Strafrecht

Bewährungswiderruf: Wiedereinsetzung wegen verspäteter Briefzustellung änderte den Widerruf nicht

Das Oberlandesgericht Koblenz hat einem Verurteilten am 24. Juli 2025 Wiedereinsetzung wegen einer verspätet eingegangenen Beschwerde gewährt, den angegriffenen Bewährungswiderruf jedoch in der Sache bestätigt. Der rechtzeitig abgesandte Brief war erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Gericht angekommen. Diese Verzögerung durfte dem inhaftierten Beschwerdeführer nach der Beurteilung des Senats nicht angelastet werden. Inhaltlich blieb sein Rechtsmittel ohne Erfolg, weil neue einschlägige Straftaten die frühere Bewährungsprognose widerlegt hatten und mildere Maßnahmen nicht ausreichend erschienen. Den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers lehnte der Senat ebenfalls ab. Eine bereits vorgesehene Anrechnung erfüllter Geldauflagen blieb bestehen; lediglich die Bezeichnung der betroffenen Strafe wurde berichtigt.

Redaktioneller Kernsatz

Bewährungswiderruf: Wiedereinsetzung wegen verspäteter Briefzustellung änderte den Widerruf nicht

Redaktionelle Zusammenfassung · 805 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Rechtsmittel wurde trotz Postverspätung geprüft, Bewährungswiderruf blieb bestehen

Neue Verkehrsdelikte während laufender Bewährung

Der Mann war im Juli 2023 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die zunächst zweijährige Bewährungszeit wurde später bereits um ein Jahr verlängert. Neben Bewährungshilfe und einer Geldauflage von 1.000 Euro erhielt er eine Abstinenz- und Kontrollweisung zum Alkoholkonsum. Trotzdem fuhr er im Juni 2024 in zwei Fällen ohne Fahrerlaubnis. Dafür wurde er rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten ohne Bewährung verurteilt, die er bis April 2025 vollständig verbüßte. Die Strafvollstreckungskammer widerrief wegen dieser neuen Taten die frühere Strafaussetzung. Gegen ihren ihm am 1. April 2025 zugestellten Beschluss wandte er sich mit einem als Berufung bezeichneten Schreiben.

Briefaufgabe und Fristablauf waren aus der Akte erkennbar

Der Senat legte das Schreiben als die gegen einen Bewährungswiderruf vorgesehene sofortige Beschwerde aus. Die Einlegungsfrist endete am 8. April 2025. Tatsächlich ging das Rechtsmittel erst am Mittwoch, dem 9. April, ein. Der zugehörige Umschlag trug jedoch einen Poststempel vom Freitag, dem 4. April. Damit stand anhand der Akte fest, wann die Sendung aufgegeben worden war. Das Gericht ging davon aus, dass der damals inhaftierte Verurteilte mit einem rechtzeitigen Eingang bis Dienstag rechnen durfte. Weil sämtliche maßgeblichen Tatsachen bereits dokumentiert waren, gewährte es Wiedereinsetzung von Amts wegen. Ein gesonderter Wiedereinsetzungsantrag war unter diesen Umständen nicht erforderlich.

Dritter Werktag als vertretbar erwarteter Zugang

Bei der Bewertung des Verschuldens berücksichtigte der Senat die geänderten gesetzlichen Postlaufzeitvorgaben. Nach dem von ihm herangezogenen § 18 Absatz 1 PostG sollen mindestens 95 Prozent der werktags eingelieferten inländischen Briefe am dritten folgenden Werktag zugestellt sein. An diese Wahrscheinlichkeit knüpfte das Gericht seine Einschätzung an. Vier Werktage und damit die höhere gesetzliche Zustellquote zu verlangen, hielt es für überspannt. Der Samstag zählte mit, sodass auf Freitag die Werktage Samstag, Montag und Dienstag folgten. Das bedeutete keine Garantie tatsächlicher Zustellung am Dienstag. Entscheidend war vielmehr, ob der Verurteilte die erst später eingetretene Verzögerung bei seiner Fristwahrung schuldhaft verursacht hatte.

Haftsituation und Pflichtverteidigung wurden getrennt beurteilt

Der Zugang zu einem Rechtsmittel darf nach der Begründung nicht sachlich ungerechtfertigt erschwert werden. Bei Inhaftierten ist zudem der Postlauf innerhalb der Anstalt zu berücksichtigen. Dass eine Erklärung auch zu gerichtlichem Protokoll abgegeben werden kann, beseitigt nach Ansicht des Senats nicht das berechtigte Interesse an postalischer Einlegung. Daraus folgte jedoch kein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger im Beschwerdeverfahren. Für notwendige Verteidigung im Vollstreckungsverfahren prüfte das Gericht Schwierigkeit der Sache, Fähigkeit zur eigenen Verteidigung und besonderes Gewicht der Entscheidung. Hier sah es eine überschaubare Vollstreckungsfrage, verständige eigene Eingaben und eine kurze zu vollstreckende Strafe. Die Beiordnungsvoraussetzungen lagen deshalb nach seiner Bewertung nicht vor.

Erneute Straffälligkeit ließ mildere Maßnahmen nicht ausreichend erscheinen

Für den Widerruf stellte der Senat auf § 56f StGB ab. Eine während der Bewährungszeit begangene neue Straftat führt zum Widerruf, wenn sich dadurch die zugrunde liegende Erwartung nicht erfüllt hat und zusätzliche Auflagen, Weisungen oder eine Verlängerung nicht genügen. Hier war der Mann trotz erheblicher einschlägiger Vorverurteilungen und einer weiteren Bewährungschance innerhalb ungefähr eines Jahres erneut straffällig geworden. Bereits bestehende Hilfen und frühere Hafterfahrung hatten keine nachhaltige Wirkung gezeigt. Dass die neue Haft inzwischen beendet war, erforderte zwar einen Blick auf zwischenzeitliche soziale oder berufliche Stabilisierung. Günstige neue Umstände waren jedoch weder vorgetragen noch sonst erkennbar; geregelte Lebensverhältnisse hatten frühere Taten ebenfalls nicht verhindert.

Erkrankungen änderten die Bewährungsprognose nicht

Der Beschwerdeführer berief sich auf fortgeschrittene COPD und mehrere Bandscheibenvorfälle. Diese Angaben verhinderten den Bewährungswiderruf nach der Entscheidung nicht. Der Senat trennte die Frage, ob die Strafaussetzung wegen neuer Delikte zu widerrufen war, von möglichen gesundheitlichen Hindernissen der tatsächlichen Vollstreckung. Eine etwaige Haftunfähigkeit wäre in einem Verfahren nach § 455 StPO zu prüfen. Hier waren entsprechende Voraussetzungen nach seiner Bewertung nicht ersichtlich. Zusätzlich berücksichtigte er, dass der Verurteilte die Beschwerde aus der Haft heraus verfasst und die damals vollstreckte Strafe ohne Unterbrechung verbüßt hatte. Eine allgemeine medizinische Aussage, diese Erkrankungen könnten niemals die Haftfähigkeit berühren, traf der Senat damit nicht.

Erfüllte Geldauflage wurde mit 18 Tagen berücksichtigt

Die bereits vollständig gezahlte Geldauflage von 1.000 Euro wurde mit 18 Tagen auf die nun zu vollstreckende dreimonatige Freiheitsstrafe angerechnet. Die Strafvollstreckungskammer hatte sich hierfür am Tagessatzsystem und am damaligen Einkommen von 1.700 Euro orientiert. Je 56,66 Euro entsprachen einem Tag; das Ergebnis wurde auf 18 Tage aufgerundet. Maßgeblich waren die wirtschaftlichen Verhältnisse bei Erteilung der Auflage, weil diese auch deren ursprüngliche Belastungswirkung bestimmten. Spätere Einkommensänderungen führten nach dem Senat zu keiner anderen Umrechnung. Die im Ausgangsbeschluss versehentlich genannte Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Freiheitsstrafe berichtigt. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels sowie der Wiedereinsetzung trug der Verurteilte.

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Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Der Fall zeigt, wie wichtig der erhaltene Briefumschlag für die Fristprüfung sein kann. Der Poststempel ermöglichte hier die Wiedereinsetzung, obwohl der Verurteilte keinen ausgearbeiteten Antrag gestellt hatte. Für die inhaltliche Beschwerde genügte dieser Erfolg jedoch nicht. Wer einem Bewährungswiderruf nach neuer Straffälligkeit entgegentreten will, muss konkrete Umstände einer veränderten Prognose oder tragfähiger milderer Maßnahmen darlegen. Gesundheitliche Einschränkungen gehören zusätzlich in die gesonderte Prüfung der Vollstreckungsfähigkeit. Ebenso sollte bei bereits erfüllten Geldauflagen die Anrechnung anhand der ursprünglichen wirtschaftlichen Verhältnisse nachvollzogen werden. Fristwahrung, Prognose, Gesundheitsfragen und Anrechnung erfüllen jeweils unterschiedliche Funktionen und dürfen nicht vermischt werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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