Strafrecht
Retweet eines hilflosen Verletzten: Öffentliche Verlinkung kann eine neue Bildrechtsverletzung sein
Das Oberlandesgericht Koblenz verwarf am 24. Oktober 2022 die Revision eines Angeklagten, der auf seinem öffentlich zugänglichen Twitter-Account ein Video eines schwer verletzten Polizeibeamten verlinkt hatte. Damit blieb die Verurteilung zu 40 Tagessätzen von jeweils 130 Euro bestehen. Die Tat wurde als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz bewertet. Der Angeklagte hatte das Video nicht selbst hergestellt. Gegenstand der Entscheidung war seine Weiterverbreitung durch einen kommentierten Retweet. Dass die Aufnahme bereits frei im Internet verfügbar gewesen war, schloss eine erneute Rechtsverletzung nach Auffassung des Senats nicht aus.
Redaktioneller Kernsatz
Retweet eines hilflosen Verletzten: Öffentliche Verlinkung kann eine neue Bildrechtsverletzung sein
Redaktionelle Zusammenfassung · 849 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ergebnis
Festgestelltes Geschehen
Der Polizeibeamte war bei einem nächtlichen Einsatz im Oktober 2020 massiv angegriffen und verletzt worden. Andere Personen fertigten ohne Zustimmung der betroffenen Beamten Aufnahmen an und verbreiteten diese in sozialen Medien. Das vom Angeklagten drei Tage später verlinkte Video dauerte 59 Sekunden. Es zeigte den Verletzten am Boden und seine vergeblichen Versuche, sich ohne Unterstützung aufrecht zu halten. Kolleginnen schirmten ihn ab und stützten ihn. Die Kamera suchte dennoch gezielt eine bessere Sicht und zoomte auf seinen Kopf. Nach den landgerichtlichen Feststellungen war der Beamte unter anderem anhand seines Profils und seiner Frisur erkennbar.
Kommentar und Weiterverbreitung
Der Angeklagte verband den Retweet mit einer polemischen Kritik an der Einsatzführung und an der Eignung weiblicher Polizeikräfte für Extremsituationen. Nach den Feststellungen wollte er damit meinungsbildend zur Qualitätssicherung der Polizeiarbeit beitragen, zugleich aber durch die provokante Kommentierung weitere Nutzer zum Ansehen der Aufnahme bewegen. Er wusste, dass sein Beitrag auf das Video verlinkte und dass er keine Berechtigung zur Weiterverbreitung hatte. Der Beitrag erhielt mindestens 24 weitere Retweets und 70 Gefällt-mir-Angaben. Dass der Angeklagte seinen Retweet kurze Zeit später selbst löschte, beseitigte die bereits verwirklichte Tat nach der bestätigten Beurteilung nicht.
Hilflosigkeit und höchstpersönlicher Bereich
Die Aufnahme stellte nach den zugrunde gelegten Feststellungen die Hilflosigkeit des verletzten Beamten besonders heraus. Die Nahaufnahmen und gezielten Zoombewegungen waren dafür wesentlich. Der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs entfiel nicht deshalb, weil die Verletzung während eines dienstlichen Einsatzes eingetreten war. Auch die gesundheitliche Ausnahmesituation eines Polizeibeamten konnte diesem Schutz unterfallen. Der Senat prüfte den Fall nach der für die Tat herangezogenen früheren Fassung von § 201a StGB. Für das tatbestandliche Zugänglichmachen genügte, dass Dritte durch den Link die Möglichkeit erhielten, die unbefugte Aufnahme anzusehen. Ein tatsächlicher Abruf oder Besitz an einer Videodatei war dafür nicht erforderlich.
Bereits veröffentlichte Aufnahme
Der Einwand, das Video sei schon vor dem Retweet allgemein zugänglich gewesen, überzeugte das Gericht nicht. Zugänglichmachen beschränkt sich nach der Entscheidung nicht auf die erste Veröffentlichung. Jede Weitergabe kann den Kreis möglicher Betrachter vergrößern und die Aufnahme erneut aktuell werden lassen. Der Persönlichkeitsschutz erlischt daher nicht mit seiner ersten Verletzung. Ob ein Link zusätzlich voraussetzt, dass sich der Verlinkende den Inhalt zu eigen macht, ließ der Senat offen. Im konkreten Fall war dies nach seiner Würdigung ohnehin geschehen, weil der Angeklagte die dargestellte Hilflosigkeit des Verletzten zur Untermauerung seines eigenen Wortbeitrags nutzte.
Informationsinteresse und Abwägung
Auch auf ein überwiegendes berechtigtes Informationsinteresse konnte sich der Angeklagte nicht erfolgreich berufen. Der Senat stellte auf den konkreten Informationsgehalt der Bildaufnahme im Zusammenhang mit dem Kommentar ab. Die Darstellung des hilflosen Verletzten ließ nach den Feststellungen keinen sachlichen Bezug zu den vorausgegangenen Ereignissen erkennen und leistete keinen entsprechenden Beitrag zur Aufklärung des Einsatzgeschehens. Sie befriedigte nach der Bewertung des Gerichts vielmehr Neugier und Sensationsinteresse. Selbst bei Annahme eines öffentlichen Informationsinteresses hätte das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen hier deutlich überwogen. Damit verneinte der Senat die Ausnahme für zulässige Berichterstattung anhand dieser konkreten Aufnahme und ihres Veröffentlichungszusammenhangs.
Recht am eigenen Bild und Vorsatz
Daneben lag nach §§ 22, 23 und 33 KunstUrhG ein öffentliches Zurschaustellen eines Bildnisses vor. Für die Erkennbarkeit genügte, dass zumindest Personen aus einem Bekanntenkreis den Abgebildeten identifizieren konnten. Es musste nicht jeder Betrachter seinen Namen kennen. Ein öffentlich gesetzter Link konnte auch diesen Tatbestand erfüllen. Die vom Angeklagten angeführte urheberrechtliche Rechtsprechung über Links auf erlaubterweise veröffentlichte Werke änderte daran nichts: Die vorliegende Aufnahme war gerade ohne Zustimmung veröffentlicht und in Kenntnis der fehlenden Berechtigung weiterverbreitet worden. Eine besondere Absicht, den Verletzten persönlich herabzusetzen, brauchte es nicht. Die Feststellungen trugen nach dem Senat jedenfalls den erforderlichen bedingten Vorsatz.
Grenzen der Revision
Die gegen die Beweisaufnahme erhobene Verfahrensrüge scheiterte außerdem an ihrer unklaren Angriffsrichtung und unvollständigen beziehungsweise unzutreffenden Darstellung. Insbesondere wurde ein angeblicher gerichtlicher Beschluss über als wahr unterstellte Tatsachen nicht richtig wiedergegeben. Tatsächlich hatte das Landgericht darauf hingewiesen, dass der Antrag lediglich Rechtsmeinungen unter Beweis stelle. Auch die abweichende Interpretation des Videos konnte im Revisionsverfahren keine neue Tatsachenprüfung eröffnen. Maßgeblich war, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts Rechtsfehler aufwies, etwa Widersprüche, Lücken oder Verstöße gegen Denkgesetze. Eine eigene günstigere Würdigung durch die Verteidigung genügte dafür nicht. Solche durchgreifenden Fehler stellte der Senat nicht fest.
Reichweite der Entscheidung
Auch den Strafausspruch ließ das Oberlandesgericht unverändert; der Angeklagte trug die Kosten seiner erfolglosen Revision. Der Beschluss bewertet damit die bewusste öffentliche Verlinkung einer konkreten, besonders eingriffsintensiven Aufnahme. Er erklärt nicht jede Weiterleitung eines Videos und nicht jede kritische Äußerung über Polizeiarbeit für strafbar. Ausschlaggebend waren die unbefugte Darstellung erkennbarer Hilflosigkeit, die Erweiterung des Zugangs, der Veröffentlichungszweck und das Wissen des Angeklagten. Die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen blieb dabei an die rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen gebunden. Ein allgemeiner politischer oder journalistischer Bezug des Kommentars genügte im gegebenen Sachverhalt nicht, um die konkrete Bildrechtsverletzung zu rechtfertigen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Eine bereits verbreitete Aufnahme bleibt rechtlich prüfungsbedürftig, bevor sie erneut öffentlich verlinkt wird. Der Fall zeigt, dass ein kommentierter Retweet eine eigenständige Vergrößerung der Beeinträchtigung darstellen kann. Besonders sorgfältig ist bei erkennbaren Personen in hilflosen oder gesundheitlichen Ausnahmesituationen zwischen dem Informationswert des Geschehens und dem Informationswert der konkreten Nahaufnahme zu unterscheiden. Kritik an einem Polizeieinsatz kann ein legitimes Thema sein, erklärt aber nicht automatisch die Veröffentlichung des verletzten Einzelnen für zulässig. Für eine strafrechtliche Revision ist zudem entscheidend, konkrete Rechtsfehler nachvollziehbar darzustellen; eine bloß abweichende Sicht auf das Video ersetzt dies nicht.