Zivilrecht

Einwilligung in einen Pressebericht: Verteidigererklärung und verspätete Gegenbeweise im Berufungsverfahren

Mit einem Hinweisbeschluss teilte das Oberlandesgericht Köln mit, dass es die Berufung einer Verfügungsklägerin gegen eine Presseberichterstattung zurückweisen wollte. Das Landgericht Aachen hatte eine zuvor vom Oberlandesgericht erlassene einstweilige Verfügung nach Widerspruch aufgehoben und den Verfügungsantrag abgelehnt. Grundlage war inzwischen vorliegender neuer Vortrag zur Zustimmung des Strafverteidigers der Betroffenen. Der Senat hielt die Berufung einstimmig für offensichtlich aussichtslos. Am 16. Januar 2026 war damit noch keine endgültige Zurückweisung ausgesprochen. Die Klägerin erhielt drei Wochen ab Zustellung für eine Stellungnahme. Zugleich wies das Gericht auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme des Rechtsmittels hin.

Redaktionelle Zusammenfassung · 855 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Senat kündigt die Zurückweisung der Berufung an

Neue Feststellungen veränderten die Grundlage des Eilverfahrens

Bei einer früheren Entscheidung war der Senat noch davon ausgegangen, dass der Strafverteidiger zu dem Bericht lediglich geschwiegen hatte. Im Widerspruchsverfahren stellte das Landgericht dagegen eine ausdrücklich abgegebene Erklärung fest. Der Verteidiger hatte mit Wissen und Wollen seiner Mandantin mit zwei Redakteuren über die mögliche Berichterstattung gesprochen. Anschließend war ihm der angegriffene Text als Entwurf vorgelegt worden. Daraufhin erklärte er, damit leben zu können. Nach der landgerichtlichen Feststellung bezog sich diese Äußerung auf den gesamten Entwurf. Für die rechtliche Bewertung machte es deshalb einen wesentlichen Unterschied, ob lediglich keine Reaktion erfolgt war oder ob der konkrete Text ausdrücklich akzeptiert wurde.

Die festgestellte Zustimmung erfasste den gesamten Bericht

Der Senat sah sich an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Auf dieser Grundlage durfte die Erklärung als wirksame Einwilligung in die mit der Berichterstattung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts verstanden werden. Die Verfügungsklägerin war dabei durch ihren Strafverteidiger vertreten worden. Der Hinweis begründet allerdings keine allgemeine Befugnis jedes Strafverteidigers, unabhängig vom Auftrag sämtliche zivilrechtlichen Erklärungen seiner Mandantschaft abzugeben. Maßgeblich waren die konkret festgestellte Kontaktaufnahme mit ihrem Wissen und Wollen und die vom Landgericht gewürdigte Erklärung. Die Berufung setzte sich nach Ansicht des Senats mit den dazu tragenden erstinstanzlichen Erwägungen nicht hinreichend auseinander.

Die nachträgliche Versicherung war prozessual zu spät

Die Klägerin wollte der festgestellten Reichweite mit einer eidesstattlichen Versicherung ihres Verteidigers entgegentreten. Danach sollte seine Erklärung lediglich die Wiedergabe seiner eigenen Stellungnahme, nicht die Veröffentlichung insgesamt betroffen haben. Das Dokument war aber erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung eingereicht worden. Der entsprechende Schriftsatz trug zwar ein früheres Datum, ging jedoch erst am 5. November 2025 beim Landgericht ein. Wegen § 296a ZPO war dieses Vorbringen dort nicht mehr zu berücksichtigen. Im Berufungsverfahren handelte es sich damit um ein neues Angriffsmittel. Dessen Zulassung setzte die besonderen Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO voraus, die der Senat nicht als erfüllt ansah.

Auch im Eilverfahren sind neue Angriffsmittel nicht schrankenlos zulässig

Die Klägerin konnte sich nach der Begründung nicht allein auf den Charakter des Verfahrens als einstweiliger Rechtsschutz berufen. Der Senat schloss sich der überwiegenden Auffassung an, dass die Beschränkungen des § 531 Abs. 2 ZPO grundsätzlich auch dort gelten. Etwas anderes kann in Betracht kommen, wenn gerade Besonderheiten des Eilverfahrens den fehlenden erstinstanzlichen Vortrag erklären. Solche Umstände waren hier weder dargelegt noch sonst erkennbar. Der Hinweis betrifft deshalb nicht nur die Überzeugungskraft des neuen Dokuments, sondern bereits seine verfahrensrechtliche Verwertbarkeit. Eine eidesstattliche Versicherung wird im Rechtsmittelverfahren nicht allein deshalb berücksichtigungsfähig, weil sie den entscheidenden Sachverhalt aus Sicht der betroffenen Partei anders schildert.

Die persönliche Vorstellung hätte zusätzlich erkennbar erklärt werden müssen

Unabhängig von der verspäteten Vorlage sah der Senat auch inhaltliche Schwächen. Aus der eidesstattlichen Versicherung ergab sich nicht hinreichend deutlich, dass der Verteidiger seine nun behauptete Einschränkung gegenüber dem Redakteur tatsächlich zum Ausdruck gebracht hatte. Er konnte die Äußerung innerlich auf seine eigene Stellungnahme bezogen haben. Für die Bewertung einer gegenüber der Redaktion erklärten Zustimmung kam es aber auch darauf an, was er ihr erkennbar mitgeteilt hatte. Das Dokument ließ gerade diese Unterscheidung offen. Deshalb hätte es nach der ergänzenden Einschätzung des Senats selbst bei Berücksichtigung keine ausreichenden Zweifel an der landgerichtlichen Feststellung einer auf den Gesamtbericht bezogenen Erklärung begründet.

Ein späterer anwaltlicher Rat rechtfertigte keinen Widerruf

Die Verfügungsklägerin hatte ihre Zustimmung nachträglich widerrufen. Sie berief sich darauf, nach Beratung durch einen anderen Anwalt zu der Einschätzung gelangt zu sein, der Bericht sei rechtswidrig. Darin sah der Senat keinen wichtigen Grund für einen wirksamen Widerruf. Die Redaktion durfte auf die erklärte Einwilligung vertrauen; ihre schutzwürdigen Interessen waren deshalb einzubeziehen. Der bloße Wechsel der rechtlichen Bewertung machte das Festhalten an der Zustimmung im konkreten Fall nicht unzumutbar. Auf zusätzliche Erwägungen des Landgerichts zu einer parallelen Berichterstattung in einer anderen Zeitung kam es dem Senat dafür nicht an. Tragend blieb die fehlende Rechtfertigung für die Rücknahme der zuvor erklärten Zustimmung.

Der Hinweis entschied weder über Schuld noch über jede künftige Nutzung

Die Begründung behandelt die persönlichkeitsrechtliche Zulässigkeit der konkreten Berichterstattung aufgrund einer Einwilligung. Sie enthält keine Feststellung, dass die berichteten strafrechtlichen Vorwürfe zutreffen oder die Betroffene schuldig ist. Auch lässt sich aus ihr keine zeitlich unbegrenzte Zustimmung zu jeder späteren oder veränderten Veröffentlichung ableiten. Ebenso wenig wird bloßes Schweigen generell einer Einwilligung gleichgesetzt. Gerade die Abweichung zwischen dem zunächst angenommenen Schweigen und der später festgestellten ausdrücklichen Erklärung bildete einen Kern der Entscheidung. Die prozessuale Bewertung bezog sich auf den aktuellen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und die hierfür festgestellte Tatsachengrundlage.

Die spätere Entscheidung bestätigte die angekündigte Linie

Nach einer Stellungnahme der Klägerin wies der Senat die Berufung am 13. Februar 2026 tatsächlich zurück. Der spätere Beschluss bestätigte die Bindung an die Feststellungen und ergänzte die Gründe zum Widerruf sowie zur weiteren Abrufbarkeit des Berichts. Dieser spätere Verfahrensschritt ist vom hier behandelten Hinweis zu unterscheiden. Er wird als gesonderte amtliche Quelle herangezogen und ändert nicht den Charakter des Januar-Beschlusses als noch nicht abschließende Ankündigung mit Gelegenheit zur Stellungnahme.

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Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei der Abstimmung eines Presseberichts sollte die Reichweite jeder Freigabe eindeutig formuliert und dokumentiert werden. Wer nur die korrekte Wiedergabe einer Stellungnahme bestätigen will, sollte das gegenüber der Redaktion ausdrücklich sagen. Eine später behauptete innere Einschränkung kann eine nach außen weitergehende Erklärung nicht ohne Weiteres korrigieren. Kommt es zum Eilverfahren, gehören die hierfür maßgeblichen Unterlagen möglichst vollständig in die erste Instanz. Der Hinweis zeigt, dass auch dort die Regeln über verspätetes und neues Vorbringen Bedeutung haben. Ein späterer Wechsel der anwaltlichen Einschätzung ist zudem nicht automatisch ein tragfähiger Grund, eine bereits erteilte Einwilligung zurückzunehmen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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