Strafrecht

Abstandsverstoß: Reue und fehlende Voreintragungen tragen keinen pauschalen Verzicht auf das Fahrverbot

Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 15. Oktober 2025 ein Urteil des Amtsgerichts Mayen aufgehoben, das bei einem erheblichen Abstandsverstoß auf das vorgesehene Fahrverbot verzichtet hatte. Das Amtsgericht hatte stattdessen die Geldbuße erhöht und sich vor allem auf Unaufmerksamkeit, Reue und fehlende Voreintragungen gestützt. Diese Begründung genügte auch im zweiten Anlauf nicht. Bereits eine frühere gleichartige Entscheidung war beanstandet und zurückverwiesen worden. Der Senat ordnete erneut eine Verhandlung an, diesmal vor einer anderen Abteilung des Amtsgerichts. Ein Fahrverbot verhängte das Oberlandesgericht selbst nicht. Insbesondere mögliche besondere berufliche Härten mussten zunächst noch näher aufgeklärt werden.

Redaktioneller Kernsatz

Abstandsverstoß: Reue und fehlende Voreintragungen tragen keinen pauschalen Verzicht auf das Fahrverbot

Redaktionelle Zusammenfassung · 806 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Erneute Aufhebung nach unbegründetem Verzicht auf ein Fahrverbot

Zu geringer Abstand bei 123 Kilometern pro Stunde

Ausgangspunkt war eine Abstandsunterschreitung bei einer Geschwindigkeit von 123 Kilometern pro Stunde. Der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug betrug weniger als drei Zehntel des halben Tachowerts. Der Bußgeldbescheid sah neben einer Geldbuße von 160 Euro ein einmonatiges Fahrverbot vor. Das Amtsgericht verhängte zunächst im Oktober 2024 eine Geldbuße von 500 Euro und ließ dafür das Fahrverbot entfallen. Es meinte, nach dem persönlichen Eindruck von dem Betroffenen genüge die erhöhte Geldbuße als Denkzettel. Die Staatsanwaltschaft legte Rechtsbeschwerde ein. Im Februar 2025 hob das Oberlandesgericht dieses erste Urteil auf, weil die Erwägungen keine tragfähige Ausnahme vom Regelfahrverbot begründeten.

Zweiter Versuch beruhte auf denselben wesentlichen Erwägungen

In der neuen Hauptverhandlung im Mai 2025 kam das Amtsgericht erneut zu einer Geldbuße von 500 Euro ohne Fahrverbot. Es ergänzte, der Betroffene habe eingeräumt, unaufmerksam gewesen zu sein, und halte sich ansonsten an die Verkehrsregeln. Diese Darstellung sei nicht zu widerlegen. Ein aktueller Registerauszug ohne Voreintragungen stütze sie. Außerdem verwies das Gericht auf Einsicht und echte Reue sowie darauf, dass die Staatsanwaltschaft an der neuen Verhandlung nicht teilgenommen hatte. Deren erneute Rechtsbeschwerde hatte wiederum vorläufig Erfolg. Der Senat sah weiterhin wesentliche Lücken, die eine Überprüfung der angenommenen Ausnahmesituation verhinderten. Eine nur leicht veränderte Begründung beseitigte den ursprünglichen Rechtsfehler nicht. Auch die amtsgerichtliche Erwägung, vorsätzliches Handeln sei nicht feststellbar, machte die konkrete Prüfung der angenommenen Ausnahmesituation nach diesen Maßstäben nicht entbehrlich.

Ausnahme vom Regelfahrverbot braucht konkrete Tatsachen

Das Oberlandesgericht betonte den grundsätzlich bestehenden Bewertungsspielraum des Tatgerichts. Ein Fahrverbot kann entfallen, wenn besondere Umstände der Tat oder der Person den Fall erkennbar vom gesetzlichen Regelfall unterscheiden oder erhebliche, gegebenenfalls außergewöhnliche Härten vorliegen. Dieser Spielraum ist aber durch Gleichbehandlung und Rechtssicherheit begrenzt. Die Gründe müssen erkennen lassen, weshalb gerade der einzelne Fall eine Ausnahme rechtfertigt. Auch ein Bußgeldurteil muss die maßgeblichen objektiven und subjektiven Feststellungen sowie die Erwägungen zur Sanktion enthalten. Dass Bußgeldsachen häufig in großer Zahl bearbeitet werden, entbindet das Gericht nicht von dieser nachvollziehbaren Begründung. Eine bloß höhere Geldbuße ersetzt die erforderliche Ausnahmeprüfung nicht.

Unaufmerksamkeit allein belegt kein Augenblicksversagen

Das angenommene Augenblicksversagen war nach Auffassung des Senats nicht durch hinreichende Tatsachen abgesichert. Die knappe Erklärung des Betroffenen durfte nicht allein deshalb übernommen werden, weil das Amtsgericht sie als unwiderlegt ansah. Vielmehr waren ihre tatsächlichen Grundlagen kritisch zu prüfen und im Urteil darzustellen. Dabei musste das Gericht die Besonderheiten eines Abstandsverstoßes berücksichtigen: Eine bloß ganz vorübergehende Unterschreitung des Sicherheitsabstands genügt grundsätzlich noch nicht für die hier maßgebliche Ahndung. In Fällen, in denen ein Regelfahrverbot in Betracht kommt, spricht die Abstandsunterschreitung daher besonders deutlich für eine auch subjektiv grobe Pflichtverletzung. Der Senat verlangte deshalb eine konkrete, überprüfbare Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Verlauf.

Beobachtungsstrecke und unbelastetes Register mussten richtig eingeordnet werden

Das Messprotokoll beschrieb eine Beobachtungsstrecke von etwa 300 Metern. Bei den festgestellten 123 Kilometern pro Stunde dauerte deren Durchfahren mehr als acht Sekunden. Damit lag ein greifbarer Umstand vor, mit dem sich das Amtsgericht bei der Annahme eines nur momentanen Versagens hätte befassen müssen. Hinzu kam, dass es die Videoaufnahme bereits in der ersten Hauptverhandlung angesehen hatte. Der Hinweis auf ein bislang unbelastetes Verkehrsregister konnte diese Auseinandersetzung nicht ersetzen. Auch als eigenständiger Grund für den Verzicht auf ein Fahrverbot trug die fehlende Vorbelastung nicht: Die Regelsanktionen der Bußgeldkatalogverordnung setzen nach der Erklärung des Senats gerade keine früheren Verkehrsverstöße voraus.

Nichtteilnahme der Staatsanwaltschaft war kein mildernder Umstand

Gesondert stellte der Senat klar, dass die Staatsanwaltschaft nach § 75 OWiG grundsätzlich nicht zur Teilnahme an einer Bußgeldhauptverhandlung verpflichtet ist. Ob sie erscheint, richtet sich nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung und Lage des Verfahrens. Das Gericht kann mitteilen, dass es ihre Anwesenheit für zweckmäßig hält. Hier hatte die Staatsanwaltschaft weder eine Terminsnachricht noch einen entsprechenden Hinweis erhalten. Ihre Abwesenheit durfte deshalb erst recht keine Bedeutung für die Rechtsfolgenentscheidung gewinnen. Sie rechtfertigte weder allein noch zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot. Die Begründung der Sanktion muss sich auf rechtlich relevante Umstände des Betroffenen und seines Verstoßes stützen.

Neue Verhandlung lässt die endgültige Sanktion offen

Wegen der lückenhaften Begründung hob das Oberlandesgericht das Urteil mitsamt den zugrunde liegenden Feststellungen auf. Es entschied nicht selbst abschließend über Geldbuße und Fahrverbot, weil weitere Feststellungen möglich erschienen. Der Beschluss nennt hierzu ausdrücklich eine angedeutete besondere Härte aufgrund der neuen Arbeitsplatzsituation des Betroffenen. Ob eine solche Härte tatsächlich besteht und das Absehen vom Fahrverbot tragen kann, blieb der neuen Verhandlung vorbehalten. Abweichend von der üblichen Zurückverweisung an denselben Richter bestimmte der Senat eine andere Abteilung. Diese sollte eine unbefangene und anhand der obergerichtlichen Maßstäbe überprüfbare neue Entscheidung treffen. Auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde war erneut zu befinden.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Wer ein Absehen vom Regelfahrverbot erreichen will, sollte die konkrete Ausnahmesituation in den Mittelpunkt stellen. Hier standen einer pauschalen Berufung auf Unaufmerksamkeit eine längere Beobachtungsstrecke und eine bereits gesichtete Videoaufnahme gegenüber. Die Verteidigung muss solche Umstände erklären können; ein leeres Verkehrsregister erledigt diese Aufgabe nicht. Berufliche Nachteile sind ebenfalls konkret aufzuklären, statt lediglich eine neue Arbeitsplatzsituation anzudeuten. Zugleich ist die Reichweite des Beschlusses zu beachten: Der Senat hat das Fahrverbot nicht selbst angeordnet, sondern eine belastbare neue Tatsachenprüfung verlangt. Eine erhöhte Geldbuße bleibt damit Ergebnis einer begründeten Ausnahme und kein frei wählbarer Ersatz.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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