Zivilrecht

Lernsoftware darf ohne tatsächliche Spitzenstellung nicht als einfachste und effizienteste Lösung werben

Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 8. Juli 2025 einem Anbieter digitaler Lernmanagementsysteme zwei Werbeslogans im einstweiligen Rechtsschutz untersagt. Das Unternehmen bezeichnete sein Produkt als das einfachste und effizienteste Lernmanagementsystem beziehungsweise als die einfachste und effizienteste LMS-Lösung. Nach Auffassung des Senats enthielten beide Aussagen eine überprüfbare Behauptung über eine marktbezogene Spitzenstellung. Eine solche Stellung bestand unstreitig nicht. Die konkurrierende Antragstellerin durfte deshalb Unterlassung verlangen. Das Landgericht hatte ihren Antrag wegen vermeintlich rechtsmissbräuchlicher Anspruchsverfolgung zurückgewiesen. Diese Bewertung korrigierte das Oberlandesgericht, obwohl es einzelne problematische Formulierungen der vorausgegangenen Abmahnung ausdrücklich beanstandete.

Redaktioneller Kernsatz

Lernsoftware darf ohne tatsächliche Spitzenstellung nicht als einfachste und effizienteste Lösung werben

Redaktionelle Zusammenfassung · 840 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Unrichtige Spitzenstellungswerbung für Lernsoftware wurde untersagt

Wettbewerber stritten über Internetseite und Google-Anzeige

Beide Unternehmen vertrieben digitale Produkte für die betriebliche Weiterbildung, darunter Lernmanagementsysteme und Werkzeuge zur Erstellung von Lerninhalten. Die beanstandeten Aussagen erschienen seit mindestens April 2024 auf der Internetseite der Antragsgegnerin und in einer Google-Ads-Kampagne. Die Antragstellerin mahnte sie im Januar 2025 ab und legte eine vorbereitete Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bei. Diese enthielt eine Vertragsstrafe von 10.000 Euro und ein Anerkenntnis der Abmahnkosten von 1.261,50 Euro. Nach Zurückweisung der Abmahnung beantragte sie im Februar eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht sah zwar teilweise einen Wettbewerbsverstoß, hielt die Rechtsverfolgung aber wegen Vertragsstrafe und Wertansatz für missbräuchlich.

Eilbedürftigkeit trotz länger veröffentlichter Werbung

Der Senat bejahte zunächst die vermutete Dringlichkeit. Die Antragstellerin hatte konkret erläutert, erst am 16. Januar 2025 von den Aussagen erfahren zu haben, und bereits am folgenden Tag abgemahnt. Eine frühere Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis war nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Dass die Werbung objektiv schon länger im Internet stand, reichte dafür nicht aus. Eine allgemeine Pflicht, den Markt fortlaufend auf Wettbewerbsverstöße zu beobachten, nahm der Senat nicht an. Ebenso wenig schadete hier die nahezu vollständige Ausschöpfung der gesetzlichen Berufungs- und Berufungsbegründungsfristen. Andernfalls würden diese Fristen für das Eilverfahren faktisch verkürzt.

Rechtsmissbrauch erforderte eine Gesamtwürdigung der Motive

Für den Missbrauchseinwand war nach § 8c UWG zu prüfen, ob überwiegend sachfremde Interessen die Anspruchsverfolgung bestimmten. Das Gericht ließ offen, ob die vorgeschlagene Vertragsstrafe überhaupt offensichtlich überhöht war. Selbst dann trug deren einmaliges Verlangen nach seiner Auslegung nicht das besondere gesetzliche Indiz mehrfach geforderter überhöhter Vertragsstrafen. Weitere entsprechende Forderungen waren nicht erkennbar. Auch die Formulierung der Strafklausel verstand der Senat insgesamt als auf schuldhafte Verstöße beschränkt. Eine gegenteilige Lesart hätte zu einer widersinnigen Begünstigung schuldhafter gegenüber schuldlosen Zuwiderhandlungen bei der möglichen Herabsetzung geführt. Das erkennbare Formulierungsversehen machte die Forderung deshalb nicht zu einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe.

Abmahnwert und gerichtlicher Streitwert wurden unterschieden

Den Gegenstandswert der Abmahnung von insgesamt 30.000 Euro hielt das Gericht für vertretbar. Es ging um zwei eigenständige Werbeverstöße mit erheblicher Reichweite und möglichem wirtschaftlichem Schaden. Die Behauptung einer besonders leistungsfähigen und leicht bedienbaren Lösung konnte potenzielle Kunden beeinflussen und die Wettbewerbsstellung der Antragstellerin beeinträchtigen. Deren reale Geschäftstätigkeit unterstrich das Verfolgungsinteresse. Für das gerichtliche Eilverfahren war derselbe Wert dagegen zu hoch angesetzt, weil gegenüber der Hauptsache grundsätzlich ein Abschlag vorzunehmen war. Diese Abweichung allein belegte aber noch keinen Missbrauch; auch bloße Nachlässigkeit kam in Betracht. Den gerichtlichen Streitwert setzte der Senat auf 20.000 Euro fest.

Verknüpfung von Unterlassung und Kostenanerkenntnis blieb problematisch

Kritisch bewertete der Senat, dass die Abmahnung den Eindruck erweckte, nur die unveränderte Unterzeichnung der gesamten vorbereiteten Erklärung könne ein gerichtliches Verfahren verhindern. Dadurch erschienen Unterlassungsversprechen und Anerkenntnis der Kostenerstattung als untrennbare Einheit. Das war unzutreffend. Auch eine gesonderte Zahlungsfrist beseitigte den Eindruck nicht, weil sie nur die tatsächliche Erstattung, nicht das verlangte verbindliche Anerkenntnis betraf. Eine solche Gestaltung kann für eine unsachliche Motivation sprechen. Im konkreten Fall überwog dieses Indiz aber nicht das erhebliche Interesse an der Unterbindung der Werbung. Weitere erfolgreich verfolgte ähnliche Verstöße dokumentierten nach der Bewertung des Senats zusätzlich dieses sachliche Interesse.

Einfachheit und Effizienz haben einen überprüfbaren Tatsachenkern

Inhaltlich behandelte der Senat die Slogans nicht als bloß unverbindliches Werbelob. Zwar können subjektive Wertungen in die Beurteilung einer Software einfließen. Für Bedienbarkeit und Effizienz bestehen aber auch objektivierbare Kriterien. Genannt wurden unter anderem intuitive Bedienung, Zahl der erforderlichen Klicks und Menüebenen, Erfolgsquoten der Anwender und benötigte Bearbeitungszeit. Für Effizienz verwies das Gericht zudem auf unstreitig einschlägige Normen, ohne daraus eine konkrete Produktzertifizierung abzuleiten. Die uneingeschränkte Behauptung größter Effizienz bezog es auf sämtliche erfassten Teilbereiche, etwa Zeit, Kosten oder Ressourcen. Die angesprochenen geschäftlichen Nutzer durften den Aussagen daher einen sachlichen Leistungsanspruch entnehmen.

Unstreitig fehlende Spitzenstellung machte die Werbung irreführend

Die Superlative bezogen sich erkennbar auf Lernmanagementsysteme und behaupteten eine herausgehobene Güte gegenüber Konkurrenzprodukten. Weil die Anbieterin diese Stellung unstreitig nicht innehatte, waren die Aussagen nach § 5 UWG irreführend. Eine solche Fehlvorstellung konnte die geschäftliche Entscheidung der angesprochenen Marktteilnehmer beeinflussen. Qualität und einfache Nutzung gehörten gerade zu den wesentlichen Auswahlgesichtspunkten. Der Senat sah darin deshalb keinen nur geringfügigen Wettbewerbsverstoß. Die Wiederholungsgefahr bestand fort, weil bereits entsprechende Werbung erfolgt war und keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben worden war. Unterschiedliche Unternehmensgrößen beseitigten das Wettbewerbsverhältnis nicht, zumal auch kleinere Anbieter Kunden des anderen Marktsegments gewinnen können.

Unterlassung und Ordnungsmittelandrohung im Eilverfahren

Der Senat änderte das landgerichtliche Urteil und erließ das beantragte Werbeverbot. Für künftige Zuwiderhandlungen drohte er Ordnungsgeld bis 250.000 Euro und gegebenenfalls Ordnungshaft an. Damit wurde noch kein Ordnungsgeld festgesetzt. An die im Antrag genannte niedrigere Höchstsumme sah er sich bei dieser Androhung nicht gebunden. Die unterlegene Anbieterin trug die Kosten beider Instanzen. Das Urteil erging im einstweiligen Rechtsschutz und war nach der Begründung mit Erlass rechtskräftig; eine Revision gegen dieses Eilurteil war nicht eröffnet. Die Entscheidung über die konkreten Slogans ist daher von einem allgemeinen Verbot jeder werblichen Hervorhebung digitaler Produkte zu unterscheiden.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Softwarewerbung können scheinbar weiche Eigenschaften wie Einfachheit einen harten Tatsachenkern haben. Wer uneingeschränkt mit Superlativen wirbt, muss deshalb den tatsächlichen Vergleichsmaßstab und die belastbare Grundlage seiner behaupteten Spitzenstellung prüfen. Für Abmahnungen zeigt der Fall einen zweiten, eigenständigen Punkt: Unterlassungsverpflichtung und Kostenanerkenntnis sollten sprachlich so getrennt werden, dass der Empfänger seine Handlungsoptionen versteht. Dass die missverständliche Verknüpfung hier nicht zum vollständigen Anspruchsverlust führte, macht sie nicht unbedenklich. Schließlich verdienen die Werte besondere Aufmerksamkeit: Ein vertretbarer Gegenstandswert für die Abmahnung ist nicht automatisch der richtige Streitwert des anschließenden Eilverfahrens.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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