Strafrecht
Entschuldigungsfax verspätet zur Akte: Wiedereinsetzung verlangt trotzdem konkrete Krankheitsangaben
Ein rechtzeitig abgesandtes Entschuldigungsschreiben führt nach versäumter Berufungsverhandlung nicht automatisch zur Wiedereinsetzung. Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte am 23. März 2022 die Ablehnung eines entsprechenden Antrags, obwohl das Fax des Angeklagten durch eine justizinterne Verzögerung erst nach dem Verhandlungstermin zur Akte gelangt war. Der Angeklagte hatte lediglich einen beendeten Krankenhausaufenthalt und Schmerzen angegeben, ohne Art und Auswirkungen der Erkrankung näher darzulegen oder glaubhaft zu machen. Der Senat unterschied dabei die gerichtliche Aufklärungspflicht vor einer Berufungsverwerfung von den eigenen Darlegungsanforderungen im späteren Wiedereinsetzungsverfahren. Die sofortige Beschwerde blieb erfolglos; ihre Kosten trägt der Angeklagte.
Redaktioneller Kernsatz
Entschuldigungsfax verspätet zur Akte: Wiedereinsetzung verlangt trotzdem konkrete Krankheitsangaben
Redaktionelle Zusammenfassung · 831 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Amtsgericht Bad Sobernheim hatte den Angeklagten wegen Betruges zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Bad Kreuznach war auf den 23. Dezember 2021 um 9 Uhr angesetzt. Er erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung bis 9.15 Uhr nicht. Das Landgericht verwarf deshalb seine Berufung ohne Verhandlung zur Sache. Bereits um 7.21 Uhr war jedoch bei Gericht ein Fax eingegangen, mit dem der Angeklagte sein Fernbleiben ankündigte. Er verwies auf einen am Vortag beendeten Krankenhausaufenthalt. Dieses Schreiben wurde erst am 27. Dezember zur Verfahrensakte genommen und lag der Strafkammer bei ihrer Entscheidung nicht vor.
Nach Zustellung des Verwerfungsurteils am 28. Dezember beantragte der Angeklagte am 1. Januar Wiedereinsetzung. Er machte geltend, wegen seines vorab übersandten Schreibens auf eine Aufhebung des Termins vertraut zu haben. Das Fax wurde tatsächlich aufgefunden. Die Strafkammer verwarf den Wiedereinsetzungsantrag dennoch als unzulässig. Dagegen legte der Angeklagte rechtzeitig sofortige Beschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft unterstützte ihn und beantragte, Wiedereinsetzung zu gewähren. Der Angeklagte erhielt Gelegenheit zu weiterem Vortrag, nutzte sie aber nicht. Der Senat hielt die Beschwerde für zulässig, teilte jedoch die inhaltliche Bewertung der Generalstaatsanwaltschaft nicht.
Nach der dargestellten gesetzlichen Regelung kann ein Angeklagter innerhalb einer Woche nach Zustellung des Verwerfungsurteils Wiedereinsetzung wegen des versäumten Berufungstermins beantragen. Berücksichtigungsfähig sind dabei Entschuldigungsgründe, die dem Berufungsgericht nicht bekannt waren oder von ihm nicht gewürdigt wurden. Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden. Der Antrag muss aber so genau erklären, warum das Erscheinen nicht möglich oder nicht zumutbar war, dass das Gericht dies anhand der Angaben beurteilen kann. Bei einer Erkrankung sind deshalb deren Art sowie die konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen darzustellen. Zusätzlich müssen geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung vorliegen.
Daran fehlte es hier. Der Angeklagte benannte weder eine bestimmte Erkrankung noch konkrete Beschwerden und Einschränkungen am Tag der Verhandlung. Dass er am Vortag aus einem Krankenhaus entlassen worden sei und Schmerzen habe, ließ nicht erkennen, weshalb die Teilnahme unzumutbar gewesen sein sollte. Ein ärztliches Attest oder eine andere geeignete Bestätigung legte er nicht vor. Seine eigene Erklärung ersetzte nach der Rechtsprechung des Senats keine Glaubhaftmachung. Der Umstand, dass Erkrankung und Schreiben der Kammer zunächst unbekannt geblieben waren, eröffnete zwar ihre Berücksichtigung im Wiedereinsetzungsverfahren. Er befreite den Antragsteller aber nicht von einer ausreichend nachvollziehbaren Darstellung.
Der Senat setzte sich ausdrücklich mit dem Fehler bei der Weiterleitung des Faxes auseinander. Dieser beruhte auf internen Abläufen der Justiz und war dem Angeklagten nicht vorzuwerfen. Wäre das Schreiben rechtzeitig vorgelegt worden, hätte die Kammer nach § 329 Absatz 1 StPO prüfen müssen, ob sein Ausbleiben tatsächlich genügend entschuldigt war. Maßgeblich ist dabei nicht allein die Qualität seiner eigenen Entschuldigung. Gibt es konkrete Hinweise auf einen Entschuldigungsgrund, muss das Gericht ihnen im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachgehen. Eine Erkrankung kann das Ausbleiben bereits bei Unzumutbarkeit des Erscheinens rechtfertigen; vollständige Verhandlungsunfähigkeit ist nicht stets erforderlich.
Diese Nachforschungspflicht hat allerdings Grenzen. Erforderlich sind insbesondere Ermittlungen, die mit sofort verfügbaren Erkenntnismitteln noch eine Entscheidung in derselben Verhandlung ermöglichen. Der Senat nannte als allgemeines Beispiel die telefonische Rückfrage bei einem Arzt, wenn ein vorgelegtes Attest das Krankheitsbild nicht hinreichend erläutert. Solche Erwägungen ersetzen aber keine konkreten Ermittlungsansätze. Im vorliegenden Fax fehlten Angaben zum Krankenhaus und zu behandelnden Ärzten. Ein Attest war nicht beigefügt; auch eine Telefonnummer für eine kurzfristige Rückfrage beim Angeklagten war nicht angegeben. Damit hätte die Kammer nach Ansicht des Senats selbst bei rechtzeitigem Eingang in der Akte keine unmittelbar nutzbare Aufklärungsmöglichkeit gehabt.
Vor allem ließ der Senat die unterschiedlichen Verfahrenswege nicht ineinander übergehen. Ob das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht vor Erlass des Verwerfungsurteils verletzt hat, ist grundsätzlich im Revisionsverfahren zu überprüfen. Eine Revision hatte der Angeklagte nicht eingelegt. Im Wiedereinsetzungsverfahren hatte er dagegen selbst hinreichend Gelegenheit, seine bislang unbekannten Entschuldigungsgründe vollständig darzustellen und zu belegen. Ein besonderer Vertrauensschutz rechtfertigte es deshalb nach Auffassung des Gerichts nicht, dort die Darlegungsanforderungen durch den Prüfungsmaßstab des ursprünglichen Verhandlungstermins zu ersetzen. Die günstige Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft band den Senat bei dieser Beurteilung nicht.
Auch unter dem für den Angeklagten günstigeren Prüfungsansatz hätte das Rechtsmittel aus Sicht des Senats somit keinen Erfolg gehabt. Entscheidend waren die weiterhin unzureichenden Angaben und fehlenden Nachforschungsmöglichkeiten, nicht allein die verspätete interne Vorlage. Da keine Abladung erfolgt war, durfte der Angeklagte nicht davon ausgehen, der angesetzte Termin sei aufgehoben. Das Oberlandesgericht bestätigte daher die Ablehnung der Wiedereinsetzung. Es traf dabei keine neue Entscheidung über den zugrunde liegenden Betrugsvorwurf und stellte auch keine bestimmte medizinische Diagnose fest. Gegenstand war ausschließlich, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Wiedereröffnung der versäumten Berufungsverhandlung ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden waren.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Bei einer kurzfristigen Erkrankung sollte eine Mitteilung an das Gericht konkret erläutern, welche Beeinträchtigungen die Anreise oder Teilnahme verhindern. Der hier entscheidende Unterschied liegt zwischen dem nachweisbaren Faxeingang und der inhaltlichen Eignung zur Entschuldigung: Ersterer war unstreitig, Letztere fehlte. Für einen anschließenden Wiedereinsetzungsantrag müssen die tatsächlichen Gründe und ihre Glaubhaftmachung nochmals eigenständig geprüft werden. Zugleich ist zu klären, ob ein Fehler bei der ursprünglichen Berufungsverwerfung mit Revision angegriffen werden muss. Eine bloße Erwartung, das Gericht werde den Termin nach Eingang eines Schreibens aufheben, ersetzt weder eine gerichtliche Abladung noch einen nachvollziehbaren Hinderungsgrund.