blieb das frühere Glücksspielrecht
Die Spielverträge waren nach Auffassung des Senats wegen Verstoßes gegen das damals geltende Internetverbot und den Erlaubnisvorbehalt des Glücksspielstaatsvertrags 2012 nichtig. Die notwendige deutsche Erlaubnis fehlte. Eine Lizenz aus Gibraltar oder eine mögliche maltesische Lizenz der anderen Gesellschaft ersetzte sie nicht. Auch die spätere Liberalisierung des Glücksspielrechts ließ frühere Verträge nicht rückwirkend wirksam werden. Behördliche Verständigungen über Vollzugsprioritäten im Jahr 2020 hatten ebenfalls keine zivilrechtlich legitimierende Wirkung. Der Schutz vor Spielsucht sowie Spieler- und Jugendschutz rechtfertigten nach der gerichtlichen Bewertung die Nichtigkeit, obwohl sich die Verbote unmittelbar an Anbieter richteten. Regeln zum Verhältnis zwischen Banken und Zahlungsdienstnutzern waren auf die eigentlichen Spielverträge nicht übertragbar.
Kenntnis des Spielers war nicht bewiesen
Die Rückforderungssperre des § 817 Satz 2 BGB griff nicht ein. Dafür hätte dem Spieler ein eigener vorsätzlicher Verstoß oder ein leichtfertiges Verschließen vor der Verbotswidrigkeit nachgewiesen werden müssen. Bei seiner persönlichen Anhörung schilderte er nachvollziehbar, erst nach dem streitigen Spielzeitraum auf Rückforderungsangebote gestoßen zu sein und ungefähr im September 2022 anwaltlich von der erforderlichen deutschen Lizenz erfahren zu haben. Die Beklagte zeigte keine konkreten gegenteiligen Umstände auf. Allgemeine Medienberichte, lange Spieldauer und hohe Einsätze bewiesen keine frühere Kenntnis. Ebenso wenig musste ein Hinweis auf erneute Verifizierung wegen regulatorischer Änderungen für den Kunden erkennbar bedeuten, dass das Angebot bislang ohne notwendige Erlaubnis betrieben worden war.
Rückabwicklung und zusätzlicher Schadensersatz
Der Rückzahlungsanspruch richtete sich auf Einzahlungen abzüglich Auszahlungen. Ein zusätzlicher Abzug für das Spielvergnügen wurde nicht vorgenommen, weil kein fortbestehender Vermögensvorteil oder ersparter notwendiger Aufwand festgestellt war. § 762 BGB half der Anbieterin nicht, da dessen Rückforderungsausschluss einen wirksamen Spielvertrag voraussetzt. Bei § 814 BGB stellte der Senat darauf ab, dass die Einzahlungen einzelne Spiele erst ermöglichten und keine schon bestehende Spielschuld erfüllten. Zusätzlich bejahte er einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Glücksspielverbote als Schutzgesetze. Daraus folgte auch die Pflicht zur Freistellung von den zugesprochenen Anwaltskosten. Die Einwände aus Treu und Glauben sowie eines Mitverschuldens des Spielers änderten das konkrete Ergebnis nicht.
Verjährung hing von konkreter Tatsachenkenntnis ab
Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist begann nach den Feststellungen erst mit Ablauf des Jahres 2022. Zwar braucht ein Anspruchsteller dafür nicht jede rechtliche Folge zutreffend zu erkennen. Er muss aber die maßgeblichen tatsächlichen Umstände kennen. Hierzu gehörte das Fehlen der erforderlichen inländischen Erlaubnis. Auf das Jahr jeder Einzahlung konnte deshalb nicht pauschal abgestellt werden. Die Beklagte trug für eine frühere Kenntnis die Beweislast und legte keine hinreichend konkreten Tatsachen dar. Auch ein allgemeiner Hinweis auf eine ausländische Lizenz bewies weder dessen tatsächliche Wahrnehmung noch die Kenntnis vom Fehlen einer deutschen Erlaubnis. Die Verjährungseinrede brachte den bestätigten Anspruch daher nicht zu Fall.
Keine Aussetzung, aber höchstrichterliche Prüfung offen
Der Senat setzte das Verfahren trotz angeführter europäischer Vorlageverfahren nicht aus. Er hielt die für seine Entscheidung maßgeblichen unionsrechtlichen Grundsätze für geklärt und berücksichtigte das Interesse des Spielers an einer Entscheidung ohne weitere Verzögerung. Besonderheiten anderer Verfahren zu beantragten Sportwettenkonzessionen sah er hier nicht als entsprechend gegeben an. Diese Einschätzung beschreibt den Verfahrensstand am Urteilstag, nicht den späteren Ausgang jener Verfahren. Zugleich eröffnete der Senat wegen eines vergleichbaren höchstrichterlichen Zulassungsbeschlusses die Revision. Die Anbieterin trägt die Berufungskosten. Ob der eröffnete Rechtsmittelweg anschließend genutzt und mit welchem Ergebnis beendet wurde, lässt sich dem veröffentlichten Urteil nicht entnehmen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei Plattformwechseln sollte die Prüfung nicht bei Domainnamen oder neuen Geschäftsbedingungen enden. Entscheidend können die tatsächlichen Zahlungsempfänger, fortgeführten Konten und vom Anbieter selbst erteilten Transaktionsauskünfte sein. Gerade bei Poker ist außerdem zu klären, ob Guthaben zunächst allgemein beim Anbieter eingehen oder unmittelbar bestimmten Spielteilnehmern zugewandt werden. Prozessfinanzierungsverträge sollten hinsichtlich einer möglichen Abtretung konkret geprüft werden; die Finanzierung allein beantwortet die Anspruchsinhaberschaft nicht. Der Fall betrifft historische Spiele ohne die erforderliche Erlaubnis. Wegen der zugelassenen Revision muss der bestätigte Rückzahlungsanspruch mit seinem tatsächlichen Verfahrensstand dargestellt werden, statt ihn als bereits höchstrichterlich abschließend geklärtes Ergebnis auszugeben.