Strafrecht

Corona-Soforthilfe: Strafbarkeitshinweis ersetzt keine bestimmte Bezeichnung subventionserheblicher Tatsachen

Das Oberlandesgericht Koblenz hob am 18. Oktober 2023 eine Verurteilung wegen Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfe auf. Die Feststellungen des Landgerichts Trier trugen weder den Vorwurf falscher Angaben über subventionserhebliche Tatsachen noch eine Verurteilung wegen zweckwidriger Mittelverwendung. Der Angeklagte erreichte dennoch keinen Freispruch. Der Senat verwies das Verfahren an eine andere kleine Strafkammer zurück, weil weitere Feststellungen eine Strafbarkeit begründen könnten und gegebenenfalls auch allgemeiner Betrug zu prüfen war. Der Beschluss unterscheidet damit zwischen unzureichend begründeter Verurteilung und einer abschließenden Feststellung, dass das Verhalten insgesamt straflos gewesen sei.

Redaktioneller Kernsatz

Corona-Soforthilfe: Strafbarkeitshinweis ersetzt keine bestimmte Bezeichnung subventionserheblicher Tatsachen

Redaktionelle Zusammenfassung · 819 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ergebnis

Verfahrensgang

Der Verfahrensgang zeigte bereits unterschiedliche Bewertungen der möglichen Tatvarianten. Ein Strafbefehl hatte zunächst eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 Euro und eine Wertersatzeinziehung von 1.835,30 Euro vorgesehen. Nach dem Einspruch verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten wegen zweckwidriger Verwendung zu 90 Tagessätzen zu je 40 Euro und ordnete keine Einziehung an. Auf die Berufungen beider Seiten sprach das Landgericht schließlich 100 Tagessätze zu je 35 Euro aus und ordnete erneut die Einziehung an. Es stützte den Schuldspruch nun auf falsche Angaben und behandelte die Mittelverwendung als mitbestrafte Nachtat.

Bestimmtheit

Die Revision hatte bereits aufgrund der allgemeinen Beanstandung materiellen Rechts Erfolg. Für § 264 Absatz 1 Nummer 1 StGB genügt nicht jede sachlich unrichtige Angabe in einem Förderantrag. Sie muss eine subventionserhebliche Tatsache im gesetzlichen Sinn betreffen. Diese Begrenzung ist nach der Begründung des Senats besonders wichtig, weil der Tatbestand bereits die begünstigende Täuschungshandlung erfasst und keinen eingetretenen Vermögensschaden voraussetzt. Fördervoraussetzungen und strafrechtlich relevante Erklärungen müssen deshalb möglichst klar erkennbar sein. Eine bloß aus dem Gesamtzusammenhang erschließbare Bedeutung einer Angabe ersetzt die gesetzlich geforderte Bestimmtheit nicht.

Hinweis im Antrag

Im Antrag hatte der Angeklagte bestätigt, dass seine Angaben vollständig und richtig seien. Außerdem war er darauf hingewiesen worden, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche Angaben sowie unterlassene Änderungsmitteilungen eine Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs auslösen könnten. Dem Senat fehlte darin eine ausdrückliche Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen. Zwar muss nicht zwingend genau dieses Wort verwendet werden; ein gleichbedeutender Begriff kann genügen. Auch eine umfassende Bezugnahme auf sämtliche Antragsangaben ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Ein allgemeiner Strafbarkeitshinweis ersetzt aber nicht die klare Zuordnung, zumal nicht jede Tatvariante des § 264 StGB dieses Merkmal voraussetzt.

Gesetzliche Grundlage und Zeitpunkt

Auch auf anderem Weg ließ sich die erforderliche Subventionserheblichkeit aus den Urteilsfeststellungen nicht herleiten. Die einschlägigen Förderregelungen, Verwaltungsvorschriften, Bearbeitungshinweise und das Antragsformular hatten nach der Entscheidung keinen Gesetzescharakter. Eine ausreichend bestimmte gesetzliche Abhängigkeit der Förderung oder ein entsprechender Subventionsvertrag waren nicht festgestellt. Eine Bezeichnung durch den Subventionsgeber hätte zudem vor den strafrechtlich relevanten Angaben erfolgen müssen. Der Bewilligungsbescheid vom 20. April 2020 enthielt zwar einen Abschnitt zu subventionserheblichen Tatsachen. Für den Vorwurf einer bereits zuvor begangenen Antragstäuschung kam dieser Hinweis jedoch zu spät, unabhängig davon, ob sein Inhalt für sich genommen hinreichend bestimmt war.

Mittelverwendung

Die Verurteilung ließ sich ebenso wenig auf § 264 Absatz 1 Nummer 2 StGB umstellen. Dafür hätte eine hinreichend bestimmte Beschränkung der Verwendung der Geldleistung festgestellt werden müssen. Das Landgericht hatte im Wesentlichen auf die Bedarfsdarstellung verwiesen: Wegen der Pandemie reichten die voraussichtlichen Einnahmen nicht zur Deckung betrieblicher Verbindlichkeiten in den folgenden drei Monaten. Nach Auffassung des Senats beschrieb dies zunächst Anlass und Voraussetzung der Soforthilfe. Daraus ergab sich noch keine eigenständige Vorgabe, wie das ausgezahlte Geld anschließend verwendet werden durfte. Auch die allgemeine Bezeichnung als Überbrückungshilfe im Bescheid füllte diese Lücke nicht.

Abgrenzung des Förderzwecks

Zur Verdeutlichung nannte das Gericht die Möglichkeit, dass Antragsteller betriebliche Verbindlichkeiten schon vor Auszahlung mit privaten Mitteln beglichen hatten. Die wirtschaftliche Belastung konnte dann gerade durch diesen Rückgriff auf Privatvermögen entstanden sein. Ob die Soforthilfe anschließend zum Ausgleich solcher Lücken oder anderer Verbindlichkeiten eingesetzt werden durfte, ließ sich ohne Feststellung einer konkreten Verwendungsbeschränkung nicht beantworten. Der Senat erklärte damit nicht jede private Verwendung für zulässig. Er beanstandete, dass das angegriffene Urteil die notwendige Zweckbindung nicht belegte. Ob eine solche Beschränkung ausdrücklich erfolgen muss oder durch Auslegung ermittelt werden kann, musste deshalb nicht entschieden werden.

Keine Freisprechung

Ein Freispruch war nach Ansicht des Senats noch nicht möglich. Zum einen konnten weitere Ermittlungen oder Feststellungen bislang nicht ausreichend belegte Voraussetzungen des Subventionsbetrugs ergeben. Zum anderen musste das neue Tatgericht gegebenenfalls prüfen, ob allgemeiner Betrug nach § 263 StGB vorlag, falls die besondere Subventionsbetrugsnorm nicht anwendbar war. Dazu gehörte auch ein möglicher Schädigungsvorsatz, den das aufgehobene Urteil noch nicht ausreichend festgestellt hatte. Mit dem Schuldspruch verloren auch Strafe und Einziehung ihre Grundlage. Sämtliche bisherigen Feststellungen wurden aufgehoben, damit die erneute Verhandlung nicht durch möglicherweise widersprechende alte Feststellungen gebunden war.

Hinweise zur neuen Verhandlung

Für eine mögliche neue Strafzumessung wies der Senat zusätzlich auf das Doppelverwertungsverbot hin. Sollte eine Verurteilung gerade wegen zweckwidriger Verwendung erfolgen, dürfte dieselbe Zweckwidrigkeit nicht nochmals allein deshalb strafschärfend berücksichtigt werden, weil der Angeklagte die Hilfe zur Altersvorsorge eingesetzt hatte. Dafür wäre ein darüber hinausgehender erschwerender Umstand erforderlich. Diese Hinweise waren keine neue Strafzumessung und keine Feststellung, dass eine bestimmte Strafe zwingend folgen müsse. Die andere Strafkammer sollte den Sachverhalt erneut prüfen und anschließend auch über die Kosten des Rechtsmittels entscheiden. Ob es danach zu Verurteilung oder Freispruch kam, ergibt sich aus dem Beschluss nicht.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei einem Strafvorwurf wegen Corona-Hilfen müssen die tatsächlich verwendete Formularfassung, Begleithinweise und der Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme genau gesichert werden. Der allgemeine Zweck eines Programms beantwortet noch nicht jede Frage der strafrechtlichen Subventionserheblichkeit oder Mittelbindung. Für die Verteidigung ist deshalb eine Gegenüberstellung der konkreten Angabe mit ihrer zuvor mitgeteilten rechtlichen Bedeutung sinnvoll. Der Beschluss eröffnet jedoch keinen pauschalen Weg zur Straflosigkeit bei fehlerhaften Förderanträgen: Ergänzende Feststellungen und der allgemeine Betrugstatbestand bleiben möglich. Ebenso sind eine strafrechtliche Bewertung und eine etwaige förderrechtliche Rückforderung verschiedene Prüfungen; über Letztere entschied der Senat hier nicht.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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