Zivilrecht

Onlinebewertung eines Busreiseunternehmens: 10.000 Euro Streitwert für Sterne mit üblichem Textbeitrag

Das Oberlandesgericht Koblenz hat den Streitwert eines Verfahrens über eine negative Onlinebewertung eines Busreiseunternehmens von 2.500 Euro auf 10.000 Euro angehoben. Die Entscheidung vom 25. September 2024 erging auf Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Unternehmens, die im eigenen Gebühreninteresse handelten. Der Senat bewertete das Unterlassungsbegehren als vermögensrechtliche Streitigkeit und orientierte sich an der wirtschaftlichen Bedeutung der Bewertung. Für eine übliche Sternebewertung mit ergänzendem Text hielt er regelmäßig 10.000 Euro für angemessen. Ein gesonderter Nachweis konkreter Umsatzeinbußen war für diesen typisierten Wert im vorliegenden Fall nicht erforderlich.

Redaktioneller Kernsatz

Onlinebewertung eines Busreiseunternehmens: 10.000 Euro Streitwert für Sterne mit üblichem Textbeitrag

Redaktionelle Zusammenfassung · 846 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Streitwert für angegriffene Unternehmensbewertung erhöht

Beschwerde der Anwälte im eigenen Interesse

Das Landgericht Trier hatte den Streitwert für die erste Instanz am 13. Mai 2024 auf 2.500 Euro festgesetzt. Die anwaltlichen Vertreter der Klägerin wandten sich dagegen Ende Juli mit einer eigenen Streitwertbeschwerde. Das Landgericht half ihr im August nicht ab. Das Oberlandesgericht hielt das Rechtsmittel nach § 32 Absatz 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 68 Absatz 1 GKG für statthaft und auch sonst zulässig. Es gab ihm in der Sache statt. Gegenstand dieser Entscheidung war damit die gebührenrechtliche Bewertung des Ausgangsverfahrens; der Senat sprach dem Unternehmen weder Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro zu noch setzte er eine Strafe gegen den Bewertenden fest.

Wirtschaftlicher Schutz stand im Mittelpunkt

Die Klägerin betrieb ein Bustouristikunternehmen und wollte die Veröffentlichung einer Bewertung auf dem Portal der Beklagten unterbinden. Unterlassungsansprüche zum Schutz des sozialen Ansehens können zwar grundsätzlich nichtvermögensrechtlich sein. Nach der vom Senat herangezogenen Rechtsprechung gilt jedoch etwas anderes, wenn aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen hervorgeht, dass das Begehren wesentlich auch wirtschaftliche Belange schützen soll. Hier betraf die negative Bewertung gerade die geschäftliche Tätigkeit des Unternehmens. Die Klage sollte nach der Einordnung des Senats deshalb in erster Linie wirtschaftliche Nachteile verhindern. Der Bezug zum geschäftlichen Ruf führte somit nicht automatisch zur Behandlung als nichtvermögensrechtliche Angelegenheit.

Maßstab war das Interesse an künftiger Unterlassung

Den Streitwert bestimmte der Senat nach § 48 Absatz 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Das dabei auszuübende Ermessen musste sich an der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für das klagende Unternehmen ausrichten. Bei einem Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch ist insbesondere das Interesse maßgeblich, weitere Verletzungen oder eine fortdauernde Beeinträchtigung zu verhindern. Bewertet wurde also der Nutzen des begehrten Rechtsschutzes. Dieser konnte auch ohne bereits bezifferte Verluste erheblich sein, weil eine öffentlich zugängliche Unternehmensbewertung auf zukünftige Buchungsentscheidungen einwirken kann. Die noch fortdauernde Wirkung des Beitrags gehörte damit zum Gegenstand der gerichtlichen Wertung.

Eigene Wertangaben und ungeeigneter Auffangwert

Der Senat erläuterte ergänzend die Bedeutung der eigenen Streitwertangabe einer klagenden Partei zu Beginn des Verfahrens. Solange diese nach den Gesamtumständen nicht völlig überhöht erscheint, kann sie als Indiz für das verfolgte Interesse dienen. Zu diesem frühen Zeitpunkt sind die Erfolgsaussichten noch nicht sicher absehbar. Die Angabe bindet das Gericht jedoch nicht, sondern bleibt Teil der Ermessensbewertung. Eine Orientierung am anwaltlichen Auffangwert des § 23 Absatz 3 Satz 2 RVG lehnte der Senat für die hier vorliegende vermögensrechtliche Streitigkeit ab. Damit trennte er den konkret zu bestimmenden gerichtlichen Streitwert von einem für andere Konstellationen vorgesehenen Ersatzmaßstab.

Unterschied zwischen Sternen und ergänzendem Text

Für die Vielzahl ähnlicher Onlinebewertungsfälle befürwortete das Gericht eine Orientierung an standardisierten Fallgruppen. Eine reine Sternebewertung ohne Text sei regelmäßig mit 5.000 Euro angemessen erfasst. Sie beeinflusse zwar die Gesamtbewertung eines Anbieters, werde als einzelne Bewertung aber weniger wahrgenommen. Komme ein Textbeitrag im üblichen Umfang hinzu, erhöhe sich der Regelwert auf 10.000 Euro. Für diese Abstufung stellte der Senat auf die zusätzliche Wahrnehmbarkeit und die erhebliche Breitenwirkung der Portalbewertungen ab. Der schriftlich erläuterte negative Eindruck kann für ein Unternehmen daher eine größere wirtschaftliche Bedeutung haben als eine ausschließlich durch Sterne abgegebene Wertung.

Regelwerte lassen Raum für Besonderheiten

Die verwendeten Beträge verstand der Senat als Orientierung für typische Fälle. Eine starre Festsetzung unabhängig vom Einzelfall folgt daraus nicht. Als mögliche Gründe für Abweichungen nannte er besonders schwerwiegende Bewertungen sowie einen belegten konkreten Umsatzschaden, der durch die Bewertung verursacht wurde. Für den üblichen Textbeitrag verlangte er dagegen keine besonderen Angaben zum Unternehmensumsatz oder bereits eingetretenen Einbußen. Dies betrifft die Bewertung des Unterlassungsinteresses. Es ersetzt nicht den Nachweis eines tatsächlich geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Im entschiedenen Fall waren nach Auffassung des Senats auch keine Besonderheiten erkennbar, die für einen niedrigeren Wert gesprochen hätten.

Fahrerverhalten war Teil der angebotenen Dienstleistung

Das Landgericht hatte eine niedrigere Bewertung unter anderem damit begründet, dass der Beitrag nicht die objektive Leistungserbringung der Klägerin betroffen habe. Dem widersprach das Oberlandesgericht. Das Unternehmen bot neben Buscharter auch Urlaubsreisen an. Seine Fahrer waren deshalb nicht nur für die sichere Beförderung verantwortlich, sondern traten gegenüber den Reisenden zugleich als Dienstleister und erste Ansprechpartner auf. Gerade ihr Verhalten gegenüber den Kunden war Gegenstand der beanstandeten Bewertung. Nach Einschätzung des Senats konnte dies ein erhebliches Buchungskriterium sein. Das Verhalten des Fahrpersonals gegenüber den Kunden ließ sich für die wirtschaftliche Bewertung daher nicht von der angebotenen Reiseleistung abtrennen.

Positive Bewertungen beseitigten die Bedeutung des Beitrags nicht

Auch zahlreiche andere positive Bewertungen schlossen nach der Entscheidung negative Auswirkungen des einzelnen Beitrags auf den Geschäftsbetrieb nicht aus. Der Senat sah deshalb keinen Grund, von dem für einen üblichen Textbeitrag angenommenen Wert nach unten abzuweichen. Er setzte den Streitwert der ersten Instanz auf 10.000 Euro fest. Das Beschwerdeverfahren war gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet. Über den genauen Wortlaut der beanstandeten Bewertung oder einen bezifferten Buchungsverlust enthält der Beschluss keine näheren Feststellungen. Seine tragende Aussage betrifft die Bewertung des wirtschaftlichen Unterlassungsinteresses und die dafür erheblichen Umstände des Reisebetriebs.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für Bewertungsstreitigkeiten im Unternehmensbereich ist die wirtschaftliche Funktion des angegriffenen Beitrags genau zu beschreiben. Hier gehörte das Auftreten der Fahrer zur gesamten Reiseleistung und konnte die Buchungsentscheidung beeinflussen. Das trug den höheren Streitwert auch ohne konkrete Umsatzberechnung. Die vom Senat genannten Regelwerte bleiben jedoch eine Orientierung für typische Konstellationen, keine Gebührentabelle für jede Onlineäußerung. Besonders gravierende Inhalte oder nachgewiesene Schäden können eine abweichende Bewertung rechtfertigen. Ebenso ist der Wertbeschluss von der Frage zu trennen, ob eine Bewertung tatsächlich rechtswidrig ist und entfernt werden muss; diese materiellen Voraussetzungen wurden hier nicht neu entschieden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.