Familienrecht
Ehevertraglicher Versorgungsausgleichsausschluss bleibt trotz späterer schwerer Erkrankung wirksam
Eine schwere Erkrankung eines Ehegatten führte im entschiedenen Fall nicht dazu, einen wirksam vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs nachträglich zu beseitigen. Das Oberlandesgericht Koblenz änderte am 19. Juni 2023 auf die Beschwerde der früheren Ehefrau die Entscheidung des Familiengerichts Altenkirchen ab und ordnete an, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet. Ausschlaggebend war, dass die Beeinträchtigung der Altersversorgung nach den Feststellungen nicht auf der Ehe oder ihrer Rollenverteilung beruhte. Die gerichtliche Kontrolle durfte dem früheren Ehemann keine bessere Versorgung verschaffen, als er ohne die Ehe durch eigene Erwerbstätigkeit hätte erreichen können.
Redaktioneller Kernsatz
Ehevertraglicher Versorgungsausgleichsausschluss bleibt trotz späterer schwerer Erkrankung wirksam
Redaktionelle Zusammenfassung · 828 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ergebnis
Vertrag und Scheidung
Die Beteiligten hatten im Oktober 1994, noch vor ihrer Eheschließung im November desselben Jahres, einen notariellen Ehevertrag geschlossen. Darin vereinbarten sie Gütertrennung und schlossen den Versorgungsausgleich ausdrücklich aus. Hintergrund war die Erwartung, der Mann werde den elterlichen Familienbetrieb erben und zusammen mit seinem Bruder weiterführen. Auf seinen Wunsch sollten Zugewinn und Versorgungsanrechte deshalb getrennt bleiben. Beide waren damals in Vollzeit angestellt. Die Ehe wurde im November 2021 geschieden; die Folgesache Versorgungsausgleich war abgetrennt worden. Nach persönlicher Anhörung führte das Familiengericht im März 2023 dennoch den Ausgleich sämtlicher erfasster Anrechte durch.
Spätere Erkrankung
Während der Ehe erkrankte der Mann schwer an einer Lungenfibrose. Seit 2001 beruhten seine gesetzlichen Rentenbeitragszeiten weit überwiegend auf Leistungen eines Sozialleistungsträgers; seit Juli 2009 erhielt er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Später übte er nur noch geringfügige, nicht versicherungspflichtige Tätigkeiten aus. Er argumentierte, die ursprüngliche Annahme beiderseits ausreichender eigener Altersvorsorge habe sich damit wesentlich verändert. Zusammen mit der Gütertrennung bewirke der Vertrag inzwischen eine unzumutbare einseitige Belastung. Die frühere Ehefrau hielt dem den vereinbarten Ausschluss entgegen und verwies außerdem auf Immobilienvermögen des Mannes und mögliche Mieteinnahmen.
Ansatz des Familiengerichts
Das Familiengericht hatte den Ehevertrag bei Abschluss nicht für unwirksam gehalten. Es nahm aber einen Wegfall der Geschäftsgrundlage an, weil sich die erwartete Möglichkeit beider Ehegatten, eigenständig ausreichend für das Alter vorzusorgen, nicht verwirklicht habe. Daraus leitete es den vollständigen Wegfall des Versorgungsausgleichsausschlusses ab. Ob der gesamte Ehevertrag seine Wirksamkeit verloren habe, ließ es offen. Gegen die dadurch angeordnete Teilung wandte sich die frühere Ehefrau. Der Senat entschied über ihre zulässige Beschwerde ohne erneute mündliche Verhandlung, weil er daraus keine zusätzlichen Erkenntnisse erwartete, und überprüfte sowohl den Vertragsschluss als auch die spätere Berufung auf den Vertrag.
Anfängliche Wirksamkeit
Die notarielle Vereinbarung erfüllte nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Formanforderungen. Auch materiell bestand kein Grund, den Ausschluss schon bei Vertragsschluss als nichtig anzusehen. Beide Ehegatten waren damals voll erwerbstätig und konnten eigene Altersvorsorge aufbauen; ihre Rentenverläufe zeigten zunächst entsprechende Beitragszahlungen. Ebenso wenig führte die zusätzliche Gütertrennung in der Gesamtbetrachtung zu einer von Anfang an einseitigen Benachteiligung des Mannes. Gerade diese Regelung sollte den von ihm erwarteten Familienbetrieb absichern und war damit insbesondere zu seinen Gunsten vereinbart worden. Ein insgesamt auf seine Benachteiligung gerichtetes Zusammenwirken der Vertragsklauseln war nicht erkennbar.
Grenze einer Anpassung
Bei der späteren Ausübungskontrolle stellte der Senat auf die zulässige Reichweite einer möglichen Vertragsanpassung ab. Er musste nicht abschließend klären, ob sämtliche Voraussetzungen einer Anpassung nach Treu und Glauben oder wegen veränderter Geschäftsgrundlage vorlagen. Selbst dann durfte das Ergebnis nach den herangezogenen Maßstäben nur ehebedingte Nachteile ausgleichen. Maßgeblich war deshalb, welche Versorgungsanrechte der Mann ohne Ehe und ehebedingte Rollenverteilung aus eigener Berufstätigkeit hätte erwerben können. Eine allgemeine nachträgliche Angleichung beider Versorgungen war nicht das Ziel dieser Kontrolle. Der Umstand, dass der Ausschluss inzwischen wirtschaftlich ungünstig wirken konnte, beantwortete diese Vergleichsfrage noch nicht.
Keine ehebedingte Versorgungslücke
Ehebedingte Nachteile waren nach dem Senat weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar. Die Krankheit wäre unabhängig von der Eheschließung eingetreten. Auch ohne die Ehe hätte sie die Erwerbsmöglichkeiten und den weiteren Aufbau von Versorgungsanrechten beeinträchtigt. Die dadurch entstandene Begrenzung seiner Altersversorgung war deshalb keine Folge einer ehelichen Aufgabenverteilung, etwa eines zugunsten der Familie eingeschränkten Berufslebens. Für die Entscheidung war diese Ursache entscheidend, nicht eine Bagatellisierung der gesundheitlichen Belastung. Der Ausschluss blieb gerade deshalb bestehen, weil die verlangte Anpassung keinen durch die Ehe verursachten Versorgungsnachteil ausgleichen würde, sondern ein unabhängig davon eingetretenes Risiko auf die frühere Ehefrau verlagerte.
Vergleich der Anrechte
Der Senat erläuterte dies anhand der vorhandenen Versorgungen. Die gesetzlichen Rentenanrechte beider Ehegatten waren hinsichtlich der vorgeschlagenen Ausgleichswerte nahezu gleich; ihre korrespondierenden Kapitalwerte unterschieden sich um weniger als ein Prozent. Bei vollständiger Durchführung hätten sie daher annähernd gleich große gesetzliche Anrechte ausgetauscht. Zusätzlich hätte der Mann jedoch einen Anteil an einem weiteren Versorgungsanrecht der Frau erhalten. Dessen vorgeschlagener Ausgleichswert entsprach einem Kapitalwert von 20.560,68 Euro. Ohne die Ehe hätte er auf dieses fremde Anrecht keinen Zugriff gehabt. Der vollständige Ausgleich hätte ihn deshalb gegenüber der maßgeblichen hypothetischen Lage bessergestellt, statt lediglich einen ehebedingten Nachteil zu beseitigen.
Folgen und Solidarität
Im Ergebnis behielt der Mann seine selbst erworbene Versorgung ungekürzt; eine zusätzliche Beteiligung an den Anrechten der Frau fand nicht statt. Einen Widerspruch zur nachehelichen Solidarität sah der Senat darin nicht. Neben seiner eigenen Altersversorgung blieb der Weg zu nachehelichem Unterhalt grundsätzlich offen, denn ein Unterhaltsausschluss war im Ehevertrag nicht vereinbart worden. Der Beschluss sprach allerdings keinen konkreten Unterhaltsbetrag zu. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben, der Verfahrenswert betrug 2.817 Euro. Entscheidend blieb die genaue Reichweite der Vertragskontrolle: Sie durfte in diesem Fall nicht zu einer vollständigen Neuverteilung allein aufgrund der späteren Erkrankung führen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für die Prüfung eines Versorgungsausgleichsausschlusses müssen Vertragsschluss und spätere Lebensentwicklung getrennt betrachtet werden. Eine schwere Krankheit kann die tatsächliche Versorgungslage grundlegend verändern; daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass ein notarieller Ausschluss entfällt. In diesem Fall fehlte der Zusammenhang zwischen Versorgungseinbuße und ehelicher Rollenverteilung. Deshalb war die hypothetische eigene Versorgung ohne Ehe der entscheidende Vergleich. Zugleich sollten weitere Vertragsbereiche nicht ungeprüft gleichgesetzt werden: Der Versorgungsausgleich blieb ausgeschlossen, ein Unterhaltsanspruch dagegen vertraglich offen. Bei der Beratung sind deshalb sowohl die Entstehungsgründe einzelner Nachteile als auch die verbleibenden Absicherungsmöglichkeiten konkret zu untersuchen.