Zivilrecht
Zeugin versäumt Termin: kein Ordnungsgeld nach vollständigem Vergleich ohne Verfahrensnachteil
Eine Zeugin blieb einem ordnungsgemäß angesetzten Verhandlungstermin ohne ausreichende Entschuldigung fern. Trotzdem durfte gegen sie nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz kein Ordnungsgeld bestehen bleiben, weil die Parteien den Rechtsstreit in genau diesem Termin vollständig durch Vergleich beendeten. Das Ausbleiben hatte den Prozess deshalb weder verzögert noch sonst nachteilig beeinflusst. Mit Beschluss vom 2. September 2024 hob der Senat den Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts insgesamt auf. Betroffen waren das Ordnungsgeld von 300 Euro, die ersatzweise vorgesehenen sechs Tage Ordnungshaft und die zusätzliche Belastung der Zeugin mit angeblich durch ihr Fernbleiben verursachten Kosten.
Redaktioneller Kernsatz
Zeugin versäumt Termin: kein Ordnungsgeld nach vollständigem Vergleich ohne Verfahrensnachteil
Redaktionelle Zusammenfassung · 800 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ordnungsgeld nach Vergleich aufgehoben
Gewerbemietprozess endete ohne Zeugenvernehmung
Ausgangspunkt war ein Streit über Gewerberäume. Der Kläger verlangte von der Beklagten Räumung und Herausgabe sowie rückständige Miete. Für den 7. August 2024 war eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der auch die Zeugin geladen war. Sie erschien nicht. Die Beklagte hatte die Räume inzwischen bereits geräumt. Die Parteien verständigten sich in der Verhandlung auf einen umfassenden Vergleich, der das Verfahren beendete. Damit kam es weder an diesem Tag noch in einem weiteren Termin auf die Aussage der Zeugin an. Über die Berechtigung der ursprünglichen Mietforderungen musste das Beschwerdegericht nicht entscheiden.
Beschwerde war ohne Anwalt möglich
Das Landgericht setzte die Ordnungsmittel am folgenden Tag fest; der Beschluss wurde der Zeugin am 10. August 2024 zugestellt. Ihre Beschwerde datierte vom 15. August und ging am 19. August ein. Sie machte geltend, keine Terminsladung erhalten zu haben. Außerdem hielt sie ihr Erscheinen angesichts der tatsächlichen Verfahrensbeendigung für entbehrlich. Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab, sodass das Oberlandesgericht entschied. Dieses behandelte das Rechtsmittel als statthafte sofortige Beschwerde nach §§ 567 Absatz 1 Nummer 1, 380 Absatz 3 ZPO. Form und Frist waren gewahrt; nach § 569 Absatz 3 Nummer 3 ZPO bestand dafür kein Anwaltszwang.
Fernbleiben blieb unentschuldigt
Mit ihren Entschuldigungsgründen hatte die Zeugin allerdings keinen Erfolg. Die Postzustellungsurkunde belegte nach den Feststellungen des Gerichts eine ordnungsgemäße Ladung. Ihr Hinweis auf einen fehlenden Erhalt änderte diese Beurteilung nicht. Auch die vorgelegte Krankenhausbescheinigung erklärte das Fernbleiben am 7. August nicht: Sie betraf einen Aufenthalt vom 21. bis 27. August und damit einen anderen Zeitraum. Der Senat bestätigte deshalb ausdrücklich die Ausgangsannahme des Landgerichts, dass die Zeugin ordnungsgemäß geladen und nicht hinreichend entschuldigt gewesen war. Die Aufhebung beruhte also nicht auf einer nachträglich anerkannten Erkrankung oder einem Zustellungsfehler.
Unterschiedliche Auffassungen zu zwingenden Ordnungsmitteln
Entscheidend war vielmehr die Rechtsfolge eines folgenlosen Ausbleibens. Dazu stellte der Senat einen Streit in Rechtsprechung und Literatur dar. Nach einer Auffassung muss das Gericht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Ordnungsmittel verhängen; die Vorschrift eröffnet danach kein Ermessen. Auch ihre abschreckende und sanktionierende Wirkung spreche dagegen, auf eine spätere Entbehrlichkeit der Aussage abzustellen. Eine andere Auffassung begrenzt die Vorschrift anhand ihres Zwecks: Wird die Zeugenvernehmung im betreffenden Rechtszug unnötig, soll ein Ordnungsgeld nicht mehr verhängt werden. Dieser zweiten Auffassung schloss sich der Senat an. Der Unterschied betrifft nicht bloß die Höhe eines an sich zulässigen Ordnungsgeldes: Nach der vom Senat vorgenommenen Einschränkung der Vorschrift fehlte bereits die Grundlage für seine Verhängung. Deshalb reduzierte das Beschwerdegericht den Betrag nicht, sondern hob die Entscheidung auf. Er stellte seine Lösung damit ausdrücklich als Entscheidung innerhalb eines bestehenden Meinungsstreits dar.
Erscheinenspflicht soll das Verfahren fördern
Die Pflicht eines Zeugen, einer gerichtlichen Ladung zu folgen, dient nach dieser Begründung der wirksamen gerichtlichen Durchsetzung der Rechte der Parteien. Die Ordnungsmittel der §§ 380, 381 ZPO sollen Verzögerungen bei der Sachverhaltsaufklärung vermeiden und einen geordneten Prozess ermöglichen. Sie sind nach dem Verständnis des Senats kein Selbstzweck zur Ahndung einer Missachtung des Gerichts. Die öffentlich-rechtliche Erscheinenspflicht blieb als Ausgangspunkt bestehen; das Gericht begrenzte lediglich die Folgen ihrer Verletzung anhand der konkreten Prozesslage nach Abschluss des Vergleichs. Besteht kein weiterer Aufklärungsbedarf durch den Zeugen, entfällt deshalb der sachliche Grund für die Sanktion. Das Gericht nannte neben einer gütlichen Einigung auch den Verzicht auf einen Zeugen oder eine anderweitige Erledigung des Rechtsstreits als mögliche Konstellationen.
Vergleich beseitigte den weiteren Beweisbedarf
Im konkreten Verfahren war dieser Zusammenhang eindeutig: Der Vergleich beendete den gesamten Rechtsstreit bereits im versäumten Termin. Die Interessen der Parteien an einer zügigen und wirtschaftlichen Verfahrensführung wurden durch das Ausbleiben nicht beeinträchtigt. Eine weitere prozessfördernde Maßnahme konnte die Vernehmung ebenfalls nicht mehr darstellen. Zur Unterstützung verwies der Senat auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Nichterscheinen einer Partei nach § 141 ZPO. Dort war ein Ordnungsgeld bei folgenlosem Ausbleiben ebenfalls ausgeschlossen worden. Der Senat berücksichtigte zwar die unterschiedliche gesetzliche Ausgestaltung, hielt den zugrunde liegenden Gedanken aber auf Zeugen für übertragbar.
Keine verursachten Kosten und keine Erstattung aus der Staatskasse
Auch die zusätzliche Kostenbelastung der Zeugin wurde aufgehoben. Durch ihr Ausbleiben verursachte Kosten waren nicht erkennbar; insbesondere musste wegen des Vergleichs kein neuer Vernehmungstermin angesetzt werden. Davon unterschied der Senat die Kosten des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens selbst. Eine gesonderte Kostenentscheidung war nicht veranlasst, weil der Streit um das Ordnungsgeld kein Verfahren zwischen zwei gegnerischen Parteien ist. Die Staatskasse war nicht am Rechtsstreit beteiligt und musste deshalb die eigenen Auslagen der Zeugin nicht übernehmen. Gerichtskosten für die erfolgreiche Beschwerde entstanden ebenfalls nicht. Der Erfolg beseitigte somit die angegriffene Belastung, begründete aber keinen zusätzlichen Auslagenersatz gegen den Staat.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Entscheidung verbindet zwei getrennte Prüfungen: War das Fernbleiben entschuldigt, und hatte es überhaupt eine nachteilige Wirkung auf das Verfahren? Hier scheiterte die erste Frage, während die zweite den Ausschlag zugunsten der Zeugin gab. Für eine Beschwerde kann daher neben Zustellung und Verhinderung auch der genaue Ablauf des Termins entscheidend sein. Ein umfassender Vergleich und das Fehlen eines notwendigen Ersatztermins lassen sich konkret belegen. Wegen der ausdrücklich dargestellten abweichenden Rechtsprechung erlaubt der Beschluss aber keine eigenständige Entscheidung eines geladenen Zeugen, einen Termin vorsorglich auszulassen. Maßgeblich war der tatsächlich folgenlos gebliebene Verlauf.