Zivilrecht
Bescheidkopie beim Verteidiger heilt gescheiterte Zustellung an den Betroffenen
Eine gescheiterte Zustellung des Bußgeldbescheids an den Betroffenen kann durch den tatsächlichen Zugang einer Abschrift bei seinem empfangsberechtigten Verteidiger geheilt werden. Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz am 31. März 2022. Die Behörde muss eine förmliche Zustellung beabsichtigt haben; ihr ursprünglicher Zustellungswille muss sich nach Auffassung des Senats aber nicht gerade auf den späteren tatsächlichen Empfänger beziehen. Im entschiedenen Fall verhinderte die Heilung den Eintritt der Verfolgungsverjährung. Die Rechtsbeschwerde gegen die amtsgerichtliche Verurteilung zu 120 Euro Geldbuße und einem Monat Fahrverbot wurde auf Kosten des Betroffenen als offensichtlich unbegründet verworfen.
Redaktioneller Kernsatz
Bescheidkopie beim Verteidiger heilt gescheiterte Zustellung an den Betroffenen
Redaktionelle Zusammenfassung · 831 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Dem Verfahren lag eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung vom 5. Februar 2021 zugrunde. Die Anhörung des Betroffenen wurde am 12. Februar angeordnet. Ein Verteidiger bestellte sich am 9. März unter Vorlage einer Vollmacht. Am 30. April erließ die Bußgeldbehörde den Bescheid und versuchte, ihn dem Betroffenen unter seiner damals bekannten Anschrift förmlich zuzustellen. Dort war er jedoch nicht zu ermitteln, sodass die Sendung zurückkam. Eine Abschrift hatte die Behörde außerdem formlos an den Verteidiger versandt. Dieser legte am 7. Mai Einspruch ein. Das Amtsgericht Daun entschied über die Sache mit Urteil vom 23. Juli 2021.
Im Rechtsbeschwerdeverfahren beanstandete der Betroffene mit der allgemeinen Sachrüge die Verurteilung und machte zusätzlich eine Verletzung des fairen Verfahrens wegen nicht gespeicherter Rohmessdaten geltend. Die Generalstaatsanwaltschaft wollte zunächst wegen Verjährung eine Aufhebung und Einstellung erreichen. Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts änderte sie ihren Antrag und beantragte die Verwerfung der Rechtsbeschwerde. Der Betroffene konnte seinerseits zur Verjährungsfrage Stellung nehmen. Wegen unterschiedlicher Auffassungen zur Heilung einer fehlgeschlagenen Zustellung übertrug die Einzelrichterin die Sache dem mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat. Damit sollte eine einheitliche Rechtsprechung des Senats und der Gerichte seines Bezirks gewährleistet werden.
Die Verjährung war unabhängig davon zu prüfen, ob der Betroffene sie ausdrücklich gerügt hatte. Nach Auffassung des Senats lag kein solches Verfahrenshindernis vor. Der Zustellungsmangel war spätestens am 7. Mai geheilt, weil der an diesem Tag eingelegte Einspruch den vorherigen Zugang der Abschrift beim Verteidiger belegte. Der Senat wandte über § 51 OWiG und das rheinland-pfälzische Landeszustellungsrecht die Heilungsvorschrift des § 8 VwZG an. Deshalb unterbrach der Erlass des Bußgeldbescheids am 30. April die Verjährung erneut. Die Verjährungsfrist verlängerte sich auf sechs Monate, sodass sie bei Erlass des amtsgerichtlichen Urteils im Juli noch nicht abgelaufen war.
Zunächst untersuchte das Gericht den Zustellungswillen der Behörde. Ohne den Willen, förmlich zuzustellen, kann eine bloß informatorische Übersendung nicht nachträglich über die Heilungsvorschrift zu einer Zustellung werden. Hier hatte die Behörde aber gerade eine Zustellung mit Zustellungsurkunde an den Betroffenen veranlasst. Damit hatte sie den Bescheid bewusst aus ihrem internen Bereich herausgegeben, um Rechtsfolgen gegenüber ihm auszulösen. Dass dieser Zustellungsversuch scheiterte und die andere Sendung an den Verteidiger nur formlos erfolgte, beseitigte diesen grundlegenden Zustellungswillen nicht. Der Senat unterschied deshalb Fälle, in denen von Anfang an überhaupt keine förmliche Bekanntgabe gewollt war.
Anschließend klärte das Gericht, wer als Empfangsberechtigter anzusehen ist. Der Begriff beschränkt sich nach seiner Auslegung nicht auf die Person, die auf dem ursprünglich zuzustellenden Schriftstück als Adressat erscheint. Ausreichend ist vielmehr, dass nach dem Gesetz auch an den tatsächlichen Empfänger hätte zugestellt werden dürfen. Der Senat stützte dieses Verständnis auf die Entstehungsgeschichte der verwaltungsrechtlichen Heilungsvorschrift und deren Annäherung an § 189 ZPO. Entscheidend ist, dass das Schriftstück einen rechtlich geeigneten Empfänger tatsächlich erreicht. Das Zustellungsrecht soll eine zuverlässige Bekanntgabe sicherstellen; seine Förmlichkeiten sollen bei erreichtem Schutzzweck nicht allein um ihrer selbst willen fortwirken.
Der Verteidiger erfüllte diese Voraussetzung. Seine Bevollmächtigung war durch die zur Akte gereichte Vollmacht nachgewiesen, sodass er bereits nach § 51 Absatz 3 OWiG zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigt war. Zusätzlich enthielt die Urkunde eine allgemeine Befugnis zur Annahme von Zustellungen und die Bitte, Zustellungen nur an den Bevollmächtigten zu richten. Eine nochmals ausdrücklich auf Straf- oder Bußgeldverfahren zugeschnittene besondere Zustellungsvollmacht war daher nicht nötig. Die Behörde hätte den Bescheid sowohl dem Betroffenen als auch dem Verteidiger zustellen können. Auch die Übersendung einer Abschrift genügte: Eine zuverlässige technische Reproduktion vermittelt die erforderliche Kenntnis des Dokumentinhalts ebenso wie das Original.
Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof hielt der Senat trotz abweichender Formulierungen anderer Oberlandesgerichte nicht für erforderlich. Er prüfte die Entscheidungen aus Celle und Stuttgart darauf, ob dieselbe Rechtsfrage dort tatsächlich entscheidungserheblich gewesen war. Nach seiner Analyse unterschieden sich die jeweiligen Fälle insbesondere durch ungeklärten Zugang, abweichende Weiterleitungswege oder nicht vergleichbar festgestellte Empfangsberechtigungen. Die unterschiedlichen Aussagen begründeten deshalb aus seiner Sicht keine vorlagepflichtige Divergenz. Hinzu kam, dass höchstrichterliche Entscheidungen zur zivilprozessualen und verwaltungsrechtlichen Heilung seine Auslegung stützten. Der Beschluss stellt damit keine vom Bundesgerichtshof entschiedene Vorlage in diesem Bußgeldverfahren dar.
Auch die übrigen Angriffe führten nicht zur Aufhebung. Die Verfahrensrüge erfüllte nach dem Senat bereits die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht und war daher unzulässig. Soweit eine unzulässige Beweisverwertung beanstandet werden sollte, fehlte außerdem der Vortrag, dass ihr in der Hauptverhandlung rechtzeitig widersprochen worden war. Damit enthält der Beschluss keine umfassende sachliche Entscheidung darüber, ob ein bestimmtes Messgerät Rohmessdaten speichern muss oder welches konkrete Messergebnis technisch richtig war. Sein tragender Schwerpunkt liegt auf der wirksamen Bekanntgabe des Bußgeldbescheids, den daraus folgenden Verjährungswirkungen und den Anforderungen an eine ordnungsgemäß ausgeführte Verfahrensrüge.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Bei einer Verjährungsprüfung reicht der Blick auf den fehlgeschlagenen Zustellnachweis des Betroffenen nicht aus. Gerade dieser Fall zeigt, wie die zur Akte gereichte Vollmacht und der nachweisbare Eingang einer Bescheidkopie beim Verteidiger den Verfahrensausgang bestimmen können. Deshalb müssen Zustellungsversuch, tatsächliche Zugänge und Einspruchsdatum zusammen betrachtet werden. Ebenso sollte eine Verfahrensrüge zur Messung sorgfältig von der Verjährungsfrage getrennt werden: Die Feststellung, dass eine Rüge nicht ausreichend ausgeführt wurde, ersetzt keine technische Beurteilung der Messung. Für vergleichbare Fälle bleibt zudem genau zu prüfen, ob überhaupt ein Zustellungswille und eine gesetzliche Empfangsberechtigung vorlagen.