Strafrecht

Begrenzte Terminsvertretung im Strafverfahren: nur Terminsgebühr und konkrete Auslagen

Ein für einen einzelnen Hauptverhandlungstag beigeordneter Rechtsanwalt erhält nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. März 2025 bei einer erkennbar begrenzten Terminsvertretung nur die Terminsgebühr und die zugehörigen Auslagen. Eine zusätzliche Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Auslagenpauschale konnte der betroffene Anwalt nicht verlangen. Entscheidend war die konkret vereinbarte und angeordnete Aufgabe: Er sollte einen verhinderten Wahlverteidiger in einem kurzen Termin vertreten, in dem lediglich Lichtbilder betrachtet wurden. Der Senat bestätigte die Gebührenfestsetzung und verwarf die Beschwerde. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der umstrittenen Rechtsfrage entschied der Senat anstelle des Einzelrichters.

Redaktioneller Kernsatz

Begrenzte Terminsvertretung im Strafverfahren: nur Terminsgebühr und konkrete Auslagen

Redaktionelle Zusammenfassung · 804 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Begrenzte Terminsvertretung begrenzte auch den Gebührenanspruch

Beiordnung ausdrücklich für den einzelnen Sitzungstag

Die Vorsitzende der Strafkammer hatte den Rechtsanwalt am 4. Januar 2024 auf dessen Antrag für den an diesem Tag stattfindenden Termin als Pflichtverteidiger beigeordnet. Der ursprüngliche Verteidiger war damals als Wahlverteidiger tätig und verhindert. Im Sitzungsprotokoll war vermerkt, dass der hinzugekommene Anwalt für ihn zu diesem Termin erschien. Zuvor hatte das Gericht mit dem Wahlverteidiger abgestimmt, dass die Sitzung kurz bleiben und sich auf die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern beschränken sollte. Das Protokoll bestätigte dieses begrenzte Programm. Aus Bestellungsbeschluss, Protokoll und vorausgegangener Absprache leitete das Oberlandesgericht eine bloß vertretungsweise Bestellung ab.

Streit über zusätzliche Gebühren

Die Rechtspflegerin setzte im Juli 2024 die beantragte Terminsgebühr sowie Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld einschließlich Umsatzsteuer fest. Die darüber hinaus verlangte Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Auslagenpauschale lehnte sie ab. Die dagegen gerichtete Erinnerung blieb bei der Strafkammer erfolglos. Auch das Oberlandesgericht sah keinen weitergehenden Vergütungsanspruch. Dass der Anwalt sein Rechtsmittel als sofortige Beschwerde bezeichnet hatte, schadete der Zulässigkeit nicht; statthaft war nach der Einordnung des Senats die einfache Beschwerde nach den einschlägigen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die inhaltliche Prüfung führte somit nicht zu einer Verwerfung aus formalen Gründen, sondern zur Bestätigung der beschränkten Vergütung.

Eigener Anspruch gegen die Staatskasse

Zunächst stellte der Senat klar, dass der Terminsvertreter entstandene Gebühren selbst geltend machen durfte. Seine gerichtliche Bestellung begründete ein öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis und damit einen unmittelbar eigenen Gebührenanspruch. Er handelte nicht lediglich aufgrund einer vom verhinderten Kollegen rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsvollmacht. Ein Wahlverteidiger kann einen anderen Anwalt zwar regelmäßig zur zeitweisen Vertretung bevollmächtigen; genau dies war hier aber nicht geschehen. Die eigene Anspruchsberechtigung des bestellten Vertreters beantwortete allerdings noch nicht die Frage, welche Gebühren entstanden waren. Anspruchsinhaber und Umfang der Vergütung waren deshalb getrennt zu bestimmen.

Bestellungsbeschluss als Grundlage der Vergütung

Eine besondere ausdrückliche Regelung zur Vergütung eines vertretungsweise bestellten Verteidigers enthält das RVG nach den Ausführungen des Gerichts nicht. Nach § 48 Absatz 1 RVG richtet sich der Anspruch gegen die Staatskasse grundsätzlich nach dem Beschluss, durch den der Rechtsanwalt bestellt wurde. Dieser ist im Festsetzungsverfahren bindend. Ob die Voraussetzungen einer bestimmten Bestellung tatsächlich vorlagen, wird dort nicht nachträglich zum eigenständigen Maßstab für eine andere Vergütung. Hier bezog sich der Beschluss erkennbar auf die einzelne Vertretungssitzung. Aus der Bezeichnung als Pflichtverteidiger folgte keine allgemeine Aufgabenteilung für das gesamte Verfahren. Sie brachte vielmehr zum Ausdruck, dass der Vertreter während dieser Sitzung die Verteidigerrechte und Verteidigerpflichten vollständig wahrzunehmen hatte.

Abgrenzung zum zusätzlichen Pflichtverteidiger

Eine Bestellung zum zusätzlichen Pflichtverteidiger nach § 144 StPO lag demgegenüber nicht vor. Eine solche kann insbesondere bei besonderem Umfang oder besonderer Schwierigkeit des Verfahrens zur Sicherung seiner zügigen Durchführung erforderlich sein. Als Beispiele nennt der Senat einen nur durch arbeitsteiliges Zusammenwirken beherrschbaren Prozessstoff oder eine außergewöhnlich lange Hauptverhandlung mit erhöhtem Ausfallrisiko. Entsprechende Umstände waren hier nicht erkennbar. Allein die Absicht, wegen der Verhinderung des bisherigen Verteidigers einen Termin nicht aufheben zu müssen, machte den kurzfristigen Vertreter noch nicht zum zusätzlichen Verteidiger mit einem weiterreichenden Aufgabenbereich.

Keine Einzeltätigkeit, aber auch keine umfassende Übernahme

Die Tätigkeit ließ sich zugleich nicht als bloße Einzeltätigkeit nach dem dafür vorgesehenen besonderen Abschnitt des Vergütungsverzeichnisses behandeln. Dem beigeordneten Anwalt war die Verteidigung während der Hauptverhandlung insgesamt übertragen; er durfte und musste also sämtliche hierfür nötigen Verteidigungsaufgaben erfüllen. Daraus folgte nach Auffassung des Senats jedoch ebenfalls keine zusätzliche Grund- oder Verfahrensgebühr. Bei einer rein stellvertretenden Terminswahrnehmung erfasst die Terminsgebühr auch die konkrete Vorbereitung und Nachbereitung dieser Sitzung. Der Vertreter wird sich hierfür regelmäßig durch den ursprünglichen Verteidiger informieren lassen, wie dies nach den Feststellungen auch im vorliegenden Fall geschah.

Abweichende Auffassungen und effektive Verteidigung

Der Senat setzte sich ausdrücklich mit Entscheidungen und Literatur auseinander, die wegen der uneingeschränkten Verteidigerverantwortung zusätzlich eine Grundgebühr oder sogar eine Verfahrensgebühr zusprechen. Er folgte ihnen für die hier begrenzte Tätigkeit nicht. Die Annahme einer stets erforderlichen umfassenden Einarbeitung treffe bei einem überschaubaren, abgestimmten Sitzungsprogramm nicht zu. Sollte eine solche Einarbeitung tatsächlich notwendig werden, müsse das Gericht die Voraussetzungen einer zusätzlichen Bestellung prüfen, den Termin verlegen beziehungsweise aufheben oder den Verhandlungsstoff entsprechend begrenzen. Die Sicherung wirksamer Verteidigung war damit Bestandteil der Begründung. Im konkreten Fall hielt der Senat sie durch das abgestimmte kurze Bildbetrachtungsprogramm für gewährleistet.

Wahlverteidigermandat änderte das Ergebnis nicht

Dass die Staatskasse für die vorbereitende Tätigkeit des bisherigen Wahlverteidigers keine Grund- und Verfahrensgebühren zu tragen hatte, rechtfertigte keine anderen Gebühren für den Vertreter. Maßgeblich blieb dessen eigener bestellter Tätigkeitsumfang, nicht die Person des Kostenschuldners für bereits anderweitig entstandene Gebühren. Der Anwalt erhielt deshalb über die schon festgesetzte Terminsgebühr und die anerkannten konkreten Auslagen hinaus nichts. Das Beschwerdeverfahren selbst war gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung der dort angefallenen Kosten ordnete das Oberlandesgericht nicht an.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei einer kurzfristigen Vertretungsbestellung sollten Aufgaben und Sitzungsprogramm vorab eindeutig feststehen und sich in Beschluss und Protokoll wiederfinden. Gerade darauf stützt sich die Koblenzer Begrenzung der Vergütung. Der Beschluss lässt sich nicht ohne Prüfung auf jede tageweise Verteidigerbestellung übertragen: Eine notwendige umfassende Einarbeitung oder eine echte zusätzliche Verteidigung kann anders einzuordnen sein. Für die Gebührenfestsetzung hilft der bloße Hinweis auf volle Verteidigerrechte nach dieser Entscheidung hingegen nicht weiter. Ebenso wenig genügt das Argument, für den vertretenen Wahlverteidiger zahle die Staatskasse sonst nichts. Entscheidend bleibt, welche Aufgabe das Gericht dem Vertreter tatsächlich übertragen hat.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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