Strafrecht
Lasermessung: Verteidigung muss die aktuelle Gebrauchsanweisung selbst prüfen können
Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 14. Juli 2025 ein Bußgeldurteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung weitgehend aufgehoben. Die Verteidigung hatte erfolglos die aktuelle Gebrauchsanweisung des eingesetzten Laserhandmessgeräts Riegl FG 21-P verlangt. Das Amtsgericht verwies auf eine angeblich allgemein zugängliche Anleitung und verlas Teile einer älteren Ausgabe. Dies genügte dem Recht auf ein faires Verfahren nach Auffassung des Senats nicht. Die Verteidigung musste die maßgebliche Anleitung selbst prüfen können, um mögliche Bedienungsfehler zu untersuchen. Die Entscheidung bedeutet keinen festgestellten Messfehler und keinen Freispruch. Über den Vorwurf und die Sanktion muss das Amtsgericht nach einer erneuten Verhandlung entscheiden.
Redaktioneller Kernsatz
Lasermessung: Verteidigung muss die aktuelle Gebrauchsanweisung selbst prüfen können
Redaktionelle Zusammenfassung · 801 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Verweigerte aktuelle Geräteanleitung führte zur Aufhebung
Ausgangsurteil verhängte Geldbuße und Fahrverbot
Das Amtsgericht Saarburg hatte den Betroffenen im Oktober 2024 wegen vorsätzlicher Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 Kilometer pro Stunde verurteilt. Es setzte eine Geldbuße von 375 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot fest. Gegen das Urteil wandte sich der Betroffene mit einer Rechtsbeschwerde, die sowohl Verfahrensfehler als auch die sachliche Rechtsanwendung beanstandete. Die Generalstaatsanwaltschaft sah ihrerseits Mängel bei der Begründung des Vorsatzes und wollte die Feststellungen zur Fahrereigenschaft, Überschreitung und Messung erhalten. Der Senat hob wegen des Informationsfehlers weitergehend auf: Bestehen blieben allein die vom Betroffenen eingeräumten Feststellungen dazu, dass er selbst gefahren war.
Verteidigung hatte rechtzeitig und wiederholt um die Unterlagen gebeten
Für den Erfolg der Verfahrensrüge kam es auf die dokumentierten Bemühungen um Informationszugang an. Die Verteidigung hatte die Gebrauchsanweisung zunächst bei der Verwaltungsbehörde angefordert und anschließend erfolglos gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG beantragt. In der Hauptverhandlung verlangte sie erneut die Unterlagen und die Aussetzung des Verfahrens. Damit waren nicht lediglich nachträglich allgemeine Zweifel an der Messung erhoben worden. Vielmehr war nachvollziehbar dargelegt, welche Unterlagen begehrt wurden, welche Schritte außerhalb der Hauptverhandlung erfolgt waren und wie Behörde und Gericht darauf reagiert hatten. Diese Darstellung ermöglichte dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung, ob die Verteidigungsmöglichkeiten unzulässig eingeschränkt worden waren.
Informationszugang reicht über die gerichtliche Aufklärungspflicht hinaus
Der Senat leitete den Anspruch aus dem Recht auf ein faires Verfahren ab. Ein Betroffener darf grundsätzlich auch Informationen erhalten, deren Beiziehung das Gericht selbst zur Sachaufklärung nicht für notwendig hält. Dadurch kann die Verteidigung nach Entlastungsmomenten suchen, die noch keinen konkreten gerichtlichen Ermittlungsbedarf begründen. Das ist gerade bei einem standardisierten Messverfahren bedeutsam. Der Anspruch bleibt allerdings begrenzt: Die verlangten Informationen müssen hinreichend konkret bezeichnet sein, einen sachlichen und zeitlichen Bezug zum Vorwurf haben und erkennbar für die Verteidigung relevant sein. Maßgeblich ist dabei, ob die Verteidigung sie verständigerweise für die Beurteilung des Vorwurfs für bedeutsam halten darf.
Anleitung von 2008 ersetzte die spätere Ausgabe nicht
Diese Voraussetzungen erfüllte die aktuelle Gebrauchsanweisung, obwohl sie nicht eigens für das konkrete Bußgeldverfahren entstanden war. Sie konnte die sachgerechte Kontrolle der tatsächlichen Gerätebedienung erst ermöglichen. Der Hinweis auf eine allgemeine Zugänglichkeit im Internet half dem Amtsgericht nicht weiter. Auf der einschlägig genannten Internetseite befand sich nur die fünfte Auflage aus dem Jahr 2008. Die Verteidigung hatte dagegen anhand eines Zertifikats vom 30. Dezember 2014 konkret aufgezeigt, dass eine Anleitung mit Stand vom 11. Dezember 2014 existieren musste. Weil eine spätere Fassung erforderlich geworden war, durfte sie zur Prüfung der konkreten Messung nicht lediglich auf die Vorauflage verwiesen werden.
Auszugsweises Vorlesen eröffnete keine eigenständige Überprüfung
Auch das Verlesen einzelner Passagen in der Hauptverhandlung beseitigte die Einschränkung nicht. Zum einen stammten diese ebenfalls aus der älteren Ausgabe. Zum anderen musste der Verteidiger selbst diejenigen Vorschriften auswählen können, die er für bedeutsam hielt. Erst der eigene Abgleich mit den Angaben zur tatsächlichen Bedienung konnte eine gezielte prozessuale Reaktion ermöglichen, etwa einen Beweisantrag. Deshalb verlangte der Senat die Überlassung der maßgeblichen Anleitung und gegebenenfalls eine Aussetzung zur Prüfung. Für die neue Verhandlung sollte das Amtsgericht die aktuelle Fassung bei der zentralen Bußgeldstelle anfordern. Die Messungsfeststellungen wurden aufgehoben, weil gerade deren Überprüfung von dem Fehler betroffen war.
Hinweise zu Vorsatz und länger zurückliegendem Verkehrsverstoß
Über die weiteren Rügen musste der Senat nicht mehr abschließend entscheiden. Er gab aber Hinweise für die neue Verhandlung. Bei erneuter Feststellung einer Überschreitung um 30 Kilometer pro Stunde gegenüber erlaubten 70 liege Vorsatz angesichts einer Abweichung von annähernd 43 Prozent nahe. Motorgeräusch, Vibrationen und die Veränderung der Umgebung könnten dafür sprechen. Das war eine Bewertung möglicher künftiger Feststellungen, keine endgültige Aufrechterhaltung des Vorsatzschuldspruchs. Beim Fahrverbot müsse zudem ein erheblicher Zeitablauf berücksichtigt werden. Ungefähr zwei Jahre geben nach der angeführten Rechtsprechung Anlass zur Prüfung des noch erreichbaren Erziehungszwecks, führen aber nicht automatisch zum Wegfall der Maßnahme.
Kein allgemeiner Anspruch auf sofortige Kontrolle des Messdisplays
Von der Anleitung unterschied der Senat die sofortige Einsicht in das Display des nicht dokumentierenden Handmessgeräts. Einen solchen Anspruch leitete er aus dem fairen Verfahren nicht ab. Die Polizei kann eine Einsicht gewähren, soweit die örtlichen Umstände und der weitere Messbetrieb dies erlauben; ein allgemeines Anwesenheits- oder unmittelbares Kontrollrecht bei jeder Ermittlungshandlung besteht aber nicht. Ausreichend ist nach der Entscheidung, dass dem Betroffenen die Verdachtsgründe bei seiner Anhörung mitgeteilt werden. Diese Anhörung muss spätestens vor Abschluss der Ermittlungen erfolgen. Für die erneute Fahrverbotsentscheidung sind außerdem die Ursachen der Verfahrensdauer, das zwischenzeitliche Verkehrsverhalten und die Schwere des Verstoßes festzustellen. Die Sache ging an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Saarburg zurück. Diese hat unter Gewährung des erforderlichen Informationszugangs auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss macht den Unterschied zwischen einer pauschalen Messkritik und einem konkret verfolgten Informationsbegehren deutlich. Erfolgreich war die Verteidigung, weil sie die Anleitung mehrfach angefordert und die Existenz einer neueren Fassung nachvollziehbar belegt hatte. Für vergleichbare Verfahren sollten deshalb Anträge, behördliche Antworten und Versionsstände präzise dokumentiert werden. Eine im Internet auffindbare ältere Ausgabe kann den Zugang zur tatsächlich maßgeblichen Anleitung nicht ohne Weiteres ersetzen. Zugleich bleibt die Wirkung des Erfolgs begrenzt: Er eröffnet die eigenständige Prüfung und eine neue Verhandlung, beweist aber noch keinen Bedienungsfehler. Auch die Hinweise zum Zeitablauf befreien das Tatgericht nicht von einer konkreten Fahrverbotsprüfung.