Zivilrecht
Dieselklage zum EA 288: fehlender Fahrzeugbezug der Belege und unverändertes Rückabwicklungsbegehren
Das Oberlandesgericht Koblenz wies am 14. Juli 2023 die Berufung eines Gebrauchtwagenkäufers in einem Dieselverfahren zurück. Der Kläger verlangte Schadensersatz im Sinne einer Rückabwicklung und die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Fahrzeugrücknahme in Annahmeverzug befand. Seine Vorwürfe betrafen einen Motor der Baureihe EA 288 mit Fahrkurvenerkennung und temperaturabhängiger Abgasrückführung. Der Senat hielt die behaupteten haftungsbegründenden Auswirkungen für das konkrete Fahrzeug nicht für ausreichend dargelegt. Zusätzlich verneinte er die weiteren Voraussetzungen der geprüften Ansprüche. Ein möglicher Differenzschaden war trotz gerichtlicher Erörterung nicht hilfsweise geltend gemacht worden.
Redaktioneller Kernsatz
Dieselklage zum EA 288: fehlender Fahrzeugbezug der Belege und unverändertes Rückabwicklungsbegehren
Redaktionelle Zusammenfassung · 807 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ergebnis
Berufungsbegründung
Die Berufung scheiterte allerdings nicht bereits an formalen Anforderungen. Das Landgericht hatte unter anderem einen Schaden verneint, weil Untersuchungen des Kraftfahrt-Bundesamts keinen Beanstandungsgrund ergeben hätten und deshalb kein Risiko einer Nichtbenutzbarkeit bestanden habe. Der Kläger entgegnete, fehlende bisherige Beanstandungen schlössen eine spätere Nutzungsuntersagung nicht aus. Darin sah der Senat gerade noch einen konkreten Angriff auf die tragende Schadensbegründung. Es war nicht nötig, diese ausdrücklich mit einer bestimmten Überschrift oder Formulierung anzugreifen. Ob der Einwand letztlich überzeugte, gehörte zur Begründetheit und war von der Zulässigkeit des Rechtsmittels zu trennen.
Fahrkurvenerkennung
Das im April 2014 erstmals zugelassene und im Juli 2015 gebraucht erworbene Fahrzeug hatte einen 1,6-Liter-Dieselmotor der Emissionsklasse Euro 5. Die vorhandene Fahrkurvenerkennung war unstreitig; streitig war ihre Wirkung. Nach dem Vortrag der Beklagten beruhte sie auf einer gemeinsamen Softwarebasis verschiedener Motorvarianten, hatte in diesem Fahrzeug aber keinen Einfluss auf die Schadstoffemissionen. Eine Erkennungsfunktion ohne Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems ist nach dem Senat keine Abschalteinrichtung im einschlägigen unionsrechtlichen Sinn. Der Käufer musste deshalb greifbare Anhaltspunkte dafür aufzeigen, dass gerade hier emissionsrelevante Funktionen an die Erkennung anknüpften.
Ungeeignete Übertragungen
Die vorgelegte interne Applikationsrichtlinie trug diesen Schluss nach der gerichtlichen Bewertung nicht. Sie beschrieb Auswirkungen bei bestimmten Abgasnachbehandlungssystemen, während das Klägerfahrzeug nach den tragenden Feststellungen nicht entsprechend ausgestattet war. Auch Messungen anderer Fahrzeugtypen, leistungsstärkerer Motoren und überwiegend anderer Emissionsklassen ließen sich ohne erläuterte Vergleichbarkeit nicht übertragen. Eine vorläufige Sachverständigenäußerung belegte lediglich Anhaltspunkte für eine Prüfzykluserkennung, deren Existenz ohnehin feststand. Zu den behaupteten Auswirkungen auf die Abgasrückführung sagte sie nichts Belastbares. Den Antrag auf ein gerichtliches Gutachten sah der Senat deshalb in dieser konkreten Situation als unzulässige Ausforschung an.
Temperaturbehauptungen
Beim Thermofenster behauptete die Beklagte eine vollständig aktive Abgasrückführung zwischen minus 24 und plus 70 Grad Celsius. Nach Auffassung des Gerichts trat der Kläger dieser substantiierten Darstellung nicht ausreichend entgegen. Ein von ihm angeführter Untersuchungsbericht betraf in der zitierten Passage einen anderen Hersteller und einen V6-Motor mit drei Litern Hubraum. Daraus ließ sich das behauptete enge Temperaturfenster des eigenen Fahrzeugs nicht ableiten. Auch amerikanische Ermittlungen und Presseberichte zu anderen Motoren fehlte der erläuterte Bezug. Straßenmessungen konnten zudem von zahlreichen Parametern beeinflusst sein und belegten ohne Weiteres keine temperaturabhängige Abschaltung im streitigen Fahrzeug.
Vorsätzliche Schädigung
Selbst bei unterstellter Unzulässigkeit eines Thermofensters wären für § 826 BGB zusätzliche Umstände einer besonders verwerflichen und vorsätzlichen Schädigung erforderlich gewesen. Der Senat unterschied eine temperaturabhängige Steuerung, die unter gleichen Bedingungen grundsätzlich auch gleich arbeitet, von einer gezielten Optimierung nur für den Prüfstand. Konkrete Anhaltspunkte für bewusste Manipulation oder gezielte Falschangaben im Genehmigungsverfahren waren nach seiner Würdigung nicht vorgetragen. Ebenso wenig folgte ein Schädigungsvorsatz allein aus einer möglicherweise objektiv unzulässigen Einrichtung. Die zusätzlich beanstandete Fehlerdiagnose begründete aus Sicht des Gerichts keinen eigenständigen weiteren Unwertgehalt, weil sie selbst nicht die emissionsrelevanten Funktionen steuerte.
Behördenauskünfte und Verschulden
Auch eine fahrlässige Verletzung der geprüften Schutzvorschriften verneinte der Senat. Er ging zunächst davon aus, dass die konkret zugrunde gelegten Funktionen bereits keine unzulässigen Abschalteinrichtungen darstellten. Ergänzend nahm er einen unvermeidbaren Verbotsirrtum an. Die Fahrkurvenerkennung war 2015, die genaue Ausgestaltung des Thermofensters im Januar 2016 gegenüber dem KBA offengelegt worden. Spätere Untersuchungen und Auskünfte hatten nach dem damals vorliegenden Verfahrensstoff keine Beanstandungen ergeben. Daraus schloss der Senat, dass eine entsprechende Nachfrage auch zum maßgeblichen Erwerbszeitpunkt die Rechtsauffassung der Beklagten bestätigt hätte. Diese hypothetische behördliche Bestätigung behandelte er als entlastend.
Art des Schadens
Daneben unterschied das Gericht die verlangte Rückabwicklung von einem Differenzschaden. Die Vorschriften über Typgenehmigung und Übereinstimmungsbescheinigung schützen nach der herangezogenen Rechtsprechung nicht das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht in dem Sinn, dass schon ein ungewollter Vertrag stets rückgängig gemacht werden könnte. Ein Minderwert wegen Unsicherheit über Anmeldung, Verkauf oder Betrieb eines Fahrzeugs ist davon zu unterscheiden. Die im Juni 2023 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs änderten nach Auffassung des Senats nichts daran, dass gerade die Rückabwicklung auf dieser Anspruchsgrundlage nicht verlangt werden konnte. Auf die Unterscheidung hatte das Gericht hingewiesen; der Kläger stellte sein Begehren nicht entsprechend um.
Verfahrensfolgen und Reichweite
Auch ein auf Betrug gestützter Anspruch scheiterte an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere an Bereicherungsabsicht, dem notwendigen Zusammenhang zwischen Vorteil und Schaden sowie fehlender vorsätzlicher Täuschung. Ohne Hauptforderung bestanden ferner keine Ansprüche auf Zinsen oder vorgerichtliche Anwaltskosten und kein festzustellender Annahmeverzug. Der bloße Verweis auf die neuen BGH-Entscheidungen rechtfertigte nach dem Senat keine Verlegung des Verkündungstermins, solange konkrete Folgerungen für den Streitfall fehlten. Der Kläger trug die Berufungskosten; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist eine Bewertung des konkreten Vortrags und damaligen Erkenntnisstands, keine allgemeine Aussage zur gesamten Motorenbaureihe.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die tragende Schwäche lag hier in der fehlenden Verbindung zwischen den vorgelegten Unterlagen und dem tatsächlichen Fahrzeug. Eine technische Richtlinie oder Messreihe muss erklären helfen, welche konkrete Funktion bei genau dieser Motor- und Ausstattungsvariante emissionswirksam sein soll. Ein Gutachten ersetzt diese Ausgangstatsachen nicht beliebig. Prozessual kommt hinzu, dass neue höchstrichterliche Rechtsprechung in konkrete Anträge und fallbezogenen Vortrag umgesetzt werden muss. Wer weiterhin allein Rückabwicklung verlangt, erhält nicht automatisch den anders begründeten Differenzschaden. Für die Fallprüfung sind deshalb technische Tatsachen, Verschuldensfragen und die begehrte Schadensart jeweils gesondert zu bearbeiten.