Zivilrecht

Zeugin im falschen Videoraum: Ordnungsgeld nach nachvollziehbarem Einwahlfehler aufgehoben

Das Oberlandesgericht Koblenz hob am 8. Dezember 2022 ein Ordnungsgeld gegen eine Zeugin auf, die wegen eines technischen Bedienfehlers nicht an ihrer gerichtlichen Videovernehmung teilgenommen hatte. Das Landgericht Mainz hatte 200 Euro, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft, festgesetzt und ihr außerdem die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Im Beschwerdeverfahren ließ sich jedoch nachvollziehen, dass sie die Teilnahme ernsthaft versucht hatte und sich irrtümlich in einer anderen Videokonferenz befand. Der Senat bewertete den Fehler unter den konkreten Umständen nicht als ausreichend gravierend, um das Ordnungsmittel aufrechtzuerhalten. Es ging um die Pflichten einer Zeugin, nicht um das Ausbleiben einer Prozesspartei.

Redaktioneller Kernsatz

Zeugin im falschen Videoraum: Ordnungsgeld nach nachvollziehbarem Einwahlfehler aufgehoben

Redaktionelle Zusammenfassung · 808 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ergebnis

Ladung und erlaubte Videovernehmung

Die Mitarbeiterin einer Rentenversicherung war förmlich zu einer Beweisaufnahme am 14. September 2022 geladen worden. Weil sie an diesem Tag einen dienstlichen Termin in Berlin wahrnehmen wollte, beantragte sie frühzeitig eine Vernehmung per Videokonferenz. Der zuständige Richter gestattete ihr die Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung nach der damals angewandten Fassung von § 128a Abs. 2 ZPO. Im Juli erhielt sie Zugangsdaten für eine mit Cisco Webex geplante Sitzung. Das Informationsschreiben bezeichnete außerdem eine Mitarbeiterin der zuständigen Geschäftsstelle als Ansprechpartnerin und gab deren Telefonnummer an. Damit war ein konkreter vom Gericht eröffneter Weg zur Teilnahme vorgesehen.

Warten und Kontaktversuche

Die Zeugin schilderte, sie habe sich am Terminstag um 8.45 Uhr eingewählt und bis 16.15 Uhr in der vermeintlichen Konferenz gewartet. Eine Unterbrechung zwischen 12.17 Uhr und 13 Uhr habe sie im Chat angekündigt und dabei ihre Mobilnummer hinterlassen. Weil sie allein im virtuellen Raum geblieben sei, habe sie um 9.01 Uhr, 9.10 Uhr und 12.09 Uhr erfolglos die angegebene Geschäftsstellennummer angerufen. Nach ihrer Beschwerde war umgekehrt auch keine Kontaktaufnahme des Gerichts erfolgt, obwohl ihre Kontaktdaten dort bekannt gewesen seien. Einen Bildschirmausdruck der Konferenz und eine Anrufliste legte sie vor. Die Überprüfung beschränkte sich somit nicht auf eine nachträgliche allgemeine Entschuldigung. Diese Unterlagen waren für die spätere Bewertung wesentlich: Sie belegten konkrete Teilnahmebemühungen und erklärten, warum sie zunächst von eigener Erreichbarkeit für das Gericht ausgegangen war.

Abweichende Einschätzung des Landgerichts

Das Landgericht half ihrer sofortigen Beschwerde zunächst nicht ab. Es hielt die beiden frühen Anrufe für unerheblich, weil die interne Terminverfügung eine Ladung für 11 Uhr vorgesehen habe. Außerdem erschien es ihm nur bedingt nachvollziehbar, dass die Zeugin über Stunden gewartet und keinen gerichtlichen Ansprechpartner erreicht haben wollte. Sie hätte nach seiner Auffassung auch die Telefonvermittlung oder andere Stellen kontaktieren können. Die Zeugin hielt dem entgegen, die ihr tatsächlich zugegangene Ladung habe 9 Uhr genannt; aus der späteren Nachricht habe sich der Zeitraum von 8.45 bis 16.15 Uhr ergeben. Sie habe sich zudem an die ausdrücklich mitgeteilte Kontakttelefonnummer gehalten.

Aufklärung des technischen Fehlers

Erst nach Rücksprache mit der IT-Abteilung ihrer Arbeitgeberin konnte die Zeugin den technischen Ablauf näher erläutern. Sie musste die Teilnahme über das dienstliche Videokonferenzsystem buchen. Ein unmittelbarer Aufruf des gerichtlichen Links am dienstlichen Rechner war nach ihrer Erklärung nicht möglich; private Endgeräte durfte sie wegen dienstlicher Datenschutzvorgaben nicht verwenden. Bei der Buchung hatte sie den Konferenzlink statt der für die Einwahl erforderlichen besonderen Adresse eingetragen. Weil anschließend aus ihrer Sicht eine Konferenzverbindung zustande gekommen war und sie die technische Unterscheidung nicht kannte, hatte sie den Fehler am Verhandlungstag nicht erkannt. Der Senat verneinte also nicht, dass die Ursache in ihrer Bedienung lag.

Nachträgliche ausreichende Entschuldigung

Rechtlich unterschied das Oberlandesgericht zwischen der zunächst gerechtfertigten Reaktion auf ein unentschuldigtes Ausbleiben und der späteren Aufhebung nach ergänzender Aufklärung. Die Zeugin war ordnungsgemäß geladen und beim Gericht nicht erschienen, sodass zunächst ein Ordnungsmittel nach § 380 ZPO verhängt werden konnte. Nach § 381 Abs. 1 ZPO kann es jedoch wieder entfallen, wenn eine genügende Entschuldigung nachträglich glaubhaft gemacht wird und die verspätete Entschuldigung nicht verschuldet ist. Maßgeblich waren sämtliche Umstände und der Zweck, die Beachtung der Zeugenpflichten sicherzustellen. Der Senat sah diese Voraussetzungen aufgrund des erst im Beschwerdeverfahren vollständig beschriebenen Ablaufs als erfüllt an.

Würdigung des konkreten Verhaltens

Für die Zeugin sprach, dass sie erkennbar weder am Ausgang des Rechtsstreits noch am Fernbleiben ein eigenes Interesse hatte. Sie hatte die gerichtliche Erlaubnis eingeholt, die erhaltenen Daten verwendet, ihre Anwesenheit dokumentiert und nach aufkommenden Zweifeln mehrfach Kontakt gesucht. Außerdem erklärte sie, den nächsten Termin vorsorglich persönlich wahrnehmen zu wollen. Daraus gewann der Senat den Eindruck, dass sie ihre staatsbürgerlichen Pflichten ernst nahm. Er berücksichtigte ferner die damaligen praktischen Erfahrungen mit gerichtlichen Videokonferenzen: Die seit der Coronakrise häufiger verwendete Technik funktionierte nicht immer reibungslos, während die Ursache einer fehlgeschlagenen Verbindung für technische Laien nicht ohne Weiteres erkennbar war.

Begrenzte Aussage und Kosten

Die Entscheidung enthält damit keine pauschale Freistellung von Verantwortung für technische Fehler. Tragend war die Verbindung aus nachvollziehbarem Irrtum, belegten Bemühungen und fehlenden Anzeichen einer Missachtung der Zeugenpflicht. Der gesamte angefochtene Ordnungsmittelbeschluss wurde aufgehoben. Gerichtskosten für die erfolgreiche Beschwerde fielen nicht an. Einen gesonderten Ausspruch über außergerichtliche Kosten traf der Senat ebenfalls nicht: Soweit notwendige Auslagen entstanden waren, sollten sie nach § 19 JVEG behandelt und letztlich als Prozesskosten von der unterliegenden Partei getragen werden. Eine entsprechende Kostentragung der Staatskasse lehnte er ab, weil diese im Ordnungsgeldbeschwerdeverfahren nicht als kostenrechtliche Gegenseite beteiligt war.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Problemen mit einer gerichtlichen Videovernehmung hilft eine genaue Dokumentation des tatsächlich unternommenen Ablaufs: Einwahlzeit, sichtbarer Konferenzraum, Fehlermeldungen, Chatmitteilungen und Kontaktversuche können den Unterschied zwischen bloßer Behauptung und nachvollziehbarer Entschuldigung ausmachen. Hier war entscheidend, dass die Zeugin ihre Pflicht erkennbar erfüllen wollte und den eigenen technischen Fehler erst später verstehen konnte. Eine solche Einzelfallentscheidung ersetzt keine Vorbereitung auf den Termin. Gerade bei dienstlichen Systemen sollten die erlaubten Zugangswege früh geklärt und die gerichtlichen Kontaktdaten griffbereit gehalten werden. Die damalige technische Einschätzung des Senats ist nicht automatisch auf jede spätere Störung übertragbar.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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