Zivilrecht

EA-288-Diesel: Klage gegen Motorherstellerin scheitert an konkretem Vortrag und Haftungsvoraussetzungen

Der Käufer eines gebrauchten Dieselfahrzeugs mit einem Motor der Baureihe EA 288 erhielt gegen die Motorherstellerin keinen Schadensersatz. Das Oberlandesgericht Koblenz wies seine Berufung am 27. Juli 2023 zurück. Es verneinte sowohl eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung als auch Ansprüche aus den weiteren geprüften deliktischen Grundlagen. Dabei berücksichtigte es die kurz zuvor ergangene Rechtsprechung zum möglichen Differenzschaden, unterschied aber ausdrücklich zwischen Fahrzeughersteller und Motorhersteller. Die Entscheidung beruhte auf der konkreten Fahrzeugausstattung, dem Vortrag der Parteien und den im Verfahren vorgelegten Behördenauskünften. Sie erklärte nicht sämtliche Motoren dieser Baureihe allgemein für rechtmäßig.

Redaktioneller Kernsatz

EA-288-Diesel: Klage gegen Motorherstellerin scheitert an konkretem Vortrag und Haftungsvoraussetzungen

Redaktionelle Zusammenfassung · 811 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ergebnis

Fahrzeug und Vorwürfe

Das Fahrzeug war im März 2015 erstmals zugelassen und vom Kläger im August 2018 gebraucht erworben worden. Es verfügte über einen Zweiliter-Dieselmotor mit 110 Kilowatt, erfüllte die Emissionsklasse Euro 5 und hatte nach den zugrunde gelegten Angaben keinen SCR- oder NOx-Speicherkatalysator. Der Kläger beanstandete insbesondere eine temperaturabhängige Abgasrückführung, die sogenannte Fahrkurvenerkennung und das Diagnosesystem. Die Beklagte war im Prozess als Motorherstellerin in Anspruch genommen worden. Diese Rolle wurde insbesondere für die Frage wichtig, ob die Pflichten im Zusammenhang mit der Übereinstimmungsbescheinigung des Gesamtfahrzeugs einen Anspruch gegen sie begründen konnten.

Thermofenster

Für die Prüfung nach § 826 BGB unterstellte der Senat zunächst zugunsten des Käufers, dass ein Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung sein könne. Allein ein solcher Gesetzesverstoß ließ das Verhalten jedoch noch nicht als besonders verwerflich erscheinen. Anders als eine gezielte Prüfstandsumschaltung arbeitet eine temperaturabhängige Regelung unter vergleichbaren Bedingungen grundsätzlich auf dem Prüfstand und im normalen Betrieb gleich. Es mussten deshalb zusätzliche Umstände hinzutreten, die auf ein bewusst manipulatives Vorgehen schließen ließen. Einen solchen konkreten Vortrag sah das Gericht nicht. Die behauptete objektive Unzulässigkeit ersetzte außerdem nicht den erforderlichen Vorsatz hinsichtlich einer Schädigung des Käufers.

Konkreter Tatsachenvortrag

Der Kläger hatte unterschiedliche, relativ enge Temperaturbereiche genannt, außerhalb derer die Abgasrückführung eingeschränkt sein sollte. Die Beklagte erwiderte dagegen substantiiert, dass sie im betroffenen Fahrzeug zwischen minus 24 und plus 70 Grad Celsius vollständig aktiv sei. Nach der Entscheidung setzte sich der Kläger mit diesem Vortrag nicht hinreichend auseinander und erläuterte nicht, woraus er seine abweichenden Angaben gerade für dieses Fahrzeug ableitete. Rückschlüsse aus anderen Motoren und Herstellern genügten nicht. Auch Anhaltspunkte für bewusst falsche oder unterlassene Angaben im maßgeblichen Typgenehmigungsverfahren zeigte er nach Auffassung des Senats nicht ausreichend auf.

Behördliche Kenntnis

Zusätzlich berücksichtigte das Gericht die im Verfahren zugrunde gelegte Kenntnis des Kraftfahrt-Bundesamts. Die konkrete temperaturabhängige Steuerung war der Behörde nach unwidersprochenem Vortrag bei einem technischen Workshop im Januar 2016 und damit vor dem Gebrauchtwagenkauf erläutert worden. Die vorgelegten Auskünfte aus Parallelverfahren enthielten keine Beanstandung des Thermofensters beim betreffenden Motor. Daraus zog der Senat Rückschlüsse auf das fehlende Bewusstsein eines Gesetzesverstoßes zum Erwerbszeitpunkt. Die Ausführungen beschreiben den damaligen Erkenntnisstand des Verfahrens. Sie sind weder eine eigene technische Untersuchung des Gerichts noch eine Aussage über alle späteren behördlichen Bewertungen oder Rückrufe.

Fahrkurvenerkennung

Auch die Fahrkurvenerkennung begründete nach der Beurteilung des Senats keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Für das konkrete Fahrzeug ohne entsprechende Abgasnachbehandlung war nach dem nicht ausreichend entkräfteten Vortrag der Beklagten keine Auswirkung auf das Emissionsverhalten gegeben. Die vorgelegten KBA-Auskünfte bestätigten außerdem die Einhaltung der Prüfgrenzwerte auch bei deaktivierter Erkennung. Eine interne Richtlinie zu Umschaltungen bei SCR- und NOx-Speicherkatalysatoren ließ sich daher nicht ohne Weiteres auf dieses Fahrzeug übertragen. Ebenso wenig half eine Entscheidung zu einem Euro-6-Fahrzeug mit anderer Ausstattung. Der Senat stellte gerade auf diese Unterschiede und die bereits erfolgte Offenlegung gegenüber der Behörde ab.

Weitere Anspruchsgrundlagen

Die zusätzlich gerügte Ausgestaltung der Onboard-Diagnose lieferte nach Ansicht des Gerichts keinen eigenständigen weitergehenden Unwertgehalt. Das System diene der Fehleranzeige und steuere nicht selbst die emissionsrelevanten Funktionen. Einen auf Betrug gestützten Schadensersatzanspruch lehnte der Senat ebenfalls ab. Beim hier vorliegenden Gebrauchtwagenkauf fehlte es insbesondere an den Voraussetzungen einer Bereicherungsabsicht mit dem erforderlichen Zusammenhang zwischen angestrebtem Vorteil und behauptetem Schaden. Zugleich blieb die vorsätzliche Täuschung unbelegt. Diese Erwägungen betrafen die jeweiligen zusätzlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen; sie beseitigten nicht abstrakt jede Bedeutung möglicherweise unzulässiger Emissionssteuerungen für andere Konstellationen.

Motorhersteller und Differenzschaden

Beim möglichen Differenzschaden aus einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung stellte das Gericht auf die besondere Pflicht des Fahrzeugherstellers ab. Die Beklagte als Motorherstellerin stellte diese Bescheinigung nicht aus und unterlag dieser Pflicht daher nicht selbst. Eine Beteiligung an einem vorsätzlichen Verstoß des Fahrzeugherstellers wäre zwar unter weiteren Voraussetzungen denkbar. Erforderlich wären aber eine vorsätzliche Haupttat und ein entsprechender doppelter Teilnehmervorsatz hinsichtlich Tat und Unterstützung. Eine bewusst geförderte bloß fahrlässige Haupttat genügt dafür nicht. Nach der gerichtlichen Bewertung war hier weder ein entsprechender Vorsatz der Beklagten noch eine vorsätzliche Haupttat des Fahrzeugherstellers dargelegt.

Zusätzliche Begründung und Folgen

Ergänzend nahm der Senat einen unvermeidbaren Verbotsirrtum aufgrund einer hypothetischen behördlichen Genehmigung an. Angesichts der erfolgten Offenlegung, der Untersuchungen und des weit gefassten Thermofensters wäre nach seiner Einschätzung die angenommene Zulässigkeit vom zuständigen KBA bestätigt worden. Auch unter diesem Gesichtspunkt scheiterte die Haftung in der geprüften Konstellation. Mangels Hauptforderung erhielt der Kläger weder die verlangten Zinsen noch vorgerichtliche Anwaltskosten. Er musste die Berufungskosten tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen; der Berufungsstreitwert betrug 4.150 Euro. Konkrete technische Behauptungen und die zutreffende Zuordnung der Herstellerrolle blieben damit entscheidend für den Ausgang.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Fall verdeutlicht, weshalb ein Dieselschadensersatzverfahren eine präzise technische und personelle Zuordnung benötigt. Ein Motorcode allein ersetzt weder Angaben zur tatsächlichen Abgasnachbehandlung noch die Prüfung, wer die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat. Werden enge Temperaturgrenzen behauptet, muss sich der Vortrag mit einer substantiiert abweichenden Beschreibung des konkreten Fahrzeugs auseinandersetzen. Ebenso sind Behördenauskünfte nach Fahrzeugtyp, Funktion und Zeitpunkt zuzuordnen. Die Entscheidung bewertet den Stand des damaligen Verfahrens und bietet keine pauschale technische Freigabe. Für eine Anspruchsprüfung sollten Rückabwicklungsansprüche wegen vorsätzlicher Schädigung und ein möglicher Differenzschaden mit ihren unterschiedlichen Haftungsvoraussetzungen getrennt untersucht werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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