Zivilrecht

Studienvertrag nach Trinkritual gekündigt: Patin erhält keinen vorläufigen Zugang zur Hochschule

Eine Studentin einer privaten, staatlich anerkannten Hochschule konnte ihren Zugang zum laufenden Studienbetrieb nicht durch eine einstweilige Verfügung wiederherstellen. Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte am 6. November 2023 die Ablehnung ihres Eilantrags. Nach seiner Bewertung war der Studienvertrag wegen einer schweren Pflichtverletzung wirksam fristlos gekündigt worden. Im Zentrum stand ihre Verantwortung als Patin für Erstsemester bei einem ritualisierten Trinkexzess. Der Beschluss erging im vorläufigen Rechtsschutz und betrifft den Anspruch auf einstweilige Teilnahme an Kursen und Prüfungen. Eine strafrechtliche Verurteilung oder eine abschließende Entscheidung in einem gesonderten Hauptsacheverfahren enthält er nicht.

Redaktioneller Kernsatz

Studienvertrag nach Trinkritual gekündigt: Patin erhält keinen vorläufigen Zugang zur Hochschule

Redaktionelle Zusammenfassung · 829 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ergebnis

Patenschaft und Warnung

Die Studentin hatte ihren Studienvertrag im Juli 2022 geschlossen und gehörte im August 2023 einer Patengruppe an. Solche Gruppen sollten neue Studierende während der Einführungswoche unterstützen und ihnen als direkte Ansprechpartner helfen. Der Hochschule waren aus früheren Jahren Trinkexzesse unter Gruppendruck bekannt. Deshalb hatte sie wenige Tage vor der streitigen Veranstaltung allen Studierenden eine ausdrückliche Warnung geschickt. Am 30. August fand ein Treffen in der Privatwohnung zweier Paten statt. Obwohl die Feier außerhalb der Hochschule stattfand, sah das Gericht die Antragstellerin dort aufgrund ihrer übernommenen Aufgabe in einer offiziellen, die Hochschulgemeinschaft repräsentierenden Funktion.

Geschehensablauf

Die vom Gericht zugrunde gelegte Einführung umfasste Anweisungen an die Erstsemester, verbundene Augen, Nummern und Fragen in einem abgedunkelten Wohnzimmer; falsche Antworten sollten durch Trinken ausgeglichen werden. Später ging der Erstsemester W mit zwei männlichen Paten und einem Kasten Bier ins Badezimmer, um einen sogenannten Rohrbruch durchzuführen. Die Tür wurde von außen durch die im Wohnzimmer verbliebenen Patinnen abgeschlossen. Ein anderer Erstsemester, E, wurde in derselben Nacht ins Krankenhaus eingeliefert. Für die tragende Begründung konzentrierte sich der Senat jedoch auf den absehbaren Alkoholexzess und die Drucksituation des Studenten W.

Einwände der Studentin

Die Antragstellerin bestritt, jemanden zum Alkoholkonsum gedrängt oder den Abend beziehungsweise das Trinkritual geplant zu haben. Sie habe sich überwiegend im Wohnzimmer und in der Küche aufgehalten, keine Hilferufe gehört und mit der weiteren Patin dreimal nachgefragt, ob alles in Ordnung sei. Außerdem seien nichtalkoholische Getränke verfügbar gewesen und W sei zunächst freiwillig ins Bad gegangen. Der Senat hielt dies nicht für eine hinreichende Entlastung. Aus seiner Sicht war spätestens beim Weggehen der Dreiergruppe und beim Verschließen der Tür erkennbar, dass ein zahlenmäßig und in der Gruppenstellung unterlegener Neuankömmling einer besonderen Drucksituation ausgesetzt wurde.

Individuelle Pflichtverletzung

Das Gericht begründete die Pflichtverletzung nicht allein mit einer pauschalen Zugehörigkeit zur Patengruppe. Es stellte auf die eigene Funktion, die erkennbaren Abläufe und das unterbliebene Eingreifen der Antragstellerin ab. Dabei musste nicht entschieden werden, ob sie selbst den Schlüssel gedreht oder das Abschließen mit ihrem Wissen geschehen war. Sie hätte jedenfalls spätestens dann intervenieren müssen. Die bloße Nachfrage bei den beiden verantwortlichen Paten genügte nach Auffassung des Senats nicht. Als naheliegende Handlungsmöglichkeiten nannte er das Öffnen der Tür, eine Aufforderung zum Abbruch oder ein gemeinsames Vorgehen mit den übrigen Anwesenden zum Schutz des Erstsemesters.

Vertraglicher Maßstab

Der Studienvertrag verpflichtete die Studentin zur Einhaltung des Verhaltenskodex und dazu, Beeinträchtigungen von Ansehen und innerer Ordnung der Hochschule zu unterlassen. Der Senat bewertete ihre Mitwirkung mindestens als grob fahrlässig. Die Möglichkeit, Wasser zu wählen, beseitigte den erkennbaren Gruppendruck nicht: Neue Studierende hätten ein erhebliches Interesse an Zugehörigkeit und könnten Alkoholkonsum deshalb als erwarteten Loyalitätsbeweis verstehen. Auch die an alle versandte Warnung stellte Erstsemester und Paten nicht in dieselbe Verantwortungsposition. Entscheidend war die missachtete Schutzverantwortung der Patin. Ob ihr Verhalten zusätzlich einen Straftatbestand erfüllte, ließ das Gericht für diese vertragsrechtliche Bewertung ausdrücklich unerheblich sein.

Kündigungsform und Anhörung

Die Hochschule kündigte schriftlich und fristlos; der Senat hielt die einschlägige Zweiwochenfrist und die vertraglichen Formanforderungen für eingehalten. Er behandelte die Erklärung als Kündigung wegen einer begangenen Pflichtverletzung, nicht als bloße Verdachtskündigung. Eine vorherige persönliche Anhörung war deshalb nach den auf dieses Vertragsverhältnis übertragenen Maßstäben keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Wer ohne sorgfältige Aufklärung kündigt, trägt allerdings das Risiko, die behaupteten Tatsachen im Prozess nicht belegen zu können. Auch die spätere nähere Erläuterung der Gründe schadete hier nicht. Eine vertragliche Pflicht, sämtliche Gründe bereits in der Kündigungserklärung aufzuführen, bestand nicht.

Abmahnung und Interessen

Eine weitere Abmahnung hielt der Senat angesichts der schweren Pflichtverletzung und der unmittelbar zuvor ausgesprochenen Warnung nicht für erforderlich. Er übertrug auf den Studienvertrag den Grundsatz, dass eine verhaltensbedingte Kündigung künftige Vertragsstörungen verhindern soll und grundsätzlich mildere Mittel zu prüfen sind. Hier erwartete er jedoch keine ausreichende Verhaltensänderung. Die erheblichen persönlichen Folgen des sofortigen Verlusts ihres Studienplatzes sowie die zuvor unauffällige und erfolgreiche Studienzeit wurden berücksichtigt. Sie überwogen aus Sicht des Gerichts nicht das Interesse der Hochschule, Studierende zu schützen, ihren Verhaltenskodex durchzusetzen und innere Ordnung sowie Glaubwürdigkeit zu sichern. Auch eine Fortsetzung nur bis Semesterende erschien ihm unzumutbar.

Grenzen des Beschlusses

Weil bereits der geltend gemachte Anspruch auf weitere Teilhabe fehlte, ließ das Oberlandesgericht offen, ob zusätzlich die erforderliche besondere Eilbedürftigkeit ausreichend dargelegt war. Der Einwand, das Landgericht habe unbekannte Unterlagen verwertet, griff ebenfalls nicht durch: Nach der Aktenlage lag dort gerade keine Schutzschrift der Hochschule vor. Die Antragstellerin musste die Beschwerdekosten tragen. Den Gegenstandswert setzte das Gericht auf 7.500 Euro fest, entsprechend dem Semesterbeitrag und dem auf das laufende Semester begrenzten Eilbegehren. Der Beschluss besagt damit nicht, dass jede private Feier oder jeder Alkoholkonsum eine fristlose Beendigung eines Studienvertrags rechtfertigt.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Die entscheidende Verbindung bestand zwischen übernommener Patenschaft, konkreter Warnung und erkennbarem Schutzbedarf eines Erstsemesters. Für Hochschulen sind deshalb klare Aufgaben, dokumentierte Verhaltensregeln und eine individuelle Sachverhaltsaufklärung wesentlich. Studierende in Betreuungsfunktionen können sich nicht allein darauf berufen, die Veranstaltung nicht selbst geplant zu haben, wenn sie eine erkennbare Drucksituation mittragen oder notwendiges Eingreifen unterlassen. Zugleich ersetzt die Zugehörigkeit zu einer Gruppe nicht die Prüfung des eigenen Verhaltens. Wer eine Kündigung angreift, muss sich mit den konkret vorgeworfenen Handlungen und Unterlassungen auseinandersetzen; eine abweichende Bewertung als freiwilliges Feiern genügte dem Senat hier nicht.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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