Zivilrecht
Diesel OM 626: Hinweis verlangt Fahrzeugbezug für Manipulationsvorwurf – Berufung später zurückgenommen
Mit einem Hinweisbeschluss vom 7. April 2022 kündigte das Oberlandesgericht Koblenz an, die Berufung eines Dieselkäufers zurückzuweisen. Der Käufer verlangte vom Hersteller im Wesentlichen den Kaufpreis gegen Rückgabe seines Gebrauchtwagens, abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Der Senat vermisste hinreichende Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und für die behaupteten konkreten Manipulationsfunktionen. Der Beschluss war noch keine abschließende Zurückweisung: Er eröffnete eine Stellungnahmefrist. Nach dem in der veröffentlichten Quelle enthaltenen Hinweis wurde die Berufung anschließend zurückgenommen. Seine Aussagen zur Haftung sind außerdem als historische Bewertung von 2022 zu lesen; die spätere unionsrechtliche Entwicklung zum Schutz von Fahrzeugkäufern ist davon zu unterscheiden.
Redaktioneller Kernsatz
Diesel OM 626: Hinweis verlangt Fahrzeugbezug für Manipulationsvorwurf – Berufung später zurückgenommen
Redaktionelle Zusammenfassung · 868 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Kläger hatte den erstmals im Januar 2015 zugelassenen Wagen im März 2017 bei einem nicht am Prozess beteiligten Händler erworben. Der Kaufpreis betrug 24.500 Euro, der Kilometerstand damals 54.500. Im Oktober 2021 waren 177.642 Kilometer erreicht. Eingebaut war ein Euro-6-Dieselmotor der Baureihe OM 626 mit SCR-Katalysator. Die Abgasrückführung wurde unter anderem abhängig von der Außentemperatur gesteuert. Im Zuge eines verpflichtenden Rückrufs war ein Softwareupdate installiert worden; die zugrunde liegende behördliche Anordnung war nach dem damaligen Sachverhalt noch nicht rechtskräftig. Der Käufer behauptete daneben verschiedene weitere Abschalteinrichtungen, eine Prüfstanderkennung und eine gezielte Veränderung der AdBlue-Dosierung.
Der Hersteller bestritt sowohl die behaupteten Manipulationen als auch die Ausstattung des konkreten Fahrzeugs mit mehreren genannten Funktionen. Das Landgericht Trier hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung war nach Auffassung des Oberlandesgerichts zwar zulässig. Auch eine Begründung mit erkennbaren Textbausteinen genügte hier, weil deutlich wurde, welche tragenden Erwägungen angegriffen wurden. Inhaltlich reichte das Vorbringen aber nicht. Eine vertragliche Haftung des Herstellers schied nach der Prüfung des Senats aus: Er war am Gebrauchtwagenverkauf nicht beteiligt und hatte dem Käufer kein besonderes persönliches Vertrauen vermittelt. Auch aus dem Entwickeln und Bereitstellen des Updates ergab sich danach kein eigener Vertrag zwischen den Prozessparteien.
Im Mittelpunkt stand deshalb § 826 BGB. Der Senat trennte die mögliche Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung von den zusätzlichen Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Ein Rechtsverstoß allein begründete nach seiner damaligen Beurteilung noch nicht die besondere Verwerflichkeit. Hinzukommen mussten Umstände, die eine bewusste rechtswidrige Vorgehensweise und den erforderlichen Schädigungsvorsatz trugen. Einen solchen Schluss ließ das temperaturabhängige Thermofenster für ihn nicht ohne Weiteres zu. Es arbeitete bei gleichen Bedingungen grundsätzlich auf dem Prüfstand und auf der Straße gleich. Damit unterschied es sich von einer Software, die gerade den Test erkennt und ausschließlich dort eine wirksamere Reinigung aktiviert.
Bei der behaupteten Kühlmittelregelung und Kühlerjalousie fehlte es bereits am hinreichenden Bezug zum gekauften Fahrzeug. Der Kläger stützte sich auf Gutachten und Medienberichte, die andere oder nicht eindeutig bezeichnete Motorvarianten betrafen. Teilweise ging es ausdrücklich um den hier nicht eingebauten OM 651. Aus diesen Unterlagen konnte nach dem Beschluss nicht ohne weitere Anhaltspunkte auf dieselbe Ausstattung des OM-626-Fahrzeugs geschlossen werden. Der Rückruf ersetzte diesen Nachweis nicht, weil er nach dem maßgeblichen Parteivortrag andere Funktionen betraf. Ergänzend wertete der Senat den modellbezogenen statt flächendeckenden Umfang von Beanstandungen als Argument gegen die behauptete einheitliche strategische Manipulationsentscheidung.
Auch zur SCR-Technik nahm der Senat keine ausreichend belegte prüfstandsabhängige Manipulation an. Zwei Betriebsmodi waren zwar unstreitig. Der Hersteller hatte deren Wechsel jedoch mit der Vermeidung unerwünschten Ammoniakaustritts erklärt; dem war der Kläger nach der gerichtlichen Bewertung nicht erheblich entgegengetreten. Die genannten Bit-Funktionen knüpften nach dem klägerischen Vortrag an Emissionen, Temperatur, Fahrzeit oder Strecke an. Das belegte für sich keine unterschiedliche Behandlung eines erkannten Tests. Hinweise auf US-Fahrzeuge oder weitere nicht näher zugeordnete Abschalteinrichtungen genügten ebenfalls nicht. Auch ein nach Ansicht des Käufers zu kleiner AdBlue-Tank bewies keine Sittenwidrigkeit, weil Flüssigkeit zwischen den Wartungsintervallen nachgefüllt werden konnte.
Den übrigen Indizien maß der Senat ebenfalls keine ausreichende Bedeutung bei. Höhere Emissionen im Straßenbetrieb konnten durch unterschiedliche Betriebsbedingungen beeinflusst sein und bewiesen im vorgetragenen Zusammenhang keine gezielte Prüfstandsmanipulation. Die angeführten Herstellerabsprachen über weitergehende Abgasreinigung belegten nach der im Beschluss wiedergegebenen Kommissionsmitteilung keine Vereinbarung zum Einsatz illegaler Abschalteinrichtungen. Konkreter Vortrag zu einer Täuschung der Genehmigungsbehörde fehlte nach seiner Einschätzung ebenfalls. Deshalb lehnte er eine allgemeine Pflicht des Herstellers ab, seinen gesamten internen Entscheidungsprozess offenzulegen. Eine sekundäre Darlegungslast setzte zunächst greifbare fallbezogene Anhaltspunkte voraus. Beweisangebote konnten den vom Gericht vermissten Tatsachenvortrag nicht ersetzen.
Das später installierte Update begründete nach dem Hinweis ebenfalls keinen Anspruch auf Rückabwicklung des ursprünglichen Kaufs. Selbst behauptete nachteilige Auswirkungen auf Verbrauch oder andere Parameter ließen noch nicht auf sittenwidriges Handeln schließen. Vor allem konnte ein nach dem Kauf vorgenommenes Update den bereits abgeschlossenen Vertrag nicht verursacht haben. Den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs hielt der Senat entgegen dem Landgericht zwar für zulässig, mangels Rücknahmepflicht aber für unbegründet. Für die beabsichtigte Streitwertfestsetzung zog er vom Kaufpreis einen errechneten Nutzungsvorteil von 8.732,21 Euro ab. Die dabei verwendete Gesamtlaufleistung von 400.000 Kilometern entsprach einer Behauptung des Klägers und war keine festgestellte technische Haltbarkeitsgarantie.
Die 2022 zusätzlich vertretene Ablehnung einer Haftung wegen fahrlässiger Verletzung von Typgenehmigungsvorschriften darf nicht als unveränderter heutiger Maßstab verstanden werden. Der Europäische Gerichtshof erläuterte in seiner amtlichen Pressemitteilung zum Urteil C-100/21 vom 21. März 2023, dass die einschlägigen unionsrechtlichen Regeln auch Einzelinteressen eines Fahrzeugkäufers gegenüber dem Hersteller schützen und bei verursachtem Schaden ein Ersatzanspruch bestehen kann. Ob eine unzulässige Einrichtung und die weiteren Voraussetzungen vorliegen, ist dabei gesondert zu prüfen. Diese spätere Mitteilung belegt keine Aufhebung des Koblenzer Verfahrens und ersetzt keine konkrete Anspruchsprüfung. Hier dokumentiert die Hauptquelle vielmehr die Rücknahme der Berufung nach dem Hinweis.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Kanzlei Steinwachs
Bei der Aufarbeitung eines solchen Falls muss die technische Darstellung zum konkreten Motor, Fahrzeug und beanstandeten Rückruf passen. Allgemeine Berichte über andere Modelle tragen den behaupteten Manipulationsablauf nicht automatisch. Zugleich wäre es falsch, die historische Ablehnung eines Anspruchs aus § 826 BGB mit dem Ausschluss jeder denkbaren Herstellerhaftung gleichzusetzen. Die spätere unionsrechtliche Entwicklung macht eine getrennte Prüfung der Anspruchsgrundlagen erforderlich. Für diesen Fall bleibt außerdem die Verfahrensart wesentlich: Der Senat gab einen Hinweis; die Berufung wurde danach zurückgenommen. Weder eine spätere Aufhebung noch ein nachträglicher Schadensersatzerfolg des Käufers sind damit belegt.