Strafrecht
Ausländische Cum-Ex-Steuererstattungen als Geldwäschevortaten: Hauptverfahren eröffnet
Das Oberlandesgericht Koblenz ließ am 7. Dezember 2023 zwei Anklagen wegen banden- und gewerbsmäßiger Geldwäsche gegen sieben Personen zur Hauptverhandlung zu. Es gab damit der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung durch das Landgericht statt. Gegenstand waren jeweils 27 Fälle im Zusammenhang mit Steuererstattungen aus Dänemark und Belgien. Der Beschluss stellt keine Verurteilung dar: Der Senat prüfte, ob das Ermittlungsergebnis einen hinreichenden Tatverdacht für die Durchführung des Hauptverfahrens begründete. Die Schuldfrage und umstrittene tatsächliche Einzelheiten blieben der Beweisaufnahme vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Koblenz vorbehalten.
Redaktioneller Kernsatz
Ausländische Cum-Ex-Steuererstattungen als Geldwäschevortaten: Hauptverfahren eröffnet
Redaktionelle Zusammenfassung · 808 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Verfahrensentscheidung
Vorwurf
Die Angeklagten waren Geschäftsführer beziehungsweise Beschäftigte im Wertpapierservice eines Finanzunternehmens. Ihnen wurde vorgeworfen, an einem Modell mitgewirkt zu haben, bei dem US-amerikanische Pensionsfonds scheinbar Dividenden und darauf entfallende Steuerabzüge nachwiesen. Aktiengeschäfte rund um den Dividendenstichtag sollen innerhalb eines Buchungskreislaufs abgebildet und von vornherein zur Rückabwicklung bestimmt gewesen sein. Darauf aufbauend wurden sogenannte Dividend Credit Advices ausgestellt. Mithilfe dieser Dokumente sollen Bevollmächtigte bei ausländischen Finanzbehörden Erstattungen erlangt haben, obwohl die bescheinigten Steuern zuvor nicht abgeführt worden waren. Die Gelder wurden anschließend auf verschiedenen Konten verbucht und weitergeleitet.
Umfang
Die Anklagen erfassten Zuflüsse von insgesamt etwa 160 Millionen Euro. Davon entfielen rund 131,6 Millionen auf 26 Fälle, in denen die Bescheinigungen dem Unternehmen der Angeklagten zugerechnet wurden. Weitere rund 28,4 Millionen betrafen einen Fall mit einer britischen Depothalterin. Diese Beträge sind vom größeren, in den Ermittlungen beschriebenen Gesamtkomplex von etwa 1,72 Milliarden Euro zu unterscheiden. Als Geldwäschehandlungen beanstandete die Staatsanwaltschaft insbesondere die Annahme, Verbuchung und Weiterüberweisung zur Verschleierung der Herkunft. Die Beurteilung bezog sich auf Tatvorwürfe zwischen Februar 2015 und Mai 2017 und auf die dafür maßgeblichen früheren Fassungen des Geldwäschetatbestands.
Rechtliches Problem
Das Landgericht hatte vor allem eine geeignete Vortat vermisst. Insoweit bestätigte der Senat zunächst zwei Ausgangspunkte: Eine Schädigung des dänischen oder belgischen Fiskus durch die hier betroffenen Ertragsteuererstattungen war nicht unmittelbar als deutsche Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfasst. Die Vorschrift schützt grundsätzlich deutsche Steueransprüche; die besonderen Ausnahmen für bestimmte andere Abgaben halfen hier nicht. Auch ein Ausweichen auf den allgemeinen deutschen Betrugstatbestand lehnte das Gericht ab. Das steuerstrafrechtliche Sonderrecht verdrängt diesen nach seiner Begründung auch dann, wenn der ausländische Steueranspruch selbst nicht vom deutschen Steuerhinterziehungstatbestand geschützt wird.
Auslandsvortat
Entscheidend war jedoch die eigenständige Gleichstellungsregel für Auslandsvortaten in § 261 Absatz 8 StGB alter Fassung. Sie verlangt einerseits Strafbarkeit am ausländischen Tatort und andererseits eine Tat, die ihrer Art nach dem damaligen deutschen Vortatenkatalog entspricht. Nach Auffassung des Senats ist dieser zweite Vergleich abstrakt vorzunehmen: Der Sachverhalt wird sinngemäß so umgestellt, als wären die nicht gezahlten Steuern gegenüber deutschen Finanzbehörden zur Erstattung geltend gemacht worden. Ein entsprechend banden- und gewerbsmäßiges Vorgehen wäre deutsche Steuerhinterziehung und damit eine geeignete Katalogtat. Die fehlende unmittelbare Strafbarkeit der ausländischen Steuerhinterziehung in Deutschland schloss Geldwäsche deshalb nicht aus.
Auslegung und Belege
Für diese Auslegung führte das Gericht insbesondere die Bekämpfung organisierter Kriminalität, die internationale Verflechtung der Finanzmärkte, die Gesetzgebungsgeschichte und das Verständnis beiderseitiger Strafbarkeit im Rechtshilferecht an. Die spätere Neufassung des Geldwäschetatbestands behandelte es insoweit als Bestätigung einer bereits zuvor angelegten Auslegung. Sie wurde nicht pauschal rückwirkend als strengere Strafnorm angewandt. Für die Strafbarkeit in Dänemark und Belgien lagen Rechtshilfeunterlagen einschließlich Erläuterungen des dortigen Rechts vor. Erstattungsanträge, Bescheinigungen, Auszahlungsnachweise und behördliche Übersichten trugen nach der vorläufigen Würdigung den Verdacht, dass nicht abgeführte Steuern erstattet worden waren.
Weitere Aufklärung
Die Verteidigung beanstandete unter anderem unvollständige Ermittlungen zu den Auslandsvorgängen, die Beschreibung der Aktiengeschäfte als vorgetäuscht und die rechtliche Funktion der Bescheinigungen. Der Senat hielt diese Einwände nicht für ein Hindernis der Verfahrenseröffnung. Maßgeblich war die Verdachtslage, dass die Transaktionen ohne erkennbaren anderen wirtschaftlichen Zweck zur Erzeugung unrichtiger Erstattungsgrundlagen dienten. Auch eine mögliche Mitwirkung eines dänischen Behördenbeschäftigten beseitigte den Verdacht nicht von vornherein, weil weitere zuständige Mitarbeiter getäuscht worden sein konnten. Die endgültige Würdigung und erforderlichenfalls ergänzende Ermittlungen beziehungsweise Zeugenvernehmungen sollten in der Hauptverhandlung erfolgen, deren Erkenntnismöglichkeiten das Eröffnungsgericht berücksichtigen muss.
Individuelle Verantwortung
Auch bezüglich der einzelnen Beiträge und des Vorsatzes sah das Gericht hinreichenden Verdacht. Es verwies auf die in den Anklagen und Ermittlungsvermerken beschriebenen Aufgaben, die Mitwirkung an den Buchungsabläufen und die wiederholte Weiterleitung hoher Beträge. Daraus leitete es vorläufig ab, die Angeklagten könnten die deliktische Herkunft zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Vorgelegte Rechtsgutachten schlossen dies nicht automatisch aus. Nach dem Ermittlungsstand kamen unzutreffende Grundlagen und Einflussnahmen auf Gutachteninhalte in Betracht. Ob die Beschuldigten überhaupt auf bestimmte Aussagen vertraut hatten und ob ein unvermeidbarer Verbotsirrtum bestand, blieb individuell aufzuklären.
Anklage und Folgen
Die Anklagen grenzten nach Auffassung des Senats die vorgeworfenen Geldwäschehandlungen ausreichend ab. Für die Vortaten mussten nicht sämtliche Täter, Tatorte und einzelnen Modalitäten abschließend rekonstruiert sein; die Herkunft aus geeigneten Katalogtaten blieb gleichwohl eine notwendige Voraussetzung. Der Senat unterschied diese Anforderungen von der bloßen Information über weitere Einzelheiten des Vorwurfs. Mit der Eröffnung entfielen auch die landgerichtlichen Entscheidungen über Entschädigung für bestimmte Ermittlungsmaßnahmen sowie über Kosten und Auslagen. Über Letztere sollte erst abschließend entschieden werden. Einen Anlass, die Hauptverhandlung wegen der vorherigen rechtlichen Bewertung einer anderen Strafkammer zu übertragen, sah das Oberlandesgericht nicht.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Entscheidung verlangt eine getrennte Prüfung von Auslandsvortat, Geldfluss und persönlichem Tatbeitrag. Dass ein ausländischer Steueranspruch nicht unmittelbar durch § 370 AO geschützt ist, erledigt einen Geldwäschevorwurf nach der hier ausgelegten historischen Rechtslage noch nicht. Für eine belastbare Verteidigung sind deshalb die konkreten Erstattungsunterlagen, der Zweck der Transaktionen und die Kenntnis jedes Beteiligten entscheidend. Rechtsgutachten helfen nur im Zusammenhang mit ihren tatsächlichen Grundlagen, ihrem Entstehungsprozess und dem nachweisbaren Vertrauen der betreffenden Person. Zugleich bleibt die Verfahrenseröffnung eine Verdachtsentscheidung: Sie ersetzt weder den vollständigen Schuldnachweis noch die individuelle Prüfung in der Hauptverhandlung.