Zivilrecht

Freie Rede statt Schriftsatzbezug: Gericht darf eine Partei im Termin nicht überrumpeln

Das Oberlandesgericht Koblenz beanstandete am 18. Oktober 2022 einen erheblichen Verfahrensfehler in einem Dieselverfahren, wies die Berufung des Fahrzeugkäufers aber dennoch zurück. Das Landgericht hatte der Terminsvertreterin überraschend untersagt, auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug zu nehmen, und anschließend nur ihren freien mündlichen Vortrag berücksichtigt. Dieses Vorgehen verletzte nach dem Oberlandesgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz eines fairen Verfahrens. Der Fehler führte jedoch nicht automatisch zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der Senat prüfte den zuvor übergangenen Prozessstoff selbst und hielt den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach seiner damaligen Rechtsauffassung für unbegründet.

Redaktioneller Kernsatz

Freie Rede statt Schriftsatzbezug: Gericht darf eine Partei im Termin nicht überrumpeln

Redaktionelle Zusammenfassung · 857 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ergebnis

Verfahrensweise des Landgerichts

Der Kläger hatte im Zusammenhang mit dem Erwerb eines gebrauchten Dieselfahrzeugs verschiedene unzulässige Abschalteinrichtungen behauptet. Dazu gehörten ein temperaturabhängiges Emissionsverhalten, eine sogenannte Hot-Restart-Funktion, Prüfstandserkennung und Eingriffe in das Diagnosesystem. Das Landgericht hielt die vorbereitenden Schriftsätze wegen ihres unübersichtlichen Inhalts und ersichtlich verwendeter allgemeiner Textbausteine für ungeeignet zur Bezugnahme. Erst in der Verhandlung teilte es dies der entsandten Terminsvertreterin mit. Deren anschließend protokollierten freien Vortrag bewertete es als unschlüssig. Das klageabweisende Urteil enthielt deshalb kaum Angaben zum Streitgegenstand. Auch eine beantragte Ergänzung um Kaufdatum, Kaufpreis, Kilometerstand und Abgasnorm lehnte es ab, weil diese Angaben nicht frei vorgetragen worden seien.

Bezugnahme als Verhandlungspraxis

Der Senat erläuterte das Verhältnis zwischen freier Rede und Bezugnahme nach § 137 ZPO. Das Gesetz sieht grundsätzlich mündlichen Vortrag in freier Rede vor, gestattet aber unter bestimmten Voraussetzungen die Bezugnahme auf Dokumente und vorbereitende Schriftsätze. In der seit Jahrzehnten üblichen zivilprozessualen Praxis ist diese Bezugnahme zum Regelfall geworden. Regelmäßig liegt sie bereits stillschweigend in der vorbehaltlosen Antragstellung. Gleichwohl darf ein Gericht im Einzelfall unklaren oder unübersichtlichen Vortrag von der Bezugnahme ausschließen. Es muss nicht selbst aus umfangreichen Anlagen einzelne Anspruchspositionen heraussuchen. Über die Angemessenheit hat es jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Rechtliches Gehör als Grenze

Das Oberlandesgericht ließ offen, ob die hier vorgelegten umfangreichen Schriftsätze und ihre Textbausteine grundsätzlich Anlass zu einer solchen Beschränkung bieten konnten. Selbst dann musste das Landgericht seine Prozessleitung so gestalten, dass die Partei nicht überrumpelt und an ausreichendem Vortrag gehindert wurde. Dafür fehlte es an einem eindeutigen Hinweis vor dem Termin. Zuvor hatte das Gericht ein schriftliches Vorverfahren durchgeführt und zwei Hinweise zu einzelnen Substantiierungsmängeln gegeben. Daraus ließ sich nicht erkennen, dass es später sämtliche vorbereitenden Schriftsätze unberücksichtigt lassen würde. Die Klägerseite durfte deshalb nicht erst im Termin mit dieser vollständigen Abkehr von der üblichen Verhandlungsweise konfrontiert werden.

Strukturierter Vortrag und gerichtliche Fürsorge

Hinzu kam, dass das Gericht bei einem solchen Vorgehen auf einen strukturierten, ausreichend vollständigen mündlichen Vortrag hinwirken musste. In einem Dieselverfahren betraf dies jedenfalls den Fahrzeugerwerb, die behauptete Täuschung, den Kenntnisstand des Käufers und die Nutzung des Fahrzeugs. Zwar hatte der Einzelrichter einzelne Fragen gestellt. Diese bezogen sich aber nur auf besondere Aspekte einer angeblichen Täuschung der Zulassungsbehörde und erschlossen nicht den gesamten entscheidungserheblichen Sachverhalt. Der Senat berücksichtigte außerdem, dass ein Antrag auf Schriftsatznachlass unbeschieden geblieben und die nachträgliche Aufnahme grundlegender Kaufdaten verweigert worden war. Insgesamt genügte diese Verfahrensführung den Anforderungen fairer Prozessleitung nicht.

Berufungsrüge und eigene Entscheidung

Die Berufungsbegründung griff das Vorgehen nach Auffassung des Oberlandesgerichts gerade noch ausreichend an. Aus ihr ergab sich, dass der Kläger die Nichtberücksichtigung seiner Schriftsätze beanstandete; deren wiederholter Inhalt machte zugleich deutlich, welcher Vortrag betroffen war. Eine Heilung durch rügelose Verhandlung nahm der Senat nicht an. Die Terminsvertreterin hatte sich erkennbar gegen das Vorgehen gewandt und wiederholt Bezugnahmen erklärt. Trotzdem musste die Sache nicht an das Landgericht zurück. Es fehlten sowohl eine aufgrund des Fehlers erforderliche umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme als auch ein entsprechender Zurückverweisungsantrag. Deshalb entschied der Senat nach § 538 Abs. 1 ZPO selbst über den Anspruch.

Damals verneinte vorsätzliche Schädigung

Bei dieser Sachprüfung sah das Oberlandesgericht keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB. Ein möglicherweise unzulässiges Emissionssystem genügte hierfür aus seiner Sicht nicht ohne zusätzliche Umstände bewusster besonderer Verwerflichkeit. Zur Hot-Restart-Funktion und zum Thermofenster ging es davon aus, dass diese nach dem Vortrag grundsätzlich gleichermaßen im Prüf- und Straßenbetrieb arbeiteten. Messwertunterschiede unter unterschiedlichen Bedingungen belegten für sich keine gezielte Umschaltung. Auch eine behauptete Lenkwinkelerkennung ließ noch nicht erkennen, dass dadurch die Emissionskontrolle manipuliert wurde. Der Vortrag zum Diagnosesystem setzte nach der Würdigung ebenfalls voraus, was erst konkret darzulegen gewesen wäre.

Historische materielle Rechtsauffassung

Der Senat verneinte im Oktober 2022 außerdem einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB und den herangezogenen emissionsrechtlichen Vorschriften. Er setzte sich dabei mit den damaligen Schlussanträgen des Generalanwalts im noch anhängigen EuGH-Verfahren C-100/21 auseinander, folgte dessen Ansatz aber nicht. Zusätzlich verwies er auf den Gebrauchtwagenerwerb und vorgelegte Auskünfte des Kraftfahrt-Bundesamts, nach denen beim geprüften Fahrzeug- und Motortyp keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt worden seien. Diese Aussagen geben die damalige Begründung des konkreten Urteils wieder. Sie sind keine Darstellung des heutigen Stands sämtlicher Dieselansprüche und insbesondere keine allgemeine Aussage über spätere Anspruchsformen oder andere Fahrzeuge.

Verfahrensabschluss und Reichweite

Das Oberlandesgericht lehnte damals auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof und eine Aussetzung ab. Es hielt die europarechtlichen Fragen für eindeutig beziehungsweise nach seinen weiteren Erwägungen nicht entscheidungserheblich. Nebenforderungen und Feststellungsanträge blieben ebenso erfolglos wie die Hauptforderung. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt; der Streitwert betrug bis zu 10.000 Euro. Die Revision ließ der Senat nicht zu. Für die verfahrensrechtliche Aussage ist der Ausgang bedeutsam: Ein festgestellter Gehörsverstoß verlangt eine wirksame Berücksichtigung des übergangenen Vortrags, garantiert aber weder die Rückgabe des Falls an die erste Instanz noch einen Erfolg in der Sache.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der prozessuale Kern liegt in der Vorhersehbarkeit gerichtlicher Anforderungen. Wer ein Verfahren durch sehr umfangreiche Schriftsätze vorbereitet, darf nicht unvermittelt auf einen vollständig freien Vortrag verwiesen werden, ohne angemessene Vorbereitungsmöglichkeit und strukturierende Prozessleitung. Zugleich ersetzt die erfolgreiche Rüge dieses Fehlers nicht die schlüssige Begründung des materiellen Anspruchs. In der Berufung sollten deshalb sowohl der Verfahrensmangel als auch der übergangene entscheidungserhebliche Vortrag konkret bezeichnet werden. Bei diesem Urteil müssen seine Aussagen zur Prozessführung und die ausdrücklich historische Dieselbewertung auseinandergehalten werden; aus der damaligen Klageabweisung lässt sich keine pauschale Bewertung heutiger Fälle ableiten.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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