Strafrecht

Falsche Polizeibeamte: Abholer haftet bei Einziehung auch über seinen Tatlohn hinaus

Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte am 23. Juni 2022 gegen einen Abholer aus einer Betrugsserie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 828.700 Euro. Der Mann hatte nur 3.000 Euro als eigene Entlohnung behalten und wollte die Einziehung darauf begrenzen. Damit hatte er keinen Erfolg. Nach den Feststellungen hatte er die gesamte von ihm abgeholte Beute jeweils tatsächlich beherrscht und nicht nur ohne eigene Zugriffsmöglichkeit kurzzeitig weitergereicht. Seine spätere Übergabe an andere Beteiligte beseitigte dieses Erlangen nicht. Auch seine strafrechtliche Verurteilung als Gehilfe schloss eine weitergehende Einziehung nicht aus.

Redaktioneller Kernsatz

Falsche Polizeibeamte: Abholer haftet bei Einziehung auch über seinen Tatlohn hinaus

Redaktionelle Zusammenfassung · 833 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ergebnis

Betrugsserie und Rechtsmittel

Das Amtsgericht Bad Kreuznach hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in zehn Fällen zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Bei den Taten wurde das Vorgehen falscher Polizeibeamter genutzt; der Angeklagte übernahm das Abholen der von Geschädigten bereitgelegten Vermögenswerte. Neben der Einziehung sichergestellter Mobiltelefone ordnete das Amtsgericht die Werteinziehung von 828.700 Euro als Gesamtschuldner an. Mit der unmittelbar eingelegten Sprungrevision griff der Angeklagte ausschließlich die Höhe dieser Werteinziehung an. Schuldspruch, Strafe und die gesonderte Einziehung der Telefone waren damit nicht Gegenstand der beschränkten revisionsrechtlichen Prüfung.

Maßgeblich ist tatsächliche Verfügungsmacht

Der Senat knüpfte die Werteinziehung nach § 73c StGB an die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 StGB. Ein Täter oder Teilnehmer muss durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt haben. Erlangt ist ein Vermögenswert nach der erläuterten Rechtsprechung, wenn er während irgendeiner Phase des Tatablaufs so zufließt, dass tatsächliche Verfügungsgewalt ausgeübt werden kann. Bei mehreren Beteiligten reicht eine faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsmacht aus, sie muss aber auch wirklich vorliegen. Entscheidend ist der tatsächliche ungehinderte Zugriff. Zivilrechtliche Vorstellungen darüber, wer Eigentümer, Besitzer oder lediglich weisungsgebundener Besitzdiener ist, ersetzen diese strafrechtliche Betrachtung nicht.

Abgrenzung zum kurzfristigen Durchreichen

Der Beschluss unterschied ein solches Erlangen von einem nur kurzzeitigen, durchlaufenden Zugriff ohne hinreichende eigene Verfügungsmacht. Ein bloßer Bote kann deshalb anders zu beurteilen sein als ein Abholer, der die Beute tatsächlich selbst beherrscht. Maßgeblich ist die konkrete Aufgabe und ihre tatsächliche Durchführung, nicht allein die gewählte Bezeichnung. Umgekehrt bleibt einmal begründete Verfügungsmacht für die Einziehung erheblich, auch wenn der Beteiligte die Vermögenswerte später weitergibt. Dass nach der Übergabe nur ein kleiner Tatlohn bei ihm verbleibt, begrenzt den zuvor erlangten Wert daher nicht automatisch. Die Werteinziehung fragt insoweit nach dem zwischenzeitlichen Zugriff, nicht nur nach dem endgültigen persönlichen Gewinn.

Alleinige Kontrolle während des Transports

Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen nahm der Angeklagte die Gegenstände in Absprache mit unbekannten Hintermännern bei den Geschädigten an sich. Zwar erhielt er während des Abholens und des anschließenden Transports telefonisch Anweisungen. Die Hintermänner oder andere Tatbeteiligte waren aber nicht vor Ort und konnten nicht unmittelbar auf die Beute zugreifen. Während dieser Zeit lag die tatsächliche Verfügungsgewalt allein beim Angeklagten. Der telefonische Kontakt bewies damit eine organisatorische Einbindung in die Betrugsabläufe, beseitigte aber nicht seine tatsächliche Herrschaft über die transportierten Werte. Der Senat bestätigte deshalb die Bewertung, dass er nicht nur ein Bote ohne eigene Verfügungsmacht war.

Längere Fahrten und Aufbewahrung über Nacht

Hinzu kamen die Dauer und Ausgestaltung seines Besitzes an der Beute. Er fuhr jeweils längere Strecken mit dem Auto von den Tatorten zu den weiteren Beteiligten, die im Verfahren als Logistiker bezeichnet wurden. In sechs der zehn Fälle bewahrte er die Vermögenswerte zudem über Nacht in seiner eigenen Wohnung auf und brachte sie erst am Folgetag weiter. In einem Fall wich er ausdrücklich von der Anweisung ab, sofort abzuliefern, und entschied sich selbst für eine Übergabe am nächsten Tag. Diese Feststellungen zeigten einen tatsächlichen Handlungsspielraum. Sie sprachen zugleich gegen einen lediglich flüchtigen Durchgang der Beute durch seine Hände.

Unkenntnis der genauen Beutehöhe

Der Angeklagte konnte sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, den genauen Wert der Beute nicht gekannt zu haben. Ebenso wenig änderte es das Ergebnis, dass ihm die jeweiligen Übergabeadressen erst schrittweise am Telefon mitgeteilt wurden. Nach der vom Senat zugrunde gelegten Betrachtung kam es auf die tatsächliche Kontrolle über die vorhandenen Gegenstände an. Weder die Kenntnis ihres vollständigen Wertes noch eine von vornherein selbstbestimmte Wahl des Zielorts war dafür ausschlaggebend. Die rechtliche Begrenzung auf seine Entlohnung ließ sich deshalb aus diesen Umständen nicht herleiten. Seine spätere weisungsgemäße Weitergabe stand der bereits erlangten Verfügungsmacht nicht entgegen.

Gehilfe und Mittäter

Auch die Einordnung seiner Tatbeteiligung führte zu keinem anderen Ergebnis. Der Angeklagte war als Gehilfe verurteilt worden, während ein vom Senat herangezogener vergleichbarer Bundesgerichtshoffall einen Mittäter betraf. Diese Unterscheidung ist für die strafrechtliche Beteiligungsform bedeutsam, entscheidet jedoch nicht automatisch über den tatsächlichen Zugriff auf die Beute. § 73 StGB erfasst gerade auch Teilnehmer. Der Senat stellte deshalb auf die festgestellte Herrschaft über die Vermögenswerte ab. Einen weiteren vom Angeklagten angeführten Vergleichsfall hielt er für nicht übertragbar, weil dort ausdrücklich keine tatsächliche Verfügungsmacht über die transportierte Tatbeute festgestellt worden war.

Folgen der Entscheidung

Die auf die Einziehungshöhe beschränkte Revision wurde als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels; es blieb bei der gesamtschuldnerisch angeordneten Werteinziehung von 828.700 Euro. Der Beschluss verlangt damit keine Beschränkung auf den Tatlohn allein wegen einer untergeordneten Rolle innerhalb einer Betrugsorganisation. Entscheidend bleiben vielmehr konkrete Feststellungen zu Zugriff, räumlicher Kontrolle, Transportdauer und eigenem Entscheidungsspielraum. Gerade die längeren unbeaufsichtigten Fahrten und die mehrfache Aufbewahrung über Nacht unterschieden diesen Fall von einer lediglich vorübergehenden Weiterleitung ohne eigene Sachherrschaft.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für die Verteidigung gegen eine Werteinziehung genügt der Hinweis auf einen geringen Tatlohn oder eine bloße Helferrolle nicht. Die tatsächlichen Abläufe müssen für jede relevante Übergabe und Transportphase untersucht werden: Wer konnte unmittelbar zugreifen, wie lange dauerte die Kontrolle und gab es eigene Entscheidungsmöglichkeiten? Telefonische Anweisungen können Abhängigkeit zeigen, schließen eigene Verfügungsmacht aber nicht aus. Umgekehrt darf diese nicht allein aus der Bezeichnung als Abholer abgeleitet werden. Der Beschluss stützt sie auf konkrete Feststellungen zu Alleintransport, Zwischenlagerung und Abweichung von Anweisungen. Genau diese Tatsachen bestimmen die Reichweite der Einziehung.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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