Zivilrecht

Widerrufsbelehrung beim Fahrzeugkauf: Geklärte BGH-Rechtsprechung erlaubte Zurückweisung durch Beschluss

Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 14. April 2025 die Berufung eines Fahrzeugkäufers zurückgewiesen, der die Wirksamkeit der verwendeten Widerrufsbelehrung angegriffen hatte. Der Senat hielt das Rechtsmittel einstimmig für offensichtlich aussichtslos und entschied ohne mündliche Berufungsverhandlung nach § 522 Absatz 2 ZPO. Vorausgegangen war ein Hinweisbeschluss vom 12. März 2025. Die darauf eingereichten Stellungnahmen des Klägers änderten die Bewertung nicht. Im Mittelpunkt der ergänzenden Begründung standen widersprechende obergerichtliche Auffassungen und die Frage, ob trotzdem eine höchstrichterliche Klärung vorlag. Außerdem befasste sich der Senat mit dem fehlenden Softwareupdate einer Einparkhilfe und dessen Bedeutung für die Widerrufsfrist.

Redaktioneller Kernsatz

Widerrufsbelehrung beim Fahrzeugkauf: Geklärte BGH-Rechtsprechung erlaubte Zurückweisung durch Beschluss

Redaktionelle Zusammenfassung · 862 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Berufung im Widerrufsstreit wurde durch Beschluss zurückgewiesen

Abweichende Oberlandesgerichtsentscheidungen verhinderten das Beschlussverfahren nicht

Der Kläger wandte ein, die Streitfragen verlangten eine Revisionszulassung und dürften deshalb nicht im vereinfachten Beschlussverfahren erledigt werden. Den rechtlichen Ausgangspunkt akzeptierte der Senat: Besteht ein Grund zur Zulassung der Revision, scheidet eine Zurückweisung nach § 522 Absatz 2 ZPO aus. Eine solche Zulassung kommt insbesondere bei grundsätzlicher Bedeutung oder zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung in Betracht. Entscheidend blieb aber, ob noch eine klärungsbedürftige Rechtsfrage bestand. Das verneinte der Senat nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2025 zum Aktenzeichen VIII ZR 143/24. Die dort behandelten Fragen sah er auch für diesen Streit als beantwortet an.

Höchstrichterliche Klärung und neue Argumente wurden unterschieden

Der Senat erläuterte, dass unterschiedliche abstrakte Rechtssätze verschiedener Gerichte grundsätzlich Anlass zur Revisionszulassung geben können, wenn die Entscheidung auf der Abweichung beruht. Nach einer höchstrichterlichen Entscheidung fehlt die Klärungsbedürftigkeit jedoch regelmäßig. Anders kann es sein, wenn neue Argumente eine Überprüfung dieser Rechtsprechung veranlassen könnten. Solche Argumente erkannte der Senat hier nicht. Er betrachtete die vom Kläger angeführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht als Grund, eine nach seiner Auffassung bereits geklärte Frage erneut vorzulegen. Maßgeblich war, dass er selbst der einschlägigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs folgen wollte. Damit begründete er zugleich die Wahl des Beschlussverfahrens.

Fehlende Telefonnummer in einer frei formulierten Belehrung

Ein Einwand des Käufers betraf die fehlende Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung. Nach der Auslegung des Senats hatte der Bundesgerichtshof gerade für eine frei formulierte Belehrung entschieden, dass die Telefonnummer dort nicht angegeben werden musste. Davon unterschied er Fälle, in denen ein Unternehmer auf das gesetzliche Muster zurückgreift und dessen Gestaltungshinweise zu beachten hat. Dass andere Entscheidungen eine Telefonnummer forderten, ließ sich deshalb nicht ohne Prüfung der jeweiligen Belehrungsart auf den vorliegenden Fall übertragen. Der Kläger wiederholte hierzu in seiner abschließenden Stellungnahme sein früheres Vorbringen. Der Senat sah darin keinen Gesichtspunkt, der seine bereits mitgeteilte Bewertung entkräftete.

Verbrauchereigenschaft durfte als Voraussetzung beschrieben werden

Die Belehrung stellte das Widerrufsrecht unter die Voraussetzung, dass der Kunde Verbraucher war und den Vertrag ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln geschlossen hatte. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte eine solche abstrakte Beschreibung beanstandet, weil der Kunde selbst beurteilen müsse, ob die Voraussetzungen erfüllt seien. Der Koblenzer Senat verstand die Entscheidung des Bundesgerichtshofs anders: Wenn dieser die persönliche und sachliche Reichweite der identischen Belehrung als hinreichend klar beurteile, sei damit auch die abstrakte Formulierung akzeptiert. Zusätzlich verwies er darauf, dass der Bundesgerichtshof ausdrücklich eine Pflicht des Unternehmers verneint hatte, die Verbrauchereigenschaft jedes Adressaten vorab festzustellen. Das war für die Zurückweisung des Einwands tragend.

Andere Sachverhaltsdetails änderten den identischen Wortlaut nicht

Der Kläger machte geltend, der Bundesgerichtshof habe über einen anderen Sachverhalt als das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden. Der Senat hielt diesen Hinweis für nicht entscheidend. Der konkrete Streit der Gerichte bezog sich auf denselben abstrakt gefassten Belehrungstext. Andere Unterschiede zwischen den jeweiligen Kaufvorgängen änderten deshalb nicht die Aussage zur Zulässigkeit gerade dieses Wortlauts. Der Senat betrachtete die Stuttgarter Position als Abweichung von der höchstrichterlichen Bewertung, nicht als noch unbeantwortete vorgelagerte Frage. Damit blieb er bei seiner Auffassung, dass weder grundsätzliche Bedeutung noch eine erforderliche Sicherung einheitlicher Rechtsprechung das Vorgehen nach § 522 Absatz 2 ZPO verhinderten.

Rücksendekosten haben eine eigenständige gesetzliche Rechtsfolge

Auch den Hinweis auf fehlerhafte Angaben zu den Rücksendekosten hielt der Senat für geklärt. Der Beginn der Widerrufsfrist hängt nach seiner Begründung von der gesetzlich vorgesehenen Information über das Widerrufsrecht ab, nicht gleichermaßen von jeder Information über Kosten der Warenrücksendung. Für fehlende oder fehlerhafte Kostenangaben sieht das Gesetz vielmehr vor, dass der Verbraucher die entsprechenden Kosten nicht tragen muss. Die daraus entstehende Diskrepanz zu einer Belehrung, die ihm diese Kosten zuweist, verlängert nach der herangezogenen Rechtsprechung nicht automatisch die Widerrufsfrist. Der Senat folgte insoweit ausdrücklich dem Bundesgerichtshof und lehnte die vom Kläger befürwortete abweichende Bewertung ab.

Ein fehlendes Update machte das Fahrzeug nicht zur bloßen Teillieferung

Der Käufer berief sich außerdem darauf, dass ein Softwareupdate für die Einparkhilfe noch ausstand. Der Senat konnte zugunsten des Käufers unterstellen, dass die Software zum Vertragsgegenstand gehörte und das Fehlen einer Teilfunktion einen Sachmangel begründen konnte. Damit war aber noch nicht entschieden, ob nur eine Teillieferung vorlag und die Widerrufsfrist erst nach Aktualisierung beginnen durfte. Entscheidend war nach der Begründung, ob eine sinnvolle Prüfung des Fahrzeugs trotz der Einschränkung möglich war. Das bejahte der Senat. Der Unterschied zwischen einer akustischen Einparkinformation und einem stillen Videobild verhinderte hier nach seiner Bewertung keine solche Prüfung der Kaufsache.

Keine Aussetzung oder Vorlage, Kosten beim Käufer

Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof oder eine Aussetzung hielt der Senat ebenfalls nicht für erforderlich. Er schloss sich der Bewertung des Bundesgerichtshofs an, die einschlägigen Belehrungsfragen ließen keinen vernünftigen unionsrechtlichen Zweifel offen. Die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil vom 12. September 2024 blieb damit erfolglos. Der Käufer trug die Berufungskosten; den Streitwert setzte das Gericht auf 45.170 Euro fest. Der Beschluss enthält eine abschließende Berufungsentscheidung und keinen weiteren bloßen Hinweis. Er spricht jedoch weder einen gesonderten Wertersatzanspruch zu noch entscheidet er allgemein über sämtliche denkbaren Mängelrechte wegen digitaler Fahrzeugfunktionen. Diese sind von der behandelten Widerrufsfrage zu unterscheiden.

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Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Kanzlei Steinwachs

Für die Prüfung einer Zurückweisung nach § 522 Absatz 2 ZPO reicht der Hinweis auf abweichende Oberlandesgerichtsentscheidungen allein nicht aus. Entscheidend ist, ob noch eine offene Rechtsfrage besteht oder ob die maßgebliche höchstrichterliche Entscheidung bereits genau den verwendeten Text behandelt. Neue, entscheidungserhebliche Argumente müssen deshalb konkret herausgearbeitet werden. Inhaltlich verlangt der Fall zudem eine Trennung von Informationspflichten, ihren jeweiligen Rechtsfolgen und möglichen Sachmängeln. Ein ausstehendes Softwareupdate kann vertraglich relevant sein, ohne die gesamte Fahrzeuglieferung als unvollständig erscheinen zu lassen. Die tatsächliche Prüfbarkeit der Kaufsache war hierfür nach der Entscheidung der wesentliche Anknüpfungspunkt.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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