Zivilrecht

Scraping-Verfahren: zwei Unterlassungsbegehren gemeinsam bewertet, Gesamtstreitwert 6.000 Euro

Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte am 8. März 2024 einen Gesamtstreitwert von 6.000 Euro für ein Verfahren wegen behaupteter Datenschutzverstöße durch das Abschöpfen personenbezogener Daten. Der Wert setzte sich aus 1.000 Euro für immateriellen Schadensersatz, 500 Euro für die Feststellung einer künftigen Ersatzpflicht, insgesamt 4.000 Euro für zwei Unterlassungsbegehren und 500 Euro für Auskunft zusammen. Weitere Nebenforderungen erhöhten ihn nicht. Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Klägeranwalts blieb erfolglos. Der Beschluss betrifft die gebührenrechtliche Bewertung der Klageanträge. Er entscheidet nicht darüber, ob die verlangten Leistungen materiell geschuldet waren.

Redaktioneller Kernsatz

Scraping-Verfahren: zwei Unterlassungsbegehren gemeinsam bewertet, Gesamtstreitwert 6.000 Euro

Redaktionelle Zusammenfassung · 836 Wörter

Die Entscheidung erklärt

6.000 Euro Gesamtwert für mehrere Scraping-Anträge

Zulässiges anwaltliches Rechtsmittel ohne Erfolg in der Sache

Anders als bei einer bloßen Festsetzung zur gerichtlichen Zuständigkeit lag hier eine mit der Streitwertbeschwerde angreifbare Wertentscheidung vor. Der Prozessbevollmächtigte durfte sie nach § 68 GKG in Verbindung mit § 32 Absatz 2 RVG aus eigenem Recht überprüfen lassen. Das Rechtsmittel war auch fristgerecht eingelegt worden. Das Landgericht Koblenz hielt an seiner Festsetzung im Nichtabhilfebeschluss fest; der Senat bestätigte diese anschließend. Die erfolglose Beschwerde änderte somit weder die Einzelwerte noch ihre Summe. Maßgeblich war die Bewertung der verschiedenen rechtlichen Interessen, die der Kläger mit seinen fünf Antragspunkten im Ausgangsverfahren verfolgte.

Schadensersatzbetrag bildete einen ersten Bezugspunkt

Mit dem ersten Antrag verlangte der Kläger wegen des bereits geschehenen Scraping-Vorfalls mindestens 1.000 Euro immateriellen Schadensersatz. Diesen Antrag bewertete das Landgericht entsprechend mit 1.000 Euro. Der Beschwerdeführer griff diesen Einzelwert nicht an. Der Senat verwendete den vom Kläger selbst angegebenen Betrag später zusätzlich als Bezugspunkt für die wirtschaftliche Bedeutung möglicher künftiger gleichartiger Vorfälle. Damit wurde allerdings kein Betrag als tatsächlich verdienter Schadensersatz zugesprochen. Für die Streitwertentscheidung genügte die Einordnung des mit der Klage verfolgten Interesses. Der Unterschied zwischen beantragter Entschädigung, Wert des Antrags und einer später möglichen Verurteilung blieb daher bedeutsam.

Feststellung künftiger Schäden mit 500 Euro bewertet

Der zweite Antrag betraf die Feststellung, dass die Beklagte auch für künftig entstehende Schäden einstehen müsse. Dafür war das wirtschaftliche Interesse an den nach Klageeinreichung mutmaßlich zu erwartenden weiteren Schäden maßgeblich. Der Senat hielt 500 Euro für angemessen. Er berücksichtigte konkret den Zeitablauf: Die Daten waren 2019 unbefugt abgeschöpft worden, die Klage wurde erst Ende April 2022 erhoben. Angesichts dieses bereits verstrichenen Zeitraums schätzte das Gericht das weitere Schadensrisiko für die Wertbemessung geringer ein. Diese Erwägung war keine Feststellung, dass künftige Schäden ausgeschlossen seien. Auch die Bewertung dieses Antrags war mit der Beschwerde nicht angegriffen worden.

Zwei Unterlassungsbegehren mit gemeinsamem Kern

Die unter dem dritten Antrag zusammengefassten Begehren sollten verhindern, dass personenbezogene Daten des Klägers Dritten über eine Kontaktimportsoftware zugänglich gemacht würden. Zusätzlich verlangte er, die Telefonnummer auch bei einer privaten Einstellung nicht in einer Weise zu verarbeiten, die eine Nutzung über das Kontaktimportwerkzeug ermöglichte. Beide Begehren zielten nach der gerichtlichen Einordnung im Kern auf eine vom Kläger nicht oder nicht bewusst autorisierte Verwendung seiner bereitgestellten personenbezogenen Daten. Deshalb maß der Senat dem zweiten Unterantrag keinen erheblichen eigenständigen Mehrwert neben dem ersten bei. Die sprachliche Aufteilung in zwei Verbote führte folglich nicht automatisch zu zwei gesonderten, zusammenzurechnenden Unterlassungswerten.

Dauerhafte Abwehr musste dennoch angemessen berücksichtigt werden

Für die Unterlassungsbegehren wandte der Senat § 48 Absatz 2 GKG an, weil er sie als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit einordnete. Der Wert war unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere Umfang und Bedeutung für den Kläger, nach Ermessen festzusetzen. Ein aus anderen Wertvorschriften hergeleiteter Regelwert von 5.000 Euro konnte als Ausgangspunkt dienen, war aber kein zwingendes Ergebnis. Der Senat sah keinen Grund, einen einzelnen künftigen gleichartigen Datenschutzvorfall erheblich höher zu bewerten als den vom Kläger mit 1.000 Euro angesetzten vergangenen Vorgang. Das Unterlassungsinteresse erschöpfte sich jedoch nicht in der Abwehr nur eines weiteren Ereignisses.

4.000 Euro für eine unbestimmte Zahl möglicher Wiederholungen

Entscheidend war, dass das beantragte Verbot dauerhaft eine unbestimmte Vielzahl künftiger Wiederholungen verhindern sollte. Dies rechtfertigte einen höheren Wert als den Ansatz für den einzelnen zurückliegenden Vorfall. In der Gesamtabwägung berücksichtigte der Senat auch die wirtschaftliche Bedeutung der Scraping-Vorgänge für die Beklagte und ordnete das Klägerinteresse in die Bewertung vergleichbarer nichtvermögensrechtlicher Ansprüche ein. Er gelangte deshalb zu insgesamt 4.000 Euro für beide Unterlassungsbegehren. Die Kombination aus gleichem Schutzgegenstand und dauerhafter Abwehrwirkung erklärte somit sowohl die gemeinsame Bewertung als auch den Abstand zum niedrigeren Schadensersatzansatz. Eine automatische Multiplikation nach der Anzahl der formulierten Unteranträge war nicht maßgeblich.

Auskunft und Nebenforderungen

Der Auskunftsantrag bezog sich auf diejenigen persönlichen Daten, die Dritte durch das Scraping erlangt hatten. Sein Wert richtete sich nach dem Interesse des Klägers an der verlangten Information. Im Zusammenhang mit den gleichzeitig erhobenen Leistungs- und Unterlassungsanträgen hielt der Senat einen Ansatz von 500 Euro für angemessen. Auch dieser Einzelwert war nicht Gegenstand eines gesonderten Beschwerdeangriffs. Der fünfte Antrag betraf dagegen Nebenforderungen. Diese blieben nach § 4 Absatz 1 ZPO für die Erhöhung des Streitwerts außer Ansatz. Der Senat behandelte damit einen eigenständigen Auskunftsanspruch und bloß ergänzende Nebenforderungen trotz ihrer Verbindung mit dem Hauptstreit unterschiedlich.

Addition und Kosten des Beschwerdeverfahrens

Nach Addition der zu berücksichtigenden Werte gemäß § 39 Absatz 1 GKG blieb es bei 6.000 Euro. Die gemeinsame Bewertung der Unterlassungsbegehren verhinderte eine doppelte Erfassung desselben wesentlichen Schutzinteresses; die daneben stehenden Anträge wurden jeweils mit ihrem eigenen Wert einbezogen. Die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung fand nach § 68 Absatz 3 GKG nicht statt. Aus dieser Streitwertentscheidung lässt sich somit weder ein zugesprochener Gesamtbetrag von 6.000 Euro noch ein allgemeiner Ersatzmaßstab für sämtliche Datenschutzverletzungen ableiten. Sie dokumentiert die Bewertung genau dieser miteinander verbundenen Anträge und ihrer Bedeutung im konkreten Verfahren.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss zeigt, wie stark die genaue Antragstellung die Streitwertprüfung prägt. Zwei sprachlich getrennte Unterlassungsbegehren können dasselbe wesentliche Interesse schützen und deshalb gemeinsam bewertet werden. Zugleich hat die dauerhafte Abwehr zahlreicher möglicher Wiederholungen mehr Gewicht als die Betrachtung nur eines einzelnen Vorfalls. Für die Prüfung einer Wertfestsetzung sollten daher Schutzgegenstand, zeitliche Reichweite und Verhältnis der Anträge zueinander nachvollziehbar erläutert werden. Der bloße Verweis auf einen Regelwert oder die Anzahl der Anträge genügt nicht. Ebenso wichtig ist die Trennung von Streitwert und Schadensersatz: Die hier bestätigten 6.000 Euro sind keine dem Kläger zugesprochene Entschädigung.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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