Strafrecht
Baumbesetzung an einer Aufzugsstrecke: Grobe Störung durch objektiv nachvollziehbare Gefahrenlage
Das Oberlandesgericht Koblenz verwarf am 17. Oktober 2022 die Revision eines Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen grober Störung eines Aufzugs. Bestehen blieben eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro sowie eine Geldbuße von 250 Euro wegen verweigerter Personalienangaben. Der Fall betraf eine koordinierte Protestaktion gegen einen Aufzug des politisch rechten Spektrums im November 2019. Ausschlaggebend war, dass die Beteiligten nach den Feststellungen eine Situation schufen, die aus der Sicht eines besonnenen Einsatzverantwortlichen eine schwerwiegende Gefahr für den geplanten Verlauf erkennen ließ. Dass rückblickend keine tatsächliche Gefahrenlage bestanden hatte, schloss die Strafbarkeit nach der Entscheidung nicht aus.
Redaktioneller Kernsatz
Baumbesetzung an einer Aufzugsstrecke: Grobe Störung durch objektiv nachvollziehbare Gefahrenlage
Redaktionelle Zusammenfassung · 843 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ergebnis
Aktion und Unterbrechung
Der Angeklagte und fünf weitere Personen hatten gemeinsam beschlossen, die Nutzung einer bestimmten Straße durch den geplanten Aufzug zu verhindern. Sie besetzten dort Bäume auf beiden Straßenseiten und reagierten nicht auf Aufforderungen, diese zu verlassen. Neben politischen Bannern führten sie Eimer mit, deren Inhalt sie trotz Nachfragen nicht offenlegten. Ein Banner legte eine Verbindung zu ekelerregenden Stoffen nahe. Zuvor hatten unbekannte Personen am vorgesehenen Aufstellplatz Buttersäure ausgebracht. Diese frühere Handlung wurde dem Angeklagten nicht als eigene Tat zugerechnet, prägte aber die Wahrnehmung der späteren Lage durch die Einsatzleitung.
Reaktion und Instanzenzug
Als der Aufzug die betroffene Straße erreichte, wurde er um 13.19 Uhr angehalten. Erst um 13.52 Uhr setzte er seinen Weg auf einer geänderten Route fort. Die Einsatzleitung befürchtete insbesondere Gesundheitsbeeinträchtigungen und Tumulte, falls die unbekannten Eimerinhalte auf Teilnehmer gelangten. Ein sicheres kurzfristiges Entfernen der Aktivisten kam nach den Feststellungen nicht als milderes Mittel in Betracht. Das Amtsgericht hatte den Angeklagten zunächst vom strafrechtlichen Vorwurf freigesprochen und nur die Geldbuße verhängt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft kam das Landgericht dagegen zur Verurteilung wegen grober Störung. Gegen dieses Berufungsurteil richtete sich die nun erfolglose Revision.
Maßstab für eine grobe Störung
§ 21 Versammlungsgesetz erfasste nach der angewandten Regelung unter anderem grobe Störungen, die mit der Absicht verursacht werden, einen nicht verbotenen Aufzug zu verhindern oder seine Durchführung zu vereiteln. Eine bloße Erschwerung genügte nach dem Senat nicht. Der Verlauf musste so schwer beeinträchtigt werden, dass Unterbrechung, Aufhebung oder Auflösung drohten und die Durchführung insgesamt ungewiss wurde. Dabei waren auch Zweck und geplante Durchführung des Aufzugs zu berücksichtigen. Ob das Verhalten zusätzlich als schlüssige Gewaltandrohung verstanden werden konnte, ließ das Oberlandesgericht offen. Für die Verurteilung genügte im festgestellten Sachverhalt die Variante der groben Störung.
Vorausschauende objektive Bewertung
Bei einer durch vermeintliche Gefahren ausgelösten faktischen Blockade stellte der Senat auf eine objektive Betrachtung vor Ort ab. Entscheidend war nicht die spätere Erkenntnis, ob die befürchtete Schädigung tatsächlich hätte eintreten können. Maßgeblich war vielmehr, ob ein besonnener Behördenvertreter mit den damals verfügbaren Informationen rechtmäßig Maßnahmen hätte ergreifen können, die zur Vereitelung des Aufzugs führten. Ebenso wenig genügte die bloße subjektive Sorge des konkret handelnden Einsatzleiters. Das Gericht verlangte einen nachvollziehbaren objektiven Maßstab. Anderenfalls hinge die Strafbarkeit von persönlicher Überängstlichkeit ab oder gezielt erzeugte Scheingefahren könnten die Versammlungspraxis ohne entsprechende strafrechtliche Reaktion beeinträchtigen.
Anwendung auf die festgestellte Lage
Diesen Maßstab sah das Oberlandesgericht hier erfüllt. Die unbekannten Eimerinhalte, das einschlägige Banner, der vorangegangene Vorfall und die engen räumlichen Verhältnisse ergaben zusammen eine aus damaliger Sicht ernst zu nehmende Gefahrenlage. Ausweichmöglichkeiten innerhalb der betroffenen Straße bestanden nach den Feststellungen nicht. Auch eine Entfernung der gesicherten Baumbesetzer hätte Gefahren für Beteiligte und Rettungskräfte mit sich gebracht. Deshalb war die Entscheidung, den Aufzug anzuhalten und umzuleiten, aus Sicht eines besonnenen Einsatzverantwortlichen nachvollziehbar. Der Senat bestätigte die strafrechtliche Bewertung aufgrund dieser Gesamtlage und nicht allein aufgrund der politischen Aussage auf einem Banner oder der Anwesenheit von Gegenprotest.
Gemeinsamer Plan und Vereitelungsabsicht
Die landgerichtlichen Feststellungen trugen außerdem die Annahme gemeinschaftlicher Tatbegehung. Die Beteiligten handelten nach einem gemeinsamen Plan und führten aufeinander abgestimmte Beiträge aus. Deshalb konnten dem Angeklagten auch die anderen Tatbeiträge einschließlich des Verschweigens der Eimerinhalte zugerechnet werden. Für die erforderliche Absicht kam es darauf an, dass gerade die geplante Nutzung der Straße verhindert werden sollte. Versammlungsfreiheit schützt auch die Bestimmung von Ort und Zeit. Deshalb konnte nach der Entscheidung bereits die angestrebte Verlegung des Aufzugs eine Vereitelungsabsicht begründen. Dass der Aufzug auf einer anderen Strecke schließlich fortgesetzt wurde, ließ diese Zielrichtung nicht entfallen.
Besetzungsrüge ohne Erfolg
Daneben rügte der Angeklagte eine fehlerhafte Besetzung der Berufungskammer. Er meinte, bei Aufhebung einer früheren Verfahrenstrennung und erneuter erstinstanzlicher Entscheidung hätte wegen des Zeitablaufs eine andere Kammer oder andere Schöffen entschieden. Darin sah der Senat keinen Fehler bei der Anwendung des Geschäftsverteilungsplans. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter betrifft die abstrakt festgelegten Zuständigkeitsregeln und ihre richtige Handhabung, nicht jede hypothetische Änderung des zeitlichen Verfahrensablaufs. Zudem hätte das Landgericht die erstinstanzliche Trennung nicht auf dem behaupteten Weg aufheben und die Sache deshalb zurückverweisen können. Im Berufungsverfahren hatte es eigenständig über das Urteil und mögliche Verbindungen bei sich zu entscheiden.
Revision und Nebenfolgen
Auch die Beweiswürdigung ließ nach dem Oberlandesgericht keine revisionsrechtlich erheblichen Lücken oder Widersprüche erkennen. Der gemeinsame Plan und die Vereitelungsabsicht durften aus dem abgestimmten äußeren Geschehen sowie der Erklärung einer Beteiligten zum gemeinsamen Aktionsziel abgeleitet werden. Eine abweichende eigene Bewertung des Sachverhalts genügte nicht, um diese Feststellungen in der Revision zu ersetzen. Die Geldbuße wegen verweigerter Personalienangaben und die weiteren Rechtsfolgen beanstandete der Senat ebenfalls nicht. Der Angeklagte musste die Kosten seiner Revision tragen. Die Entscheidung blieb damit an die festgestellte besondere Kombination von Vorgehen, objektiver Gefahrenwirkung und gemeinsamer Zielsetzung gebunden.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss macht die strafrechtliche Bewertung weder allein von einer tatsächlichen Schädigung noch allein von der Reaktion der Polizei abhängig. Maßgeblich ist die objektiv nachvollziehbare Situation mit den damals verfügbaren Informationen. Für die rechtliche Aufarbeitung müssen deshalb Wahrnehmungen, räumliche Umstände, mögliche Alternativen und die nachgewiesene Zielrichtung getrennt untersucht werden. Ebenso ist bei mehreren Beteiligten konkret zu prüfen, ob ein gemeinsamer Plan die Zurechnung fremder Beiträge trägt. Politischer Gegenprotest und eine gezielte grobe Störung sind nicht gleichzusetzen; die Grenze wurde hier anhand der besonderen festgestellten Umstände gezogen.