Zivilrecht
Nürburgring: kartellrechtlicher Zugang für Langstreckenrennen trotz gescheiterter Kooperation
Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Koblenz verpflichtete die Betreiberin des Nürburgrings am 4. Januar 2024, einer Veranstalterin Zugang zur kombinierten Rennstrecke für semiprofessionelle Langstreckenrennen zu gewähren. Die Entscheidung erging im einstweiligen Rechtsschutz und bezog sich auf die Saison 2024. Zugesprochen wurden mindestens vier und höchstens sieben zweitägige Termine sowie ein dreitägiger Termin zwischen März und November, gleichmäßig verteilt bei höchstens einem Rennen pro Monat. Dafür galten Nettohöchstbeträge von 235.000 Euro beziehungsweise 360.000 Euro je Termin einschließlich verbrauchsabhängiger Nebenkosten. Zuschauertribünen und Logen waren ausgenommen. Die Zahlungen durften unter Vorbehalt einer teilweisen Rückforderung erfolgen.
Redaktioneller Kernsatz
Nürburgring: kartellrechtlicher Zugang für Langstreckenrennen trotz gescheiterter Kooperation
Redaktionelle Zusammenfassung · 846 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Zugang für die Saison 2024 im Eilverfahren
Erstinstanzlicher Antrag war zu unbestimmt
Prozessual war zunächst die Berufung der Betreiberin erfolgreich. Das Landgericht hatte Zugang zu angemessenen Entgelten angeordnet, ohne die Gegenleistung hinreichend zu bestimmen. Diese Formulierung genügte dem Senat nicht für einen vollstreckbaren Titel. Eine möglicherweise gemeinsame Preisvorstellung der Parteien half nicht, weil auch das Vollstreckungsorgan die geschuldete Leistung erkennen können muss. Nach gerichtlichen Hinweisen bezifferte die Veranstalterin ihre Anträge im Rahmen einer hilfsweisen Anschlussberufung und passte sie weiter an. Dieses Vorbringen durfte berücksichtigt werden. So führte die Aufhebung des ursprünglichen Urteils im Ergebnis nicht zum vollständigen Scheitern des Eilantrags, sondern zu einer teilweise erfolgreichen, präzisierten Zugangsregelung.
Rennstrecke als nicht austauschbare Infrastruktur
Den Zugangsanspruch stützte der Senat auf das kartellrechtliche Verbot, die Mitbenutzung wesentlicher Infrastruktur missbräuchlich zu verweigern. Maßgeblich war der Bedarf von Amateuren und semiprofessionellen Fahrern beziehungsweise Teams an Langstreckenrennen mit unmittelbarem Positionskampf. Die besonderen Eigenschaften des Nürburgrings prägten diesen Markt. Seine Länge, Topographie, Kurven und Höhenunterschiede boten eine sportliche Herausforderung, die sich nach der gerichtlichen Beurteilung nicht durch eine beliebige andere Rennstrecke ersetzen ließ. Deshalb konnte die Betreiberin die Veranstalterin nicht auf nationale oder internationale Alternativen verweisen. Als Eigentümerin und Betreiberin kontrollierte sie den Zugang zu dieser Infrastruktur ohne einen entsprechenden Wettbewerber.
Auch Boxen und Tankanlagen waren notwendig
Für die konkrete Nutzung genügte nicht allein der besonders charakteristische Streckenabschnitt. Die Kombination mit dem weiteren Streckenteil und den dort vorhandenen Einrichtungen war für das nachgefragte Rennformat erforderlich. Bei langen Rennen mit mehr als hundert Fahrzeugen verschiedener Klassen benötigten die Teilnehmer ausreichende Betankungsmöglichkeiten, Boxen und Flächen. Die angebotene kleinere Veranstaltungsfläche konnte diesen Bedarf nach der glaubhaft gemachten Darstellung nicht decken. Der Senat unterschied außerdem Langstreckenrennen von kürzeren Wettbewerben oder reinen Zeitprüfungen. Dass einzelne Fahrer an mehreren Formaten teilnehmen, machte diese nicht austauschbar. Ein gesonderter Markt für eine vollständige Rennserie war dagegen nicht entscheidend; maßgeblich waren die einzelnen Langstreckenveranstaltungen.
Keine Verpflichtung zu einer neuen Kooperation
Die Veranstalterin hatte eine von der Betreiberseite gewünschte neue gesellschaftsrechtliche Kooperation abgelehnt. Anschließend wurde ihr gegenüber und öffentlich erklärt, sie werde für 2024 keine Termine erhalten. Der Senat wertete dies als eindeutige Zugangsverweigerung. Eine Bereitschaft, einer anderen Gesellschaft mit Beteiligung der Veranstalterin Zugang zu gewähren, beseitigte diese nicht. Die Veranstalterin musste ihre eigenen Veranstaltungs- und Vermarktungsrechte nicht in eine neue Struktur einbringen, um überhaupt weiter tätig sein zu können. Auch spätere Gespräche und die Aufforderung zur Vorlage eines Konzepts stellten nach der Beurteilung des Gerichts keine hinreichend klare Abkehr von dem zuvor ausgesprochenen Ausschluss dar.
Knappheit verlangte eine nachvollziehbare Aufteilung
Die Betreiberin durfte allerdings auf tatsächlich begrenzte Kapazitäten Rücksicht nehmen. Diese musste sie konkret darlegen und glaubhaft machen. Bereits wirksam an andere Veranstalter vergebene Termine konnten nicht zulasten dieser Vertragspartner beansprucht werden. Die verbleibenden freien Termine fielen aber auch nicht vollständig der Klägerin zu: Ein weiterer ernsthafter Bewerber wollte vergleichbare Langstreckenrennen ausrichten. Bei solcher Konkurrenz verlangte der Senat grundsätzlich eine anteilige Aufteilung der verfügbaren Kapazitäten unter gleichrangigen Nutzern. Erst wenn eine Aufteilung technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist, kommt eine Zuweisung aufgrund eines diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens in Betracht. Ein kategorischer Ausschluss ersetzte diese Prüfung nicht.
Keine festen Wunschtermine und kein uneingeschränktes Serienrecht
Aus der vorläufigen Belegungsplanung ermittelte der Senat zwölf grundsätzlich nutzbare Wochenendtermine und damit rechnerisch sechs für jeden der beiden Bewerber. Daraus folgte weder ein Anspruch auf die konkret gewünschten Daten noch auf sämtliche Termine einer unverändert fortgesetzten Serie. Der Betreiberin blieb ein unternehmerischer Planungsspielraum. Der Tenor übernahm deshalb die im Hilfsantrag formulierte Mindest- und Höchstzahl, statt die rechnerischen sechs Termine starr festzuschreiben. Diese Bandbreite sollte Anpassungen an die weitere Planung und gegebenenfalls frei werdende Kapazitäten erlauben. Die bloße Vermutung, zwei konkurrierende Veranstalter könnten wirtschaftlich nicht nebeneinander bestehen, rechtfertigte keinen vollständigen Ausschluss eines Bewerbers.
Entgelt musste die gewährte Nutzung konkret abdecken
Die bezifferten Entgelte leitete die Veranstalterin aus den Preisen der Saison 2023 ab. Sie berücksichtigte nachberechnete Nebenleistungen, einen Inflationsaufschlag und einen zusätzlichen Sicherheitsaufschlag auf Nebenleistungen. Konkrete Gegenargumente gegen diese Berechnung sah der Senat weitgehend nicht. Anders lag es bei den Zuschauertribünen: Für deren Nutzung hatte die Veranstalterin keinen eigenen Betrag angesetzt. Eine angebotene Provision auf den Ticketverkauf vergütete nach der Begründung lediglich die Verkaufstätigkeit und ersetzte kein Nutzungsentgelt. Deshalb nahm das Gericht die Tribünen aus dem Zugangstitel heraus. Die zuvor bereits aus den Anträgen ausgeschlossenen Logen gehörten ebenfalls nicht zur zugesprochenen Nutzung.
Existenzielle Bedeutung rechtfertigte sofortige Leistung
Obwohl die Eilentscheidung die Hauptsache für die Saison praktisch vorwegnahm, hielt der Senat sie für erforderlich. Die Rennen am Nürburgring waren die einzige Geschäftstätigkeit und Einnahmequelle der Veranstalterin. Ein erzwungenes Pausenjahr gefährdete außerdem ihre Marktstellung und das Vertrauen von Teilnehmern und Geschäftspartnern. Ein späterer Schadensersatzprozess bot dafür keinen ausreichenden Schutz. Vergleichbar schwere Nachteile auf Betreiberseite stellte das Gericht angesichts der begrenzten Nutzung und der Gegenleistung nicht fest. Die Veranstalterin trug wegen ihres ursprünglich unbestimmten Antrags die erstinstanzlichen Kosten; die Berufungskosten wurden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert betrug eine Million Euro. Eine Revision war im Verfügungsverfahren gesetzlich ausgeschlossen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Fall verbindet kartellrechtlichen Zugangsschutz mit sehr konkreten Anforderungen an Antrag und Kapazitätsplanung. Wer eine wesentliche Einrichtung benötigt, muss die begehrte Nutzung und die Gegenleistung so beschreiben, dass eine gerichtliche Regelung vollstreckbar wird. Der Betreiber kann echte Kapazitätsgrenzen geltend machen, muss vorhandene Möglichkeiten aber nachvollziehbar und ohne Benachteiligung verteilen. Eine gescheiterte gesellschaftsrechtliche Kooperation ersetzt dafür keinen sachlichen Ablehnungsgrund. Zugleich schützt das Kartellrecht hier keinen Anspruch auf sämtliche bisherigen Wunschtermine. Die Entscheidung suchte für die Saison 2024 einen begrenzten Zugang, der die Existenz des Unternehmens sicherte und Raum für einen weiteren Wettbewerber ließ.