Familienrecht

Zugewinnausgleich: bindendes Schiedsgutachten und stichtagsgenaue Vermögenszuordnung

Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte am 22. März 2023 die Verpflichtung eines früheren Ehemanns, 78.464,61 Euro Zugewinnausgleich nebst Zinsen zu zahlen. Seine Beschwerde richtete sich ausschließlich gegen diese güterrechtliche Regelung im Scheidungsverbundbeschluss des Familiengerichts Lahnstein. Sie blieb bei allen drei angegriffenen Vermögenspositionen erfolglos: dem Wert eines gemeinsamen Hausgrundstücks, der Berücksichtigung eines KfW-Darlehens und der Bewertung seines Geschäftsbetriebs. Der Beschluss zeigt dabei unterschiedliche Gründe für die Zurückweisung auf. Bei der Immobilie band eine vereinbarte Begutachtung, während bei Darlehen und Unternehmen die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens am maßgeblichen Stichtag entscheidend war.

Redaktioneller Kernsatz

Zugewinnausgleich: bindendes Schiedsgutachten und stichtagsgenaue Vermögenszuordnung

Redaktionelle Zusammenfassung · 826 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ergebnis

Immobilienwert

Für das Hausgrundstück wollte der Mann zum Endvermögensstichtag, dem 18. November 2016, höchstens 257.000 Euro angesetzt wissen. Das Familiengericht hatte stattdessen den von einem außergerichtlich beauftragten Sachverständigen ermittelten Wert von 306.000 Euro verwendet. Dass beide früheren Ehegatten Miteigentümer waren, machte diese Differenz nicht belanglos. Sie hielten ungleiche Anteile, wobei der Anteil des Mannes größer war. Eine Änderung des Gesamtwerts hätte sich deshalb im Zugewinnausgleich nicht einfach neutralisiert. Sein Angriff scheiterte vielmehr an einer anderen Grundlage: Die Beteiligten hatten vereinbart, dass die sachverständige Immobilienbewertung zwischen ihnen verbindlich sein sollte.

Schiedsgutachtenabrede

Diese Schiedsgutachtenabrede war nach dem Senat nicht streitig und wurde zudem durch ein anwaltliches Schreiben aus Juni 2019 bestätigt. Mit einer solchen privatrechtlichen Vereinbarung übertragen Parteien einem Sachverständigen die verbindliche Feststellung einer Tatsache, hier des Immobilienwerts. Auf diese Bestimmung werden die §§ 317 ff. BGB entsprechend angewandt. Auch ein später befasstes Gericht ist grundsätzlich an das vereinbarte Ergebnis gebunden. Damit handelt es sich nicht lediglich um ein beliebiges Privatgutachten, das einer freien Neubewertung ohne besondere Voraussetzungen unterliegt. Die Grenze der Bindung bildet vielmehr eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne der entsprechenden Anwendung des § 319 BGB.

Einwände gegen das Gutachten

Für eine solche offenbare Unrichtigkeit genügte nach den erläuterten Maßstäben nicht jeder denkbare Bewertungsfehler. Erforderlich waren offensichtliche, das Gesamtergebnis verfälschende Fehler von erheblichem Gewicht. Die Angriffe des Mannes betrafen im Wesentlichen Bewertungsstufen und Modernisierungspunkte. Darin sah der Senat typische Wertungsfragen. Auch die Stellungnahme einer von ihm hinzugezogenen weiteren Sachverständigen zeigte nicht die erforderliche grobe Unrichtigkeit auf. Selbst wenn einzelne Punkte unzutreffend zusätzlich vergeben worden wären, hätte dies nach der Prüfung nur einen einfachen Fehler ergeben. Zudem hatte der Mann eingeräumt, dass bestimmte Modernisierungsmaßnahmen tatsächlich schon vor dem Endvermögensstichtag erfolgt waren.

Fehlende Ergebnisrelevanz

Hinzu kam, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret darlegte, wie sich die jeweils beanstandeten Einzelheiten auf den Wert des Hauses auswirkten. Eine grobe Verfälschung des Gesamtergebnisses ließ sich ohne diese Verbindung nicht prüfen. Ein späteres Gutachten aus einem Teilungsversteigerungsverfahren, das einen etwa 50.000 Euro niedrigeren Wert auswies, genügte ebenfalls nicht. Es bezog sich auf einen mehrere Jahre späteren Bewertungszeitpunkt und bewies deshalb nicht die offenbare Fehlerhaftigkeit des früheren Stichtagswerts. Aus demselben Grund half auch die isolierte Beanstandung einer angeblich widersprüchlichen Zuordnung der Heizungsanlage nicht. Die vereinbarte Bindung blieb im konkreten Fall bestehen.

Darlehen und Gegenwert

Beim KfW-Darlehen konnte zugunsten des Mannes unterstellt werden, dass es am Stichtag bereits ausgezahlt und eine entsprechende Rückzahlungsschuld entstanden war. Daraus folgte aber nicht automatisch eine entsprechende Verringerung seines Nettovermögens. Nach seinem Vortrag hatte er Teile der Darlehensmittel bereits als Anzahlungen für neue Fenster und eine neue Heizung verwendet, obwohl diese noch nicht eingebaut waren. An die Stelle des ausgegebenen Geldes trat dann ein wertgleicher Anspruch auf die versprochene Werkleistung. Dieser war als Aktivvermögen zu berücksichtigen. Anhaltspunkte dafür, dass die Ansprüche gegen die ausführenden Unternehmen nicht ausreichend werthaltig gewesen wären, sah das Gericht nicht.

Unternehmensbewertung

Auch die Erhöhung des sachverständig ermittelten Werts des Geschäftsbetriebs hielt der Senat für gerechtfertigt. Das gerichtliche Gutachten hatte bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abweichend vom sonstigen Bewertungsansatz den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 verwendet. Darin standen lediglich 670,69 Euro offene Forderungen. Maßgeblich war aber der frühere Endvermögensstichtag im November. Es lagen drei zeitnahe Werklohnrechnungen über insgesamt 28.814,92 Euro vor. Ihre Forderungen konnten im Jahresabschluss bereits beglichen und deshalb dort nicht mehr vollständig enthalten gewesen sein. Der niedrige Jahresendbestand beantwortete daher nicht, welche Ansprüche am eigentlichen Bewertungsstichtag noch zum Unternehmen gehörten.

Darlegung der Zahlungseingänge

Wegen dieser konkreten Rechnungen musste der Mann im Rahmen seiner ergänzenden Darlegungslast erläutern, wann die einzelnen Beträge bezahlt worden waren. Dies tat er nach der Entscheidung auch im Beschwerdeverfahren nicht ausreichend. Die vorgelegten Bescheinigungen seines Steuerberaters halfen nicht, weil das Büro selbst die Richtigkeit der Angaben nicht bestätigen konnte. Eine zusätzliche Befragung des Sachverständigen sollte den fehlenden Tatsachenvortrag ebenfalls nicht ersetzen. Der Senat wertete ein darauf gerichtetes Begehren als Ausforschung. Maßgeblich waren die konkreten Zahlungsvorgänge aus dem eigenen Geschäftsbetrieb, nicht die bloße Hoffnung, eine weitere Gutachterbefragung werde diese bislang nicht substantiiert vorgetragenen Umstände aufklären.

Entstehung vor Rechnungsstellung

Eine der drei Rechnungen war erst am 19. November 2016, also einen Tag nach dem Stichtag, ausgestellt worden. Auch das änderte die Bewertung nicht. Entscheidend war, dass der Werklohnanspruch bereits am Stichtag bestand; eine besondere Voraussetzung, wonach erst die Rechnungsstellung den Anspruch entstehen ließ, war nicht ersichtlich. Rechnungsdatum und Entstehung einer Vermögensposition waren damit auseinanderzuhalten. Da alle Beschwerdeangriffe scheiterten, blieb die angeordnete Zugewinnausgleichszahlung bestehen. Der Mann trug die Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Wert ebenfalls auf 78.464,61 Euro festgesetzt wurde. Die Entscheidung nahm keine vollständige neue Vermögensbilanz vor, sondern prüfte die konkret angegriffenen Positionen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Eine verbindlich vereinbarte Immobilienbewertung lässt sich später nicht allein mit einer abweichenden fachlichen Einschätzung ersetzen. Wer das Ergebnis angreift, muss den besonderen Maßstab der offenbaren Unrichtigkeit und dessen konkrete Auswirkung auf den Wert berücksichtigen. Bei der übrigen Vermögensaufstellung ist dagegen sorgfältig nach dem Stichtag zu arbeiten: Eine Darlehensschuld kann einem vorhandenen Werkleistungsanspruch gegenüberstehen, und ein Jahresabschluss kann frühere offene Kundenforderungen nicht unverändert abbilden. Deshalb sollten Anzahlungen, Leistungsansprüche, Rechnungen und Zahlungseingänge einzeln zugeordnet werden. Der Fall zeigt, dass eine plausible Gesamterklärung ohne belastbare Angaben zu diesen konkreten Vorgängen nicht ausreicht.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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