Strafrecht
Strafanpassung nach Cannabisreform: Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszugs
Das Oberlandesgericht Koblenz hat eine Entscheidung über die Anpassung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach dem Cannabisgesetz wegen fehlender Zuständigkeit aufgehoben. Die Strafvollstreckungskammer durfte über den Antrag des Verurteilten nicht entscheiden. Zuständig war vielmehr das Gericht des ersten Rechtszugs, hier das Schöffengericht beim Amtsgericht Bitburg. Dorthin verwies der Senat die Sache mit Beschluss vom 20. November 2024. Für den Verurteilten bedeutete dies zunächst nur einen verfahrensrechtlichen Erfolg. Weder setzte das Oberlandesgericht die Strafe herab noch bestätigte es abschließend, dass sie unverändert bleiben müsse. Über die inhaltlichen Voraussetzungen und die Kosten des Rechtsmittels sollte das zuständige Amtsgericht entscheiden.
Redaktioneller Kernsatz
Strafanpassung nach Cannabisreform: Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszugs
Redaktionelle Zusammenfassung · 813 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Neufestsetzung musste vor das Gericht des ersten Rechtszugs
Mehrere Entscheidungen hatten die Verurteilung geprägt
Ausgangspunkt war ein amtsgerichtliches Urteil vom Dezember 2020. Es betraf versuchte schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie zwei Fälle des Betäubungsmittelbesitzes und verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Auf die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft änderte das Landgericht Trier den Schuldspruch, insbesondere hinsichtlich gefährlicher Körperverletzung und eines vorsätzlichen Springmesserbesitzes. Unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung bildete es im Juni 2021 eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Damit war die zuletzt maßgebliche Strafe zwar in der Berufungsinstanz ausgesprochen worden, das Strafverfahren aber vor dem Amtsgericht begonnen worden.
Frühere Revision hatte bereits eine Einzelstrafe entfallen lassen
Im September 2021 korrigierte das Oberlandesgericht auf die Revision des Verurteilten den Schuldspruch hinsichtlich des Betäubungsmittelbesitzes auf nur einen Fall. Die dreimonatige Einzelstrafe für den weggefallenen Fall entfiel bereits damals, ohne dass die Gesamtfreiheitsstrafe geändert wurde. Wegen der unterbliebenen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde die Sache teilweise zurückverwiesen. Nach einer weiteren landgerichtlichen Entscheidung trat im Oktober 2022 Rechtskraft ein. Die Gesamtfreiheitsstrafe war bei der späteren Entscheidung noch nicht vollständig vollstreckt. Diese Vorgeschichte ist bedeutsam, weil der spätere Antrag einzelne Tatkomplexe betraf, deren Behandlung schon durch die früheren Rechtsmittel verändert worden war.
Antrag nach der gesetzlichen Neuregelung
Mit Schreiben vom April 2024 begehrte der Verurteilte Straferlass hinsichtlich zweier im früheren Urteil bezeichneter Taten. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Neufestsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und zehn Monate. Sie verwies dabei darauf, dass eine der Taten nach aktueller Rechtslage nicht mehr strafbar sei und die zugehörige dreimonatige Einzelstrafe deshalb kraft Gesetzes entfalle. Die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich entschied dagegen im Juli 2024, dass es bei vier Jahren bleibe. Hiergegen wandte sich der Verurteilte mit fristgerechter sofortiger Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte deren Zurückweisung als unbegründet.
Neue Strafzumessung unterscheidet sich von Strafvollstreckung
Der Senat ordnete die Entscheidung nach Artikel 316p in Verbindung mit Artikel 313 Absatz 4 Satz 1 EGStGB dem erkennenden Gericht zu. Den Gesetzeswortlaut hielt er für die Zuständigkeitsfrage nicht für ausreichend ergiebig. Maßgeblich war deshalb vor allem die Aufgabenverteilung: Eine Strafvollstreckungskammer befasst sich grundsätzlich mit der Vollstreckung einer bereits festgesetzten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel. Die Neufestsetzung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe enthält hingegen einen eigenen wertenden Strafzumessungsakt. Dieser schafft erst die neue Grundlage für die anschließende Vollstreckung. Nach Auffassung des Senats gehört ein solcher Akt zum Aufgabenbereich des Tatgerichts und nicht zur Strafvollstreckungskammer.
Auch nach einem Berufungsurteil bleibt die erste Instanz zuständig
Damit war noch zu klären, welches erkennende Gericht entscheiden musste. Der Senat präzisierte ausdrücklich, dass stets das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig ist, auch wenn das Berufungsgericht zuletzt als Tatsacheninstanz entschieden hat. Er leitete dies aus der Systematik der Strafprozessordnung ab. Insbesondere die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 460 StPO wird durch § 462a StPO dem Gericht des ersten Rechtszugs zugewiesen. Auch sie beinhaltet Strafzumessung und schafft eine Vollstreckungsgrundlage. Ein Grund, für die hier erforderliche Neufestsetzung stattdessen an die letzte Tatsacheninstanz anzuknüpfen, ergab sich für den Senat nicht. Das Landgericht wurde deshalb nicht allein durch sein früheres Berufungsurteil zuständig.
Gesetzgebungsgeschichte bestätigte die Zuständigkeitsverteilung
Der Senat stützte diese Auslegung zusätzlich auf die Entstehungsgeschichte des Artikels 313 EGStGB. Der Gesetzgeber hatte danach an ein früheres Regelungssystem aus den Strafrechtsreformen angeknüpft. Die damals in Bezug genommenen Verfahrensvorschriften sahen eine ausdrückliche Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs vor. Eine heute bekannte Vorschrift zur Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte hatte zum damaligen Zeitpunkt noch einen anderen Regelungsgegenstand. Aus der Absicht, das ursprüngliche System beizubehalten, folgerte der Senat daher keine Verlagerung auf die Strafvollstreckungskammer. Vielmehr bestätigte die historische Betrachtung die aus der Aufgabenverteilung und der heutigen Systematik gewonnene Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts.
Keine eigene Sachentscheidung des Oberlandesgerichts
Bei einer begründeten Beschwerde entscheidet das Beschwerdegericht grundsätzlich selbst in der Sache. Auch nach einer Entscheidung eines unzuständigen Gerichts kann dies ausnahmsweise möglich sein, wenn das Beschwerdegericht zugleich für eine Entscheidung des tatsächlich zuständigen Gerichts zuständig gewesen wäre. Diese Voraussetzung fehlte hier. Über eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hätte nicht unmittelbar das Oberlandesgericht entschieden. Eine eigene Strafneufestsetzung hätte deshalb den vorgesehenen Instanzenzug verändert. Der Senat verwies die Sache an das innerhalb seines Bezirks zuständige Amtsgericht Bitburg und überließ diesem die neue Entscheidung.
Materielle Strafanpassung blieb offen
Die Aufhebung beruhte damit ausschließlich auf der verfehlten gerichtlichen Zuständigkeit. Die inhaltliche Frage, ob und in welchem Umfang die gesetzliche Neuregelung bei dieser bereits mehrfach überprüften Gesamtstrafe noch eine Änderung erforderte, beantwortete der Senat nicht. Insbesondere machte er sich weder die von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen drei Jahre und zehn Monate noch die Feststellung der Strafvollstreckungskammer zum unveränderten Fortbestand von vier Jahren zu eigen. Der Beschluss trennt so die vorab zu klärende Entscheidungsbefugnis von der erst anschließend vorzunehmenden Prüfung des konkreten Strafumfangs.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei Anträgen auf Strafanpassung nach der Cannabisreform ist zunächst der vollständige bisherige Rechtsmittelverlauf zu rekonstruieren. Hier war eine angesprochene Einzelstrafe schon in einer früheren Revision entfallen; die spätere Zuständigkeitsentscheidung löste die daraus folgenden materiellen Fragen nicht. Für die Verfahrensführung ist außerdem zwischen Vollstreckung einer bestehenden Strafe und neuer Strafzumessung zu unterscheiden. Nach diesem Beschluss muss der Antrag zur Neufestsetzung vor das Gericht des ersten Rechtszugs, selbst wenn die maßgebliche Gesamtstrafe zuletzt in der Berufung verhängt wurde. Eine erfolgreiche Beschwerde gegen das unzuständige Gericht bedeutet deshalb noch keine tatsächliche Strafverkürzung.