Zivilrecht
Online-Autokauf: Späteres Softwareupdate ließ die Widerrufsfrist nicht erneut beginnen
Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 29. April 2025 die Rückabwicklung eines online geschlossenen Neuwagenkaufvertrags wegen Widerrufs abgelehnt. Der Käufer hatte zahlreiche Mängel der Widerrufsbelehrung geltend gemacht und einen späteren Fristbeginn wegen einer erst nachträglich aktualisierten Einparkfunktion angenommen. Der Senat hielt die Belehrung jedoch für ausreichend und stellte auf die Übergabe des bereits funktionsfähigen Fahrzeugs ab. Der erst Monate später erklärte Widerruf war deshalb verspätet. Zugleich korrigierte das Gericht die Vorinstanz: Die Klage scheiterte nicht an der örtlichen Zuständigkeit, sondern am fehlenden materiellen Rückzahlungsanspruch. Auch die geltend gemachten Nebenforderungen blieben erfolglos.
Redaktioneller Kernsatz
Online-Autokauf: Späteres Softwareupdate ließ die Widerrufsfrist nicht erneut beginnen
Redaktionelle Zusammenfassung · 866 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Widerruf des online gekauften Autos kam zu spät
Fahrzeug wurde im Dezember übergeben, Widerruf erst im Oktober erklärt
Der Kläger bestellte das Fahrzeug im September 2022 für 59.170 Euro über die Internetseite der Verkäuferin. Nach Zahlung und vorheriger Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II erhielt er das Auto am 29. Dezember 2022. Ultraschallsensoren waren nicht vorhanden; zunächst gab es beim Einparken auch kein akustisches Warnsignal. Die Verkäuferin hatte öffentlich über eine technische Umstellung informiert und spielte später entsprechende Softwareupdates auf. Der Käufer nutzte das Fahrzeug und erklärte erst am 12. Oktober 2023 den Widerruf. Er verlangte den Kaufpreis sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zurück. Die Verkäuferin hielt die Widerrufsfrist für abgelaufen und erhob daneben weitere Einwendungen zur Rückgabe und zum Wertersatz.
Gerichtsstand am vertragsgemäßen Aufenthaltsort des Autos
Das Landgericht hatte die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit abgewiesen. Dem folgte der Senat nicht. Für die Rückabwicklung eines Kaufvertrags nach Widerruf nahm er einen gemeinsamen Gerichtsstand des Austauschorts nach § 29 ZPO an. Dieser lag hier dort, wo sich das Fahrzeug beim Widerruf vertragsgemäß befand, also am Wohnsitz des Käufers. Die Unterschiede zwischen Widerruf und Rücktritt rechtfertigten nach seiner Auffassung keine abweichende Behandlung. Er setzte sich ausdrücklich mit anderer obergerichtlicher Rechtsprechung auseinander. Gleichwohl gewann der Käufer den Prozess nicht: Nach Korrektur der Zuständigkeitsfrage entschied der Senat abschließend über den geltend gemachten Anspruch und wies ihn inhaltlich ab.
Selbst formulierte Belehrung benötigte hier keine zusätzliche Telefonnummer
Die Verkäuferin hatte keine verbindlich zu verwendende Musterbelehrung eingesetzt, sondern eine eigene Belehrung mit Postanschrift und E-Mail-Adresse. Nach der vom Senat herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reichten diese Angaben hier für eine schnelle und effiziente Kommunikation aus. Die zusätzliche Telefonnummer musste deshalb nicht gerade in dieser Widerrufsbelehrung stehen. Allgemeine Informationspflichten über eine Telefonnummer und die Anforderungen bei Nutzung des gesetzlichen Musters waren davon zu unterscheiden. Die nur beispielhaft genannten Erklärungsmöglichkeiten schlossen einen telefonischen oder persönlichen Widerruf nicht aus. Auch eine angeblich falsche Faxnummer im Impressum hinderte nach der konkreten Bewertung den Fristlauf nicht, weil praktikable andere Übermittlungswege eröffnet waren.
Bestellgebühr und Haltepflicht änderten die Belehrung nicht
Weitere Einwände betrafen eine angeblich nicht erstattbare Bestellgebühr und eine sechsmonatige Haltepflicht. Der Senat prüfte, ob Angaben außerhalb der Belehrung diese aus Verbrauchersicht ergänzten oder ihr widersprachen. Hier stand die Belehrung jedoch auf einer eigenen, graphisch abgegrenzten Seite und versprach im Widerrufsfall die Rückzahlung aller erhaltenen Zahlungen mit der vorgesehenen Ausnahme zusätzlicher Lieferkosten. Die Bestellgebühr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen betraf dagegen eine Stornierung; zugleich wurde das gesetzliche Widerrufsrecht ausdrücklich unberührt gelassen. Ein zur angeblichen Bestätigungs-E-Mail vorgelegter Screenshot passte zeitlich nicht zur Bestellung und bewies die behauptete Nachricht nicht. Die Haltepflicht bezog sich auf Weiterverkauf, nicht auf Widerruf.
Streit über Wertersatz ersetzt keinen Fehler der Widerrufsbelehrung
Die Belehrung erläuterte, dass Wertersatz nur für einen Wertverlust infolge eines zur Prüfung nicht notwendigen Umgangs mit der Ware geschuldet sei. Das genügte dem Senat. Die spätere Prozessbehauptung der Verkäuferin, schon die Zulassung verursache einen erheblichen Wertverlust, veränderte den Inhalt der zuvor erteilten Belehrung nicht. Ebenso wenig beeinflussten erst im Rechtsstreit erhobene Anforderungen an die Organisation der Fahrzeugrücknahme den Beginn der Widerrufsfrist. Ob eine bestimmte Wertersatzhöhe berechtigt oder der vom Käufer behauptete Rückgabeversuch ausreichend gewesen wäre, musste das Gericht daher nicht entscheiden. Solche Rückabwicklungsfragen hätten erst bei einem wirksamen Widerruf Bedeutung gewonnen.
Fehlende Einparkfunktion war keine offene Teillieferung
Weder die vorausgesandten Fahrzeugpapiere noch das spätere Softwareupdate verschoben den Fristbeginn als Teillieferungen. Die Zulassungsbescheinigung war kein gesondert zu übereignender Bestandteil des Fahrzeugs. Auch die spätere Anpassung der Einparkfunktion machte das im Dezember übergebene Auto nach der Beurteilung des Senats nicht zu einer erst teilweise gelieferten Sache. Es war mit Software versehen, funktionsfähig und über längere Zeit benutzt worden; das für die Aktualisierung erforderliche Kamerasystem war bereits vorhanden. Die fehlende akustische Einparkhilfe konnte allenfalls einen Mangel des ausgelieferten Fahrzeugs begründen. Mögliche Gewährleistungsrechte waren deshalb von der Frage zu trennen, wann die Widerrufsfrist für die erhaltene Ware begann.
Bedingte Einleitung und Rücksendekosten verlängerten die Frist nicht
Die Belehrung durfte das Widerrufsrecht daran knüpfen, dass der Kunde Verbraucher war und den Vertrag ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln geschlossen hatte. Der Senat sah darin eine verständliche Beschreibung der gesetzlichen Voraussetzungen, keine unzulässige Abwälzung einer vorgelagerten Prüfungspflicht. Er folgte insoweit nicht der entgegenstehenden Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart. Auch die fehlende Angabe geschätzter Rücksendekosten führte nach seiner Begründung zu keiner verlängerten Widerrufsfrist. Zwar konnte dadurch die Pflicht des Verbrauchers entfallen, diese Kosten selbst zu tragen. Das Gesetz verknüpfte diesen Informationsmangel aber mit einer eigenen Kostenfolge, nicht mit dem Aufschub der Widerrufsfrist. Beide Rechtsfolgen durften daher nicht gleichgesetzt werden.
Keine Rückzahlung und keine Entscheidung über hilfsweisen Wertersatz
Da eine ausreichende Belehrung vorlag, begann die vierzehntägige Widerrufsfrist mit der Fahrzeugübergabe. Bei Erklärung im Oktober 2023 war sie längst abgelaufen. Der Käufer konnte sich nicht auf eine auf zwölf Monate und vierzehn Tage verlängerte Frist berufen. Die Berufung wurde deshalb mit der geänderten Begründung zurückgewiesen, dass die Klage unbegründet war. Die hilfsweise geltend gemachte Wertersatzforderung der Verkäuferin wurde damit nicht als eigener Zahlungsanspruch zugesprochen. Der Kläger trug die Berufungskosten; der Streitwert betrug 59.170 Euro. Die Revision ließ der Senat nicht zu, weil er die maßgeblichen Belehrungsfragen durch die von ihm zugrunde gelegte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für geklärt hielt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einem späten Widerruf muss für jeden behaupteten Informationsfehler geprüft werden, welche Rechtsfolge das Gesetz daran knüpft. Ein Fehler bei Rücksendekosten verlängert nach diesem Urteil nicht automatisch die Widerrufsfrist; mögliche Mängel einer Fahrzeugfunktion sind zudem eigenständig über das Gewährleistungsrecht zu betrachten. Für die Unterlagenprüfung ist der tatsächliche Zusammenhang zwischen Belehrung, Geschäftsbedingungen und Bestätigungsmails entscheidend. Ein Screenshot aus einem anderen Bestellzeitraum hilft dabei wenig. Der Fall zeigt zugleich, dass ein Erfolg bei der Zuständigkeitsfrage den materiellen Anspruch nicht trägt. Kaufpreisrückzahlung, Rückgabeorganisation und Wertersatz setzen zunächst einen wirksamen Widerruf voraus.