Zivilrecht

Keine Sanktion bei folgenlosem Ausbleiben: Ordnungsgeld gegen entbehrlich gewordene Gegenzeugin aufgehoben

Das Oberlandesgericht Koblenz hat ein Ordnungsgeld gegen eine nicht zum Gerichtstermin erschienene Zeugin aufgehoben. Ihr Ausbleiben war zwar nicht ausreichend entschuldigt. Die Vernehmung wurde für den Rechtsstreit aber nicht mehr benötigt und das Fernbleiben hatte keine nachteiligen Auswirkungen. Nach der vom Senat vertretenen Auslegung des § 380 ZPO entfiel deshalb die Grundlage für das Ordnungsmittel. Die Entscheidung vom 15. Januar 2025 betrifft damit die besondere Situation einer im laufenden Rechtszug überflüssig gewordenen Zeugenaussage. Sie bestätigt weder eine freie Entscheidung geladener Zeugen über ihr Erscheinen noch die Annahme, ein bloßer Verlegungsantrag beseitige bereits die Ladung.

Redaktioneller Kernsatz

Keine Sanktion bei folgenlosem Ausbleiben: Ordnungsgeld gegen entbehrlich gewordene Gegenzeugin aufgehoben

Redaktionelle Zusammenfassung · 823 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ordnungsgeld trotz unentschuldigten Fehlens aufgehoben

Zeugin sollte den Vortrag ihres Ehemanns bestätigen

In dem zugrunde liegenden Zivilprozess verlangte ein Architekt Honorar. Umstritten war der Umfang seiner Beauftragung, insbesondere die Übertragung der Leistungsphasen eins bis vier. Der Architekt benannte eine Mitarbeiterin als Zeugin für seine Darstellung der Vertragsverhandlungen. Der beklagte Auftraggeber benannte seine Ehefrau zum Gegenbeweis. Beide Zeuginnen wurden für den 17. Dezember 2024 um neun Uhr geladen. Die später mit dem Ordnungsgeld belegte Ehefrau sollte also nicht erst den beweisbelasteten Vortrag des Architekten begründen, sondern der gegenteiligen Darstellung ihres Ehemanns dienen. Diese Rollenverteilung wurde für die spätere Beurteilung der weiterhin erforderlichen Beweisaufnahme entscheidend.

Kurzfristiger Verlegungsantrag wurde abgelehnt

Am Morgen des Termins ging kurz nach sechs Uhr ein Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ein. Dieser beantragte wegen einer akuten Erkrankung die Verlegung. Das Landgericht lehnte den Antrag noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung ab. Es hörte den Kläger an, vernahm dessen Mitarbeiterin und erließ anschließend auf Antrag ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten. Die als Gegenzeugin geladene Ehefrau erschien nicht. Das Landgericht setzte deshalb gegen sie ein Ordnungsgeld von 300 Euro, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft für den Fall fehlender Beitreibbarkeit, fest. Außerdem auferlegte es ihr die durch das Ausbleiben verursachten Kosten.

Vertrauen auf eine Verlegung genügte als Entschuldigung nicht

Die Zeugin legte nach Zustellung des Beschlusses sofortige Beschwerde ein. Sie erklärte, ihr Ehemann habe sie über den krankheitsbedingten Verlegungsantrag informiert. Weil diesem aus ihrer Sicht hätte entsprochen werden müssen, habe sie annehmen dürfen, dass der Termin verlegt werde und sie nicht erscheinen müsse. Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab. Auch das Oberlandesgericht hielt diese Erklärung nicht für eine ausreichende Entschuldigung. Es hob den Beschluss also gerade nicht deshalb auf, weil die Zeugin aufgrund des Antrags von ihrer Erscheinenspflicht befreit gewesen wäre. Die erfolgreiche Beschwerde beruhte auf einem anderen, nachfolgenden Gesichtspunkt.

Gegenbeweis war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme entbehrlich

Der Beklagte hatte inzwischen Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. Bei der Vorbereitung des Einspruchstermins teilte das Landgericht mit, es sehe die behauptete Beauftragung mit den Leistungsphasen eins bis vier nach der bisherigen Beweisaufnahme nicht als bewiesen an. Weder der Architekt noch seine Mitarbeiterin hätten sich mit der für eine Überzeugungsbildung erforderlichen Genauigkeit an die Vorgänge erinnert. Das Landgericht lud die Zeuginnen deshalb nicht erneut und schlug einen Vergleich vor. Auf die gegenbeweisliche Vernehmung der Ehefrau kam es bei dieser Prozesslage nicht mehr an. Ein tatsächlich geschlossener Vergleich war für diese Feststellung nicht erforderlich und wird im Beschluss nicht mitgeteilt.

Streit über den Zweck der gesetzlichen Sanktion

Der Senat stellte klar, dass seine Auslegung nicht einhellig vertreten wird. Nach einer anderen Auffassung muss bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen ein Ordnungsgeld verhängt werden, weil § 380 ZPO kein Ermessen vorsieht. Danach bleibt die Sanktion auch dann bestehen, wenn die Zeugenaussage im weiteren Prozessverlauf entbehrlich wird; hierfür werden ihr repressiver Charakter und ihre vorbeugende Wirkung angeführt. Der Koblenzer Senat folgte dagegen der Auffassung, die den Anwendungsbereich nach Sinn und Zweck der Vorschrift einschränkt. Wenn die Vernehmung im betreffenden Rechtszug überflüssig geworden ist, soll das Ordnungsgeld nach dieser Ansicht nicht mehr verhängt beziehungsweise aufrechterhalten werden.

Erscheinenspflicht dient einer geordneten Sachaufklärung

Die öffentlich-rechtliche Pflicht eines Zeugen, einer Ladung zu folgen, ist nach der Begründung des Senats kein Selbstzweck. Sie soll den Parteien eine wirkungsvolle Durchsetzung ihrer Rechte im gerichtlichen Verfahren ermöglichen. Die Ordnungsmittel dienen vor allem dazu, Verzögerungen bei der Sachaufklärung zu vermeiden und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten. Sie sollen nach dieser Auslegung nicht unabhängig davon eine vermeintliche Missachtung des Gerichts bestrafen. Wird die Aussage etwa wegen einer Einigung, eines Verzichts oder der konkreten Beweislage nicht mehr benötigt, beeinträchtigt das Fernbleiben weder eine prozessfördernde Maßnahme noch das Interesse an einem zügigen Verfahren.

Vergleich mit dem Nichterscheinen einer Partei

Zur Unterstützung verwies das Oberlandesgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum unentschuldigten Nichterscheinen einer persönlich geladenen Partei. Dort scheidet eine Ordnungsgeldfestsetzung aus, wenn das Fernbleiben für den Rechtsstreit folgenlos geblieben ist. Der Senat berücksichtigte ausdrücklich, dass die einschlägige Regelung des § 141 Absatz 3 ZPO anders als § 380 ZPO Ermessen eröffnet. Dennoch hielt er die zugrunde liegende Zwecküberlegung für übertragbar: Auch beim Zeugen geht es um die Förderung der Sachverhaltsaufklärung. Im vorliegenden Verfahren war keine weitere Aufklärung durch die nicht erschienene Gegenzeugin nötig und keine Verzögerung durch ihr Fehlen erkennbar.

Auch Kostenauflage entfiel

Das Oberlandesgericht hob den Ordnungsgeldbeschluss vollständig auf, einschließlich der Ersatzordnungshaft und der Kostenauflage. Durch das Ausbleiben verursachte Kosten waren nicht ersichtlich. Eine eigene Kostenentscheidung über die erfolgreiche Beschwerde traf es nicht. Das Ordnungsmittelverfahren ist kein kontradiktorischer Streit zwischen Zeugin und Staatskasse; diese war auch am Ausgangsrechtsstreit nicht beteiligt. Deshalb wurden die Auslagen der Zeugin nicht der Staatskasse auferlegt. Gerichtskosten für ihre erfolgreiche Beschwerde waren ebenfalls nicht entstanden. Der Ausgang des Honorarprozesses selbst wurde mit diesem Beschluss nicht entschieden.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Die Entscheidung bietet einen gezielten Ansatz für eine Ordnungsgeldbeschwerde, wenn die versäumte Zeugenaussage nachweislich keine Bedeutung mehr hat. Dafür sind der weitere Verfahrensverlauf und konkrete Auswirkungen des Fernbleibens entscheidend. Eine geladene Person sollte daraus aber kein Recht ableiten, den Termin aufgrund eigener Einschätzung oder eines noch nicht bewilligten Verlegungsantrags auszulassen. Gerade diese Entschuldigung hat der Senat hier nicht akzeptiert. Zudem besteht zur Fortgeltung des Ordnungsmittels bei entbehrlich gewordener Vernehmung unterschiedliche Rechtsprechung. Der erfolgreiche Angriff sollte deshalb die fehlende Verzögerung, die weggefallene Beweisbedürftigkeit und etwaige tatsächlich entstandene Kosten sorgfältig auseinanderhalten.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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