Strafrecht

Kryptohandy-Daten nach Cannabisreform: weitere Anklagepunkte zugelassen und Haftbefehl erweitert

Das Oberlandesgericht Koblenz ließ mit Beschluss vom 26. August 2024 neun weitere Anklagepunkte wegen Cannabisgeschäften zur Hauptverhandlung zu. Es hielt die hierfür maßgeblichen Nachrichten aus zwei verschlüsselten Kommunikationsdiensten trotz der Änderung des Cannabisrechts für verwertbar. Das Landgericht Mainz hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens insoweit zuvor abgelehnt. Auf die Rechtsmittel der Generalstaatsanwaltschaft änderte der Senat außerdem den Haftbefehl und ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Der Beschluss entschied über Tatverdacht, Beweisverwertbarkeit und Haft. Er enthielt noch keine Verurteilung und keine Festsetzung einer Strafe für die angeklagten Geschäfte.

Redaktioneller Kernsatz

Kryptohandy-Daten nach Cannabisreform: weitere Anklagepunkte zugelassen und Haftbefehl erweitert

Redaktionelle Zusammenfassung · 822 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Weitere Cannabisvorwürfe zur Hauptverhandlung zugelassen

Anklage und begrenzter Umfang der Beschwerden

Dem Angeklagten wurde Handel mit Kokain, Amphetamin und Cannabis im Kilogrammbereich vorgeworfen. Die Anklage vom 29. Mai 2024 erfasste insgesamt 41 Straftaten zwischen Dezember 2019 und November 2023. Der Angeklagte befand sich seit Januar 2024 in Untersuchungshaft. Das Landgericht eröffnete das Hauptverfahren nur teilweise und lehnte die Zulassung der Anklage in den Fällen 11 bis 20 ab. Die Generalstaatsanwaltschaft griff diese Entscheidung jedoch nur hinsichtlich der Fälle 12 bis 20 an. Deshalb hatte der Senat über Fall 11 nicht zu entscheiden. Die angegriffenen neun Fälle betrafen Cannabisgeschäfte, deren Nachweis auf ausgewerteter verschlüsselter Kommunikation beruhte.

Bedeutung der Daten für den Tatverdacht

Für die Eröffnung des Hauptverfahrens musste nach § 203 StPO ein hinreichender Tatverdacht bestehen. Das bedeutet eine vorläufige Wahrscheinlichkeit der Verurteilung auf der Grundlage von Beweismitteln, die in der Hauptverhandlung verwendet werden können. Ein Verwertungsverbot kann diese Prognose auch dann verhindern, wenn vorhandene Daten tatsächlich belastend wirken. Der Senat sah den Angeklagten anhand der Ermittlungen als Nutzer bestimmter Konten der Kommunikationsdienste identifiziert. Die Nachrichten belegten nach seiner vorläufigen Bewertung die fraglichen Geschäfte. Auswertungen zusätzlich bei einer Durchsuchung sichergestellter Mobiltelefone ergänzten das Ermittlungsergebnis hinsichtlich weiterer Vorwürfe. Entscheidend blieb deshalb die rechtliche Zulässigkeit der Datenverwendung.

Ausländische Erhebung und deutsche Verwendung

Die deutschen Behörden hatten die ausländische Datenerhebung nicht selbst veranlasst, sondern bereits gewonnene Informationen später durch Rechtshilfe erhalten. Für diese Konstellation lehnte der Senat eine vorgelagerte vollständige Überprüfung der ausländischen Ermittlungsmaßnahme nach ausländischem Recht ab. Die Verwertbarkeit im deutschen Strafverfahren beurteilte er nach deutschem Recht, nachdem Frankreich beziehungsweise die Vereinigten Staaten die Verwendung gestattet hatten. Rechtshilfespezifische Hindernisse, etwa Verstöße gegen grundlegende Rechtsprinzipien, blieben grundsätzlich möglich. Solche Hindernisse stellte der Senat hier nicht fest. Auch bei dem vom FBI mitentwickelten Kommunikationsdienst sah er nach dem geschilderten Erhebungs- und Übermittlungsweg keinen Grund für ein Verwertungsverbot.

Cannabisreform veränderte den strafprozessualen Bezugspunkt

Mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes am 1. April 2024 hatte sich die Einordnung der betroffenen Handlungen geändert. Die hier angeklagten Cannabisgeschäfte waren nun besonders schwere Fälle eines Vergehens nach § 34 KCanG. Sie gehörten nicht mehr zu den für eine Online-Durchsuchung maßgeblichen Katalogtaten des § 100b StPO. Der Senat stellte für die strafprozessuale Beurteilung auf die Rechtslage bei der jeweiligen Verwendung ab und berücksichtigte deshalb die Reform auch im laufenden Verfahren. Aus dem Wegfall aus diesem besonders strengen Katalog folgerte er allerdings kein automatisches Verbot jeder weiteren Verwendung der bereits erlangten Kommunikationsdaten.

Abweichung von anderen Obergerichten

Andere Obergerichte hatten für vergleichbare Cannabisverfahren die strengere Verwendungsschranke aus § 100e Absatz 6 in Verbindung mit § 100b StPO herangezogen und eine Verwertung abgelehnt. Der Koblenzer Senat widersprach dieser Übertragung. Die von ihm ausgewertete höchstrichterliche Rechtsprechung zu einem anderen verschlüsselten Dienst verlange nach seinem Verständnis nicht in jeder Konstellation zwingend das höchste denkbare Schutzniveau. Vielmehr müssten die gesetzlichen Wertungen für vergleichbar eingriffsintensive Maßnahmen berücksichtigt werden. Die konkrete technische Erhebung und der damit verbundene Grundrechtseingriff seien daher bedeutsam. Seine Entscheidung war ausdrücklich Teil eines damaligen obergerichtlichen Meinungsstreits; eine unterschiedslos geltende Freigabe sämtlicher Kryptohandy-Daten formulierte er nicht.

Hypothetisch zulässige Telekommunikationsüberwachung

Der Senat prüfte deshalb, ob die Informationen bei einem entsprechenden Inlandssachverhalt rechtmäßig hätten erhoben werden können. Als Vergleichsmaßnahme zog er die Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO heran. Bei beiden Diensten waren nach den beschriebenen technischen Abläufen laufende Kommunikationsvorgänge verdeckt abgefangen und entschlüsselt worden. Bei einem Dienst erfolgte dies durch Serverüberwachung und zusätzliche technische Einrichtungen zur Erlangung von Entschlüsselungsinformationen. Beim anderen war eine Zugriffsmöglichkeit bereits in die Anwendung eingebaut. Die Nachrichten liefen über einen Server in einem nicht benannten EU-Mitgliedstaat. Für die Verwendungsprüfung stellte der Senat auf diesen konkreten Charakter der Erhebung ab.

Weitere Eingriffsvoraussetzungen im konkreten Fall

Die angeklagten gewerbsmäßigen Cannabisgeschäfte gehörten nach der vom Senat angewendeten Fassung zum Katalog des § 100a StPO. Auch die weiteren Voraussetzungen hielt er für erfüllt: Es ging überwiegend um zweistellige Kilogrammmengen und damit um erhebliche Straftaten; ohne die Kommunikation wären die betreffenden Geschäfte nicht nachzuweisen gewesen. Inhalte aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich waren nach seiner Beurteilung nicht betroffen. Soweit einzelne Daten stattdessen aus der Auswertung beschlagnahmter Server stammten, zog das Gericht die Vorschriften über die Beschlagnahme als Vergleichsmaßstab heran. Auch auf diesem Weg gelangte es zu ihrer Verwertbarkeit im konkreten Verfahren.

Haftentscheidung und weiterer Verfahrensgang

Auf dieser Grundlage eröffnete der Senat das Hauptverfahren auch für die angegriffenen neun Anklagepunkte. Für die Haftfrage bejahte er wegen der hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit zugleich einen dringenden Tatverdacht. Der neu gefasste Haftbefehl erfasste insgesamt 40 rechtlich selbständige Handlungen; die Untersuchungshaft dauerte fort. Die Verkündung des erweiterten Haftbefehls und die weiteren haftbezogenen Verfahrenshandlungen oblagen dem mit der Sache befassten Landgericht Mainz. Eine gesonderte Kosten- und Auslagenentscheidung traf der Senat nicht, weil die Kosten der erfolgreichen staatsanwaltschaftlichen Rechtsmittel zu den Verfahrenskosten gehörten. Die abschließende Schuldfrage blieb der Hauptverhandlung vorbehalten.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss macht deutlich, dass bei ausländischen Kommunikationsdaten mehrere Fragen auseinanderzuhalten sind: Herkunft und Rechtshilfeweg, technische Eingriffsart, einschlägiger Straftatenkatalog und konkreter Verwendungszeitpunkt. Gerade die Cannabisreform änderte im laufenden Verfahren den gesetzlichen Bezugspunkt. Der Senat hielt die Daten dennoch nach einem anderen, aus seiner Sicht passenden Eingriffsmaßstab für verwendbar und widersprach damit anderen Obergerichten. Für die Verteidigung oder die Anklage genügt deshalb die bloße Bezeichnung eines Kommunikationsdienstes nicht als rechtliche Begründung. Ebenso darf die Zulassung weiterer Anklagepunkte nicht mit einem rechtskräftigen Schuldspruch verwechselt werden. Die Entscheidung dokumentiert die konkrete Prüfung und den damaligen Meinungsstreit.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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