Zivilrecht
Dieselverfahren 2022: Vergleichsmessungen und Vorlageantrag ersetzten keinen konkreten Vortrag
Das Oberlandesgericht Koblenz wies am 17. Juni 2022 die Berufung eines Fahrzeugkäufers in einem Dieselverfahren zurück. Nach seiner damaligen Bewertung war jedenfalls kein vorsätzliches sittenwidriges Handeln der Herstellerseite ausreichend dargelegt. Ob der Kläger die behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen selbst hinreichend konkret beschrieben und unter Beweis gestellt hatte, ließ der Senat deshalb offen. Zugleich lehnte er die verlangte Vorlage umfassender Typgenehmigungsunterlagen ab. Der Beschluss enthält außerdem eine inzwischen historisch einzuordnende Begründung gegen einen fahrlässigkeitsgestützten Anspruch. Die spätere europäische Klärung zum Schutz individueller Käuferinteressen ist von diesen Ausführungen aus Juni 2022 zu unterscheiden.
Redaktioneller Kernsatz
Dieselverfahren 2022: Vergleichsmessungen und Vorlageantrag ersetzten keinen konkreten Vortrag
Redaktionelle Zusammenfassung · 844 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ergebnis
Verfahrensstand und Haftungsprüfung
Das Landgericht Mainz hatte die Klage im Januar 2022 abgewiesen. Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts im Mai nahm der Kläger nochmals Stellung. Der Senat hielt an seiner Beurteilung fest und entschied ohne mündliche Verhandlung durch Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO. Für den Anspruch aus § 826 BGB unterschied er zwischen einer möglicherweise unzulässigen technischen Einrichtung und einem besonders verwerflichen Herstellerverhalten. Ein Gesetzesverstoß allein genügte nach seiner Begründung nicht. Erforderlich waren zusätzliche Umstände, aus denen sich das Bewusstsein der verantwortlichen Personen ergab, eine unzulässige Einrichtung zu verwenden, sowie die zumindest billigende Inkaufnahme dieses Verstoßes.
Zeitpunkt und rechtliche Bewertung
Solche Umstände waren nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend vorgetragen. Es verwies dabei auf die zur maßgeblichen Zeit bestehende Diskussion über Reichweite und Ausnahmen des unionsrechtlichen Verbots von Abschalteinrichtungen. Das konkret betroffene Fahrzeug war erstmals am 11. März 2016 zugelassen worden. Der Senat hielt die europäische Rechtslage damals nicht für derart eindeutig, dass aus der Verwendung der beanstandeten Technik bereits bewusst rechtswidriges Verhalten folgen musste. Diese Erwägung betraf die zusätzlich notwendigen Voraussetzungen der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Sie war keine positive Feststellung, dass sämtliche Einrichtungen im konkreten Fahrzeug tatsächlich zulässig seien.
Grenzen der Vergleichsmessungen
Der Kläger verwies auf Messungen an Fahrzeugen mit einem Motor der Baureihe EA288 und erhöhte Stickoxidemissionen im normalen Betrieb. Das angeführte Testfahrzeug hatte jedoch einen 1,6-Liter-Motor mit 81 Kilowatt und war im September 2015 erstmals zugelassen worden. Sein eigenes Fahrzeug besaß einen 2,0-Liter-Motor mit 110 Kilowatt und stammte aus einem späteren Zulassungszeitraum. Der Senat hob diese Unterschiede hervor. Selbst bei unterstellter Übertragbarkeit der Messungen sah er darin noch keinen ausreichenden Nachweis besonderer Verwerflichkeit. Zudem waren nach der von ihm beschriebenen damaligen Typgenehmigungsrechtslage die Prüfstandsbedingungen und nicht die angeführten Messwerte des realen Straßenverkehrs maßgeblich.
Keine allgemeine Herausgabe der Unterlagen
Zur behaupteten Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts blieb der Vortrag nach Auffassung des Senats ebenfalls pauschal. Die Erklärung, die Herstellerin habe mit unterbleibenden anlasslosen Tests aus fiskalischen Gründen gerechnet, belegte keine konkrete Täuschung im Genehmigungsverfahren. Das Gericht sah deshalb keinen Anlass, nach § 142 ZPO sämtliche Unterlagen zur Typgenehmigung vorlegen zu lassen. Eine solche Anordnung kann zwar der gerichtlichen Prozessleitung dienen und einen besseren Überblick über den Streitstoff ermöglichen. Sie setzt nach dem Beschluss aber einen schlüssigen Klagevortrag voraus. Sie darf nicht erst dazu eingesetzt werden, die bislang fehlende Grundlage einer schlüssigen Klage zu beschaffen.
Sekundäre Darlegungslast
Auch die Informationsnähe der Herstellerin ersetzte nach dem Senat nicht den notwendigen Ausgangsvortrag des Käufers. Eine sekundäre Darlegungslast kann in Betracht kommen, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des Geschehens steht, während die Gegenseite die maßgeblichen Tatsachen kennt und nähere Angaben zumutbar sind. Daraus folgt aber keine vollständige Umkehr der Verantwortung für den Tatsachenvortrag. Der Anspruchsteller muss zunächst die ihm günstigen Umstände in der erforderlichen Tiefe darlegen. Die allgemeinen Anspruchsmerkmale nur zu behaupten, genügte hier nicht. Das Gericht lehnte daher ab, allein wegen der internen technischen Kenntnisse der Beklagten deren umfassende Erklärungspflicht anzunehmen.
Anderes Abgasreinigungssystem
Ein vom Kläger angeführtes Urteil des Oberlandesgerichts Köln betraf nach dem Senat eine andere technische Konstellation. Dort ging es um einen SCR-Katalysator; das hier streitige Fahrzeug verwendete einen NOx-Speicherkatalysator. Die im Vergleichsfall behandelte temperaturabhängige Steuerung konnte deshalb nicht ohne Weiteres übertragen werden. Die Beklagte hatte zur eigenen Technik nachvollziehbar und unbestritten erläutert, dass die zeitliche Platzierung eines Regenerationsvorgangs verzerrte Prüfergebnisse vermeiden sollte. Darin sah der Senat einen grundsätzlich anerkennenswerten Zweck. Auch wenn die Fahrkurvenerkennung zugunsten des Klägers als unzulässig unterstellt würde, folgte für ihn daraus noch kein bewusst unzulässiger, sittenwidriger Einsatz. Eine Divergenz, die die Revisionszulassung verlangte, erkannte er nicht.
Damals abgelehnte Aussetzung
Den weiteren Ansatz aus § 823 Abs. 2 BGB verwarf der Senat mit einer Schutzbereichsargumentation. Er unterschied den Schutz der Zulassungsfähigkeit von dem geltend gemachten Interesse, keinen unerwünschten Kaufvertrag einzugehen. Das Fahrzeug war weiterhin zugelassen; eine Entziehung der Betriebserlaubnis drohte nach dem Beschluss nicht. Auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 2. Juni 2022 im Verfahren C-100/21 änderten nach der damaligen Einschätzung nichts. Der Senat lehnte deshalb eine Aussetzung und eine eigene Vorlage an den EuGH ab. Der Kläger trug die Berufungskosten; der Streitwert wurde auf 16.380,59 Euro festgesetzt. Diese Erwägungen dokumentieren den damaligen Entscheidungsstand.
Spätere Einordnung
Die offizielle Pressemitteilung des EuGH zum Urteil C-100/21 vom 21. März 2023 erläutert demgegenüber, dass der unionsrechtliche Genehmigungsrahmen auch individuelle Käuferinteressen gegenüber dem Hersteller schützt, wenn ein Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Bei dadurch entstandenem Schaden muss ein Schadensersatzanspruch vorgesehen werden; die konkrete Prüfung obliegt den nationalen Gerichten. Daher darf die frühere pauschale Schutzbereichsverneinung nicht als unveränderte heutige Rechtslage gelesen werden. Die Mitteilung belegt jedoch keine konkrete Aufhebung dieses Koblenzer Beschlusses. Ebenso ersetzt sie nicht die fallbezogene Prüfung von Technik, Verschulden und Schaden. Die prozessualen Ausführungen zum Tatsachenvortrag sind von dieser späteren materiellrechtlichen Entwicklung getrennt zu betrachten.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Fall zeigt, weshalb technische Vergleichsunterlagen möglichst genau zum eigenen Fahrzeug passen müssen. Unterschiedliche Motorisierung und Abgasreinigungssysteme können die Übertragbarkeit begrenzen. Ebenso sollte ein Antrag auf Vorlage interner Unterlagen an konkrete, bereits nachvollziehbar vorgetragene Umstände anknüpfen. Eine umfassende Herausgabe ersetzt keine schlüssige Ausgangsdarstellung. Bei der rechtlichen Bewertung älterer Dieselbeschlüsse ist zugleich zwischen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und anderen Schadensersatzansätzen zu unterscheiden. Die spätere EuGH-Klärung zu Käuferinteressen lässt sich nicht durch den Verweis auf eine Ablehnung aus Juni 2022 umgehen; sie begründet aber auch keinen automatischen Erfolg ohne Prüfung des Einzelfalls.