Familienrecht
Trennungsjahr in derselben Wohnung: gemeinsames Badezimmer verhindert Scheidung nicht
Das Oberlandesgericht Koblenz hob am 9. Juni 2023 die Abweisung eines Scheidungsantrags auf. Nach seiner Beurteilung lebten die Ehegatten bereits seit mindestens einem Jahr getrennt, als das Familiengericht sie angehört hatte. Dass beide weiterhin dieselbe Immobilie und ein gemeinsames Badezimmer nutzten, stand dem unter den konkreten Umständen nicht entgegen. Der Senat sprach die Scheidung allerdings nicht selbst aus. Er verwies das Verfahren an das Familiengericht Westerburg zurück, weil dort noch über den Versorgungsausgleich zu entscheiden war. Der Beschwerdeerfolg beseitigte somit die unzutreffende Ablehnung und eröffnete die weitere Behandlung des Scheidungsverbunds.
Redaktioneller Kernsatz
Trennungsjahr in derselben Wohnung: gemeinsames Badezimmer verhindert Scheidung nicht
Redaktionelle Zusammenfassung · 828 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ergebnis
Trennungssituation
Die Ehefrau hatte im Januar 2022 die Scheidung beantragt. Sie trug vor, bereits seit Dezember 2020 innerhalb der Ehewohnung getrennt zu leben und ihrem Mann keine Versorgungsleistungen mehr zu erbringen. Mit den Töchtern bewohne sie das Obergeschoss, wo sie sich auch eine Küche eingerichtet habe; der Mann nutze das Erdgeschoss. Nur das Badezimmer werde notgedrungen weiterhin gemeinsam genutzt. Einen Auszug könne sie sich nach ihren Angaben wegen ausbleibender Kindesunterhaltszahlungen nicht leisten. Diese finanzielle Erklärung war Teil ihres Vortrags; über einen gesonderten Anspruch auf Kindesunterhalt entschied das Oberlandesgericht in diesem Beschwerdeverfahren nicht.
Position des Ehemanns
Der Ehemann bestritt zunächst eine Trennung. Nach seiner Darstellung verhielt sich die Frau erst seit dem Hochzeitstag am 12. Dezember 2021 merkwürdig, ohne dies zu erklären. Er widersetzte sich der Scheidung, weil er noch auf Versöhnung hoffte. Das Familiengericht hörte beide am 27. Februar 2023 an und wies den Antrag anschließend ab: Selbst nach dem Vortrag der Ehefrau sei ein Getrenntleben innerhalb der Wohnung nicht nachgewiesen und das Trennungsjahr deshalb nicht erfüllt. Im Beschwerdeverfahren stimmte der Mann der Scheidung schließlich zu, meinte aber, die Jahresfrist sei erst Ende April 2023 abgelaufen. Die Beschwerdekosten sollte seiner Ansicht nach die Frau tragen.
Rechtlicher Maßstab
Der Senat erläuterte, dass getrenntes Leben nicht zwingend verschiedene Wohnungen voraussetzt. Entscheidend ist nach § 1567 BGB, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Ehegatte erkennbar nicht an ihr festhalten will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Innerhalb derselben Wohnung muss nach den tatsächlichen Möglichkeiten eine möglichst weitgehende Trennung der Lebensbereiche verwirklicht werden. Das bedeutet aber nicht, dass baulich nur einmal vorhandene Funktionsräume doppelt geschaffen werden müssen. Eine gemeinsame Nutzung von Küche, Bad, Toilette oder Waschküche kann mit einer ansonsten erkennbar getrennten Haushalts- und Lebensführung vereinbar sein.
Alltag unter einem Dach
Unvereinbar mit einer echten Trennung wäre nach den erläuterten Maßstäben dagegen das Fortführen eines gemeinsamen Haushalts und wesentlicher ehelicher Beziehungen, insbesondere wechselseitiger Versorgungsleistungen. Einzelne Handreichungen oder gelegentliche gemeinsame Situationen schließen das Getrenntleben jedoch nicht automatisch aus. Das Gericht berücksichtigte ausdrücklich die Interessen gemeinsamer Kinder, auch wenn diese nicht mehr minderjährig sind. Vereinzelte Mahlzeiten oder respektvolle Kommunikation im Familienalltag können sozial angemessen sein. Erforderlich bleibt eine erkennbare Zäsur gegenüber der früheren Eheführung: Die typischen ehelichen Gemeinsamkeiten müssen aufgegeben sein, während verbleibende Kontakte den Rahmen einer bloßen Zweckgemeinschaft nicht wesentlich überschreiten dürfen.
Erkennbare Trennungsabsicht
Diese Voraussetzungen sah der Senat spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags am 12. Februar 2022 als erfüllt an. Die Ehegatten nutzten abgesehen vom Bad verschiedene Wohnbereiche. Selbst wenn sich der Mann zeitweilig, etwa an Feiertagen, noch in den von Frau und Töchtern genutzten Räumen aufgehalten haben sollte, hob das die Trennung nicht auf. Er hatte zudem selbst eine deutliche Verhaltensänderung seiner Frau seit Dezember 2021 bemerkt. Spätestens der zugestellte Scheidungsantrag machte unmissverständlich deutlich, dass diese Veränderung Ausdruck eines Trennungswillens war. Seine eigene Hoffnung auf Versöhnung ließ die erkennbare Ablehnung der Frau nicht entfallen.
Zeitliche Folgerung
Damit war das Trennungsjahr bereits am Tag der familiengerichtlichen Anhörung, dem 27. Februar 2023, abgelaufen. Der Senat musste für dieses Ergebnis nicht abschließend entscheiden, ob die Trennung tatsächlich schon im Dezember 2020 begonnen hatte. Der sicher zugrunde gelegte spätere Zeitpunkt der Zustellung reichte aus. Ebenso wenig beruhte der Erfolg erst darauf, dass während des Beschwerdeverfahrens zusätzliche Monate vergangen waren oder der Mann inzwischen zustimmte. Die Abweisung war nach der Bewertung des Oberlandesgerichts bereits auf Grundlage der Situation in erster Instanz unzutreffend. Diese zeitliche Unterscheidung war auch für die noch zu treffende Kostenentscheidung relevant.
Warum zurückverwiesen wurde
Obwohl die Ehefrau im Beschwerdeverfahren die Scheidung selbst beantragt hatte, verwies der Senat den Rechtsstreit zurück. § 146 Absatz 1 FamFG sieht dies grundsätzlich vor, wenn eine den Scheidungsantrag abweisende Entscheidung aufgehoben wird und in erster Instanz noch eine Folgesache anhängig war. Hier war der Versorgungsausgleich weiterhin zu behandeln. Einen gesonderten Zurückverweisungsantrag der Beteiligten benötigte das Gericht dafür nicht. Ein Ausnahmefall, der die eigene abschließende Behandlung geboten hätte, lag nach der Entscheidung nicht vor. So konnten Scheidung und die verbliebene Folgesache wieder durch das zuständige Familiengericht zusammen weitergeführt und entschieden werden.
Weitere Verfahrensfolgen
Über die Beschwerde entschied der Senat mit Zustimmung der Beteiligten ohne erneute mündliche Verhandlung, nachdem er auf dieses Vorgehen hingewiesen hatte. Die Kostenentscheidung blieb ebenfalls dem Familiengericht vorbehalten. Den Verfahrenswert der Beschwerde setzte er auf 9.000 Euro fest; der Versorgungsausgleich war in dieser Instanz nicht anhängig und wurde insoweit nicht einbezogen. Der Beschluss bestätigt für den Einzelfall, dass räumliche und wirtschaftliche Zwänge eine Trennung unter einem Dach nicht verhindern müssen. Ausschlaggebend war das Zusammenspiel einer tatsächlich getrennten Lebensführung mit einem nach außen eindeutig erkennbaren Trennungswillen, nicht allein die Einreichung eines Scheidungsantrags.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für eine Trennung innerhalb derselben Wohnung kommt es auf nachvollziehbare Tatsachen an: getrennte Wohnbereiche, eigenständige Haushaltsführung, eingestellte Versorgungsleistungen und ein erkennbar mitgeteilter Trennungswille. Ein gemeinsam genutztes Bad oder einzelne Begegnungen mit den Kindern widerlegen diese Umstellung nicht automatisch. Der Fall zeigt zugleich, weshalb Zeitpunkte sauber dokumentiert werden sollten. Hier genügte spätestens die Zustellung des Scheidungsantrags zusammen mit der bereits geänderten Lebensführung, um das Trennungsjahr vor der erstinstanzlichen Anhörung festzustellen. Respektvoller Umgang im Interesse der Kinder muss dabei nicht vermieden werden; entscheidend bleibt, ob die eheliche Gemeinschaft tatsächlich beendet oder im Alltag weiterhin fortgeführt wird.