Zivilrecht

Spielervermittler gegen FIFA-Regeln: Eilrechtsschutz scheitert an fehlendem Nachweis einer existenziellen Notlage

Das Oberlandesgericht Koblenz wies am 16. März 2023 die sofortige Beschwerde zweier Antragsteller gegen die Versagung einer einstweiligen Verfügung zu den FIFA Football Agent Regulations zurück. Die Antragsteller wollten insbesondere Provisionsbegrenzungen, ein Verbot von Zahlungen durch Dritte und bestimmte Unterwerfungspflichten gegenüber dem Fußballweltverband vorläufig abwehren. Entscheidend war jedoch nicht die abschließende kartellrechtliche Bewertung dieser Regelungen. Der Senat sah den für den begehrten Eilrechtsschutz erforderlichen Verfügungsgrund nicht als dargelegt und glaubhaft gemacht an. Die Entscheidung beschreibt die damalige Situation während der noch ausstehenden Umsetzung der FIFA-Regeln durch den Deutschen Fußball-Bund.

Redaktioneller Kernsatz

Spielervermittler gegen FIFA-Regeln: Eilrechtsschutz scheitert an fehlendem Nachweis einer existenziellen Notlage

Redaktionelle Zusammenfassung · 843 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ergebnis

Vorwegnahme der Hauptsache

Bereits beim Landgericht Mainz war unter dem Aktenzeichen 9 O 129/21 ein Hauptsacheverfahren anhängig. Inhaltlich entsprach die im Eilverfahren verlangte Unterlassung der dort begehrten Unterlassung. Dass die einstweilige Regelung nur bis zum Abschluss jenes Verfahrens gelten sollte, beseitigte nach dem Senat ihre besondere Wirkung nicht. Für die Zeit ihrer Geltung hätte sie endgültige Verhältnisse geschaffen und damit die Hauptsache teilweise vorweggenommen. Deshalb behandelte das Gericht das Begehren wie eine Leistungs- oder Befriedigungsverfügung. Der bloße Hinweis auf die zeitliche Begrenzung genügte nicht, um die erhöhten Anforderungen an einen solchen vorläufigen Eingriff zu vermeiden.

Erhöhte Dringlichkeitsanforderungen

Die vorläufige Durchsetzung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nach § 33 GWB kam danach nur in engen Ausnahmefällen bei dringenden Gründen in Betracht. Erforderlich waren bestehende oder drohende existenzielle Nachteile, die so groß und irreparabel sein mussten, dass ein Abwarten oder der spätere Rückgriff auf Schadensersatz unzumutbar wäre. Dabei stellte der Senat dem Interesse an wirksamem Rechtsschutz das Interesse der Gegenseite gegenüber, in einem summarischen Verfahren mit beschränkten Erkenntnismöglichkeiten noch nicht zur Erfüllung verpflichtet zu werden. Diese Abwägung verlangte konkrete Angaben zur wirtschaftlichen Betroffenheit der Antragsteller. Allgemeine Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Geschäfts reichte nicht.

Umsatzprognosen und Personalabbau

Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen prognostizierten infolge der Provisionsdeckelungen und des Drittzahlungsverbots Umsatzeinbußen von bis zu 75 Prozent. Das war eine Behauptung der Antragsteller über erwartete Folgen, keine vom Gericht festgestellte bereits eingetretene Umsatzeinbuße. Auch die Bezeichnung der Aussichten als prekär ersetzte keine konkrete Darlegung. Nach dem Senat war weder eine Verdrängung vom Markt aufgezeigt noch vorgetragen, dass das Geschäftsmodell nicht mehr rentabel betrieben werden könne. Die Unsicherheit, ob ein neues Dienstleistungskonzept erfolgreich sein würde, blieb zu unbestimmt. Ebenso wenig begründeten ein seit Juni 2022 erfolgter Personalabbau um 22 Prozent und lediglich erwogene weitere Schritte die erforderliche Notlage.

Damals begrenzter unmittelbarer Anwendungsbereich

Eine weitere Schwierigkeit lag im Anwendungsbereich der FFAR. Nach Artikel 2 galten ihre Bestimmungen unmittelbar nur für Vermittlungsverträge mit internationaler Dimension. Für rein nationale Verträge bedurfte es einer Umsetzung durch den jeweiligen nationalen Verband. Beim DFB war diese im Entscheidungszeitpunkt noch nicht erfolgt. Zwar sollten die nationalen Verbände bis zum 30. September 2023 entsprechende Reglements einführen und bestimmte FFAR-Vorschriften einbeziehen. Zugleich mussten die nationalen Regelwerke zwingendes nationales Recht berücksichtigen. Deshalb ließ sich nach dem Senat noch nicht hinreichend sicher vorhersagen, dass die angegriffenen Vorgaben auf nationaler Ebene unverändert übernommen würden.

Fehlende Aufteilung der Nachteile

Vor diesem Hintergrund hätte eine existenzielle Gefährdung bereits durch die Einbußen bei international geprägten Vermittlungsverträgen nachvollziehbar werden müssen. Gerade diese Aufteilung fehlte. Aus den Unterlagen ergab sich nicht ausreichend, welcher Anteil der erwarteten Umsatzverluste auf internationale Geschäfte und welcher auf ausschließlich nationale Geschäfte entfiel. Hinzu kamen fehlende Angaben zu Gewinnausfällen oder drohenden Verlusten. Eine hohe Umsatzquote allein beantwortete damit weder die Frage nach dem unmittelbar betroffenen Tätigkeitsbereich noch die nach der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit. Der Senat konnte die umfassenden Prognosen deshalb nicht ohne Weiteres als Nachweis einer durch die damals unmittelbar geltenden Regeln ausgelösten Existenzbedrohung verwenden.

Antragsteller und Unternehmensgruppe

Auch die Zuordnung innerhalb der Unternehmensgruppe blieb offen. Die maßgeblichen eidesstattlichen Versicherungen beschrieben die Verhältnisse einer anderen Gesellschaft, deren hundertprozentige Tochter die zweite Antragstellerin war. Der erste Antragsteller hielt an dieser Muttergesellschaft die Anteilsmehrheit und war Geschäftsführer ihrer Komplementärin. Daraus folgte jedoch nicht, dass der Geschäftsbetrieb der Tochter mit dem der Mutter übereinstimmte. Die wirtschaftlichen Folgen für die konkret antragstellenden Personen waren daher nicht ausreichend belegt. Beim ersten Antragsteller waren zudem Registrierungen als Spielervermittler in Frankreich, Portugal und England glaubhaft gemacht. Diese belegten für sich noch nicht, ob internationale oder lediglich inländische Geschäfte innerhalb jener Staaten betroffen waren.

Unterwerfung unter Verbandsregeln

Dasselbe Darlegungsproblem bestand bei den Anträgen gegen die verpflichtende Unterwerfung unter Statuten, Reglements, Entscheidungen und Verbandsgerichtsbarkeit der FIFA. Der Senat ließ ausdrücklich offen, ob den Antragstellern zunächst eine solche Unterwerfung und anschließend gegebenenfalls eine Schadensersatzklage zugemutet werden konnte. Tragend blieb, dass auch insoweit keine existenzielle Notlage glaubhaft gemacht war. Für rein nationale Vermittlungstätigkeit bestand nach den damals herangezogenen Angaben des DFB weiterhin die Möglichkeit einer Registrierung nach dessen bisherigen Regeln. Ein unmittelbarer Ausschluss drohte daher nur im international geprägten Bereich. Zu dessen Bedeutung für Umsätze, Gewinne oder Verluste der Antragsteller fehlte wiederum die notwendige Darstellung.

Verfahrensfolgen

Die Antragsteller trugen die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens. Den Beschwerdestreitwert setzte das Oberlandesgericht auf 500.000 Euro fest; dieser Betrag bezeichnete den Wert des Verfahrens und keinen zugesprochenen Schaden. Der Senat gab seinen Beschluss auch der bislang nicht beteiligten Antragsgegnerin bekannt. Die Zurückweisung erledigte damit das konkrete Eilbegehren auf der Ebene des Verfügungsgrunds. Sie enthält weder eine abschließende Billigung der angegriffenen FIFA-Regeln noch eine Entscheidung über den parallel geltend gemachten Hauptsacheanspruch. Ebenso wenig lässt sich aus dem damaligen Stand der nationalen Umsetzung ohne weitere Prüfung auf spätere Reglements oder deren rechtliche Beurteilung schließen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Fall verlangt bei einem wirtschaftlich begründeten Eilantrag mehr als eine eindrucksvolle Umsatzprognose. Die Darstellung muss die konkrete Antragstellerin, den bereits betroffenen Geschäftsbereich und dessen Bedeutung für Rentabilität und Fortbestand zusammenführen. In einer Unternehmensgruppe sollten Zahlen deshalb nicht ohne Erläuterung zwischen Mutter und Tochter übertragen werden. Ebenso ist eine Registrierung im Ausland nicht automatisch der Nachweis internationaler Vermittlungsgeschäfte. Für die Aufbereitung bieten sich nach Tätigkeitsbereich und Gesellschaft getrennte Ertrags- und Liquiditätsdaten an. Die Zurückweisung wegen fehlender Dringlichkeit beantwortet dagegen die materielle kartellrechtliche Frage noch nicht.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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