Zivilrecht
Historisches Kellererbbaurecht: abgetrenntes Grundstück außerhalb des Ausübungsbereichs wird lastenfrei
Das Oberlandesgericht Koblenz gab einer Grundstückseigentümerin am 12. März 2024 teilweise Recht: Sie konnte die Bewilligung zur Löschung eines eingetragenen Erbbaurechts verlangen, weil ihr durch Teilung entstandenes Grundstück außerhalb des räumlich festgelegten Kellerrechts lag. Weitergehende Ansprüche auf Erstattung von Niederschlagswasserbeiträgen blieben dagegen erfolglos. Es blieb bei bereits zugesprochenen 86,72 Euro sowie einer anteiligen Erstattungspflicht von 3,3 Prozent für bestimmte wiederkehrende Beiträge während der Eintragung des Beklagten als Berechtigter. Das Urteil trennt damit die Frage, ob ein Grundstück noch dinglich belastet ist, von der eigenständig zu prüfenden internen Verteilung öffentlicher Grundstückslasten.
Redaktioneller Kernsatz
Historisches Kellererbbaurecht: abgetrenntes Grundstück außerhalb des Ausübungsbereichs wird lastenfrei
Redaktionelle Zusammenfassung · 843 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Geteiltes Grundstück wurde vom Kellerrecht frei
Ein historisches Recht an einem bestimmten Keller
Das eingetragene Recht ging auf einen Vertrag vom 20. Juli 1864 zurück. Es erlaubte, unter der Grundstücksoberfläche einen 60 Quadratmeter großen Keller an einer durch einen Messbrief von Mai 1902 näher bezeichneten Stelle zu haben. Das Recht war veräußerlich und vererblich. Ein ursprünglich belastetes Grundstück wurde 2006 geteilt. Im Berufungsverfahren ging es aufgrund einer Beschränkung des Rechtsmittels und der Rücknahme der Berufung eines weiteren Klägers nur noch um die Löschung auf dem Grundstück im Alleineigentum der Klägerin. Die wirksame Entstehung des historischen Rechts und seine späteren Übertragungen wurden in dieser Instanz nicht mehr angegriffen.
Übertragung während des Prozesses änderte die Partei nicht
Der Beklagte hatte das Erbbaurecht nach Eintritt der Rechtshängigkeit weiterübertragen; die Erwerberin war inzwischen im Grundbuch eingetragen und am Rechtsstreit als Nebenintervenientin beteiligt. Dennoch blieb der Beklagte nach § 265 Absatz 2 ZPO Prozesspartei. Er führte den Prozess kraft Gesetzes für die Rechtsnachfolgerin weiter. Eine Umstellung der Klage war nach Auffassung des Senats nicht erforderlich, weil eine Vollstreckung gegenüber der Rechtsnachfolgerin über die dafür vorgesehenen gesetzlichen Regeln möglich war. Auch der Antrag, die Löschung gegenüber dem jeweiligen Grundstückseigentümer zu bewilligen, war bestimmt genug: Die Eigentümerstellung ließ sich anhand des Grundbuchs nachvollziehen.
Grundbuchberichtigung durch entsprechende Anwendung von § 1026 BGB
Die Löschungsbewilligung stützte der Senat auf § 894 BGB. Das Grundbuch war unrichtig geworden, weil die Belastung auf dem abgetrennten Grundstück materiell nicht mehr bestand. Dafür wandte er § 1026 BGB entsprechend an. Diese Vorschrift regelt unmittelbar die Folgen einer Grundstücksteilung für eine Grunddienstbarkeit. Ihr Gedanke lässt sich nach der Entscheidung auf ein Erbbaurecht übertragen, dessen Ausübung rechtsverbindlich auf einen bestimmten Grundstücksteil begrenzt ist. Wird eine davon nicht erfasste Nebenfläche später rechtlich verselbstständigt, besteht für eine fortdauernde Belastung dieser Fläche kein entsprechender Rechtsinhalt. Die Verweisung in § 11 ErbbauRG und die vergleichbare Interessenlage stützten diese Lösung.
Nichtnutzung allein hätte nicht ausgereicht
Entscheidend war nicht lediglich, dass der Berechtigte das neue Grundstück gegenwärtig tatsächlich nicht nutzte. Für das Freiwerden musste er vielmehr dauerhaft rechtlich daran gehindert sein, die Ausübung seines Rechts auf dieses Grundstück auszudehnen. Diese Voraussetzung war erfüllt. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hatte festgestellt, dass der Keller nicht unter dem Grundstück der Klägerin lag. Gegen diese nachvollziehbar begründete Feststellung wurden im Berufungsverfahren keine Einwendungen erhoben. Zusätzlich begrenzten die Eintragung und der darin bezeichnete Messbrief die Lage und Größe des Kellers. Das Recht zur Unterhaltung erfasste seine Erhaltung und Instandsetzung, aber keine beliebige räumliche Erweiterung.
Mögliche künftige Baumaßnahmen erweiterten das Recht nicht
Der Beklagte verwies auf denkbare spätere Änderungen der Belüftung, Versorgungsleitungen oder erforderliche Stabilisierungsmaßnahmen. Damit konnte er die Löschung nicht verhindern. Zum einen hielt der Senat diesen Vortrag ohne konkrete Notwendigkeit für bloße Vermutungen. Zum anderen verlieh der festgelegte Inhalt des Erbbaurechts gerade kein Recht, zusätzlich das Grundstück der Klägerin in Anspruch zu nehmen. Selbst etwaige Sicherungsmaßnahmen mussten auf das räumlich notwendige Maß beschränkt bleiben; eine Erstreckung auf ihr Grundstück schloss der Senat anhand der Kellerlage aus. Wegen des bereits daraus folgenden Löschungsanspruchs musste eine behauptete Verletzung gerichtlicher Hinweispflichten nicht mehr entschieden werden.
Kaufvertrag übertrug nur die Lasten des Erbbaurechts
Bei den Entwässerungskosten verlangte die Klägerin dagegen zu viel. Sie begehrte zusätzlich 2.541,76 Euro und die vollständige Erstattung künftiger Beiträge. Der Vertrag über die Übertragung des Erbbaurechts von 1979 bestimmte zwar, dass öffentliche Abgaben und Lasten des verkauften Grundbesitzes auf den Beklagten übergingen. Der Vertrag definierte diesen Grundbesitz aber gerade als das Kellererbbaurecht, nicht als das gesamte Grundstückseigentum. Deshalb enthielt die Klausel keine Übernahme sämtlicher Lasten der gesamten Grundstücksfläche. Nachdem die Gemeinde die Klägerin nach ihrer Entgeltsatzung in Anspruch genommen hatte, kam im Innenverhältnis lediglich ein Ausgleich nach den jeweiligen Nutzungsanteilen gemäß § 426 BGB in Betracht.
Flächenbezogene Beiträge und frühere Zahlungen
Der Einwand, Grundstücke seien unbebaut oder ungenutzt, führte ebenfalls nicht weiter. Das allein der Klägerin gehörende Grundstück war tatsächlich bebaut; außerdem entfiel die Beitragspflicht nach der einschlägigen Satzung bei unbebauten Grundstücken nicht. Die Beiträge knüpften an das Grundstück an und wären auch ohne den Keller angefallen. Eine Pflicht zur Unterhaltung des Kellers begründete deshalb keine vollständige Übernahme dieser Lasten. Auch frühere Zahlungen des Beklagten bewiesen keine stillschweigende Vereinbarung über eine weitergehende Kostenpflicht. Besondere Umstände für einen erkennbaren vertraglichen Bindungswillen fehlten. Die flächenbezogene Aufteilung hielt der Senat daher für sachgerecht; eine hälftige oder vollständige Belastung des Beklagten war nicht begründet.
Kostenentscheidung unter Einbeziehung des ausgeschiedenen Klägers
Die teilweise erfolgreiche Berufung erforderte eine neue Verteilung der erstinstanzlichen Kosten. Dabei musste auch der weitere Kläger berücksichtigt werden, obwohl seine eigene Berufungsrücknahme das Urteil ihm gegenüber rechtskräftig werden ließ. Die sachliche Entscheidung und die endgültig angemessene Kostenverteilung sind insoweit zu unterscheiden: Verschiebt sich das Verhältnis von Erfolg und Misserfolg zwischen Streitgenossen, muss dies in der Kostenentscheidung berücksichtigt werden. Die zurückgenommene Berufung hatte den Berufungsstreitwert nicht erhöht. Für das verbleibende Berufungsverfahren setzte der Senat insgesamt 15.987,65 Euro an, zusammengesetzt aus Löschungsbegehren, zusätzlicher Zahlungsforderung und dem noch streitigen Anteil der künftigen Erstattungspflicht.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei älteren Kellerrechten entscheidet nicht allein die fortbestehende Grundbucheintragung. Grundstücksteilung, Messbrief und genauer Rechtsinhalt können ergeben, dass eine neu entstandene Fläche von der Belastung frei geworden ist. Eine bloße aktuelle Nichtnutzung genügt dafür allerdings nicht; erforderlich ist die rechtliche Begrenzung des Ausübungsbereichs. Der Fall zeigt zugleich, weshalb Grundstückslasten gesondert betrachtet werden müssen. Eine Löschungsbewilligung beantwortet nicht automatisch, wer welche öffentlichen Beiträge im Innenverhältnis trägt. Vertragsdefinitionen, Satzungsmaßstab und tatsächliche Nutzungsanteile haben dafür eigenständige Bedeutung. Frühere Zahlungen sollten ohne zusätzliche Umstände nicht vorschnell als umfassende vertragliche Kostenübernahme verstanden werden.