Zivilrecht
Bioabfallvergabe: Siebung machte die Verwertung nicht unmöglich und erweiterte die bekannt gemachten Eignungskriterien nicht
Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 24. März 2026 die Beschwerde eines Entsorgungsunternehmens gegen eine Vergabeentscheidung zurückgewiesen. Ein Zweckverband hatte die Übernahme und Verwertung gesiebter Bioabfälle ausgeschrieben. Das Unternehmen hielt die verwendete Abfallschlüsselung für falsch und leitete daraus ab, dass die verlangte Leistung rechtlich unmöglich und die Eignungskriterien unerfüllbar seien. Der Senat folgte dem nicht. Nachdem der Auftrag während des Beschwerdeverfahrens bereits vergeben worden war, prüfte er einen Fortsetzungsfeststellungsantrag. Dieser war zwar zulässig, blieb aber unbegründet: Die geltend gemachten Vergaberechtsverstöße verletzten die Antragstellerin nach der gerichtlichen Bewertung nicht in ihren subjektiven vergaberechtlichen Rechten.
Redaktioneller Kernsatz
Bioabfallvergabe: Siebung machte die Verwertung nicht unmöglich und erweiterte die bekannt gemachten Eignungskriterien nicht
Redaktionelle Zusammenfassung · 800 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Beschwerde gegen Bioabfallvergabe blieb auch nach Zuschlag ohne Erfolg
Gesiebte Haushaltsbioabfälle wurden in zwei Losen ausgeschrieben
Die Ausschreibung betraf getrennt erfasste organische Haushalts-, Garten- und Grünabfälle. Eine Siebanlage trennte sie nach Korngrößen. Das Feinkorn unter vierzig Millimetern bildete das erste Los, das Mittelkorn zwischen vierzig und achtzig Millimetern das zweite. Größeres Material mit einem erheblichen Teil der Störstoffe verblieb beim Zweckverband. Nach Überarbeitung der Ausschreibung waren jährlich etwa 24.000 Tonnen Feinkorn und 7.000 Tonnen Mittelkorn vorgesehen. Die Vertragslaufzeit betrug zwei Jahre mit zwei Verlängerungsoptionen um jeweils ein Jahr. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Die Auftragnehmer sollten Transport und ordnungsgemäße Verwertung übernehmen; eine rein thermische Verwertung war ausgeschlossen, beim Feinkorn zudem eine alleinige Kompostierung.
Mehrere Rügen konzentrierten sich auf die rechtliche Abfalleinstufung
Das Unternehmen meinte, durch die mechanische Behandlung müsse der Abfallschlüssel 19 12 12 für sonstige Abfälle aus mechanischer Abfallbehandlung verwendet werden. Der Zweckverband ging dagegen weiterhin von getrennt gesammelten Bioabfällen aus. Nach früheren Nachprüfungsverfahren setzte er das Verfahren zurück, ließ Abfallanalysen und ein Rechtsgutachten erstellen und überarbeitete die Unterlagen. Zuletzt bezeichnete er die Leistung mit dem Schlüssel 20 03 01 unter ausdrücklichem Bezug auf getrennt erfasste Bioabfälle aus Haushalten. Die Antragstellerin hielt daran fest, dass für den von ihr angenommenen Schlüssel keine passende Vergärungsanlage verfügbar sei und die vorgesehene Bodenverwertung der Gärrückstände rechtlich ausscheide. Die Vergabekammer wies den letzten Nachprüfungsantrag am 3. September 2025 als unbegründet zurück. Hiergegen richtete sich die innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegte sofortige Beschwerde. Ein eigenes Angebot gab sie nicht ab.
Mögliche Anwaltskosten begründeten ein Interesse an nachträglicher Feststellung
Nach Erteilung der Zuschläge im Dezember 2025 verlangte das Unternehmen nur noch die Feststellung eines rechtsverletzenden Vergabeverstoßes. Der Senat bejahte das hierfür notwendige besondere Interesse. Eine solche Feststellung konnte der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs dienen, etwa wegen Kosten der anwaltlichen Prüfung und vorgerichtlichen Rüge. Dass kein Angebot eingereicht worden war, schloss einen möglichen Ersatzanspruch nicht bereits sicher aus. Ein vorvertragliches Verhältnis konnte schon durch Anforderung der Vergabeunterlagen entstanden sein. Ob tatsächlich Schadensersatz geschuldet war, entschied der Senat damit nicht. Die nicht ausgeschlossene Möglichkeit eines solchen Anspruchs genügte zunächst für die Zulässigkeit des weiterverfolgten Feststellungsbegehrens.
Bloße Siebung entzog den Abfällen nicht das besondere Verwertungsregime
In der Sache hielt der Senat die ausgeschriebene Verwertung für durchführbar. Die Abfallverzeichnisregelungen waren im Zusammenhang mit den besonderen europäischen und nationalen Vorgaben für Bioabfälle auszulegen. Eine schlichte Siebung änderte danach nicht entscheidend, dass getrennt gesammelte Bioabfälle behandelt und stofflich verwertet werden sollten. Die Bioabfallverordnung verlangte für behandelte Bioabfälle nicht durchgehend eine neue Zuordnung nach sämtlichen Bezeichnungen des allgemeinen Abfallverzeichnisses. Teilweise setzte ihr Anhang eine Siebung sogar voraus, ohne dadurch den ursprünglichen Schlüssel aufzugeben. Die von der Antragstellerin vertretene Folgerung hätte dagegen eine umweltgerechte Bodenverwertung allein wegen der Sortierung nach Korngrößen ausgeschlossen. Dies widersprach nach dem Senat dem vorgesehenen Recyclingzweck.
Europarecht und Anlagengenehmigung standen diesem Verständnis nicht entgegen
Das Gericht sah auch keinen unionsrechtlichen Zwang zu dem von der Antragstellerin verlangten Ergebnis. Es stellte auf die begrenzte Verbindlichkeit des europäischen Abfallverzeichnisses hinsichtlich gefährlicher Abfälle sowie auf das besondere Bewirtschaftungsregime für Bioabfälle ab. Für die hier betroffenen nicht gefährlichen Stoffe hielt es seine Auslegung für eindeutig und eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht für erforderlich. Bei einer Vergärungsanlage kam es zudem darauf an, ob die Genehmigung tatsächlich Material mit der beschriebenen Beschaffenheit erfasste. Eine bloß anders formulierte Schlüsselbezeichnung bewies daher noch nicht die fehlende Genehmigung. Dass geeignete Anlagen für getrennt gesammelte Bioabfälle überhaupt nicht existierten, hatte die Antragstellerin nicht behauptet.
Eignungskriterien waren aus der Bekanntmachung zu verstehen
Eigenständig prüfte der Senat die verlangten Nachweise zur Eignung. Die Bekanntmachung verlangte unter anderem eine einschlägige Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb oder vorgesehene alternative Nachweise. Maßgeblich war das Verständnis eines sachkundigen potenziellen Bieters bei Kenntnisnahme der Bekanntmachung. Der Senat zog hierfür im vorliegenden Fall weder spätere Bieterrundschreiben noch Vertragsentwürfe oder den Verlauf früherer Nachprüfungsverfahren heran. Die Anforderungen müssen nach § 122 Absatz 4 GWB so bekannt gemacht werden, dass interessierte Unternehmen bereits daraus erkennen können, ob eine Teilnahme möglich und sinnvoll ist. Eine nachträgliche Veränderung ihres Inhalts durch zusätzliche Verfahrensgeschichte würde diesen Zweck verfehlen.
Anforderungen bezogen sich auf Bioabfälle und waren nicht unerfüllbar
In den maßgeblichen Bekanntmachungen war gerade keine Zertifizierung für Abfälle des Schlüssels 19 12 12 verlangt worden. Beschrieben war die Übernahme und Verwertung behandelter Bioabfälle. Ein fachkundiges Unternehmen konnte daraus nach der gerichtlichen Auslegung den Bezug zum besonderen Bioabfallregime erkennen. Die vom Unternehmen behauptete unerfüllbare Eignungsvoraussetzung ließ sich deshalb nicht in die Bekanntmachung hineinlesen. Der Senat verneinte zugleich einen Transparenzverstoß; ergänzend hielt er die betreffende Rüge für präkludiert. Die Antragstellerin trägt die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens. Mangels eigener Angebotssumme knüpfte die Streitwertbemessung an den geschätzten Gesamtauftragswert an. Die konkreten Eurobeträge sind in der veröffentlichten Fassung nicht angegeben.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei technisch geprägten Vergaben sollten Leistungsbeschreibung, Genehmigungsumfang und Eignungskriterien getrennt geprüft werden. Ein Streit über eine Abfallschlüsselnummer beantwortet noch nicht, ob das tatsächlich ausgeschriebene Material in einer genehmigten Anlage behandelt werden darf. Für die Eignung bleibt zudem entscheidend, welche Anforderungen aus der Bekanntmachung erkennbar waren. Spätere Vertragsauslegungen oder Rügeschreiben können deren Inhalt nicht beliebig verändern. Verfahrensrechtlich ist der Zuschlag ebenfalls nicht immer das Ende jeder Nachprüfung: Ein begründetes Feststellungsinteresse kann fortbestehen. Das bedeutet aber nur, dass der Antrag geprüft werden darf, und ersetzt weder den Nachweis eines Vergabefehlers noch einen späteren Schadensersatzanspruch.