Strafrecht

Jagdgewehr für Erinnerungsfoto übergeben: Schuldspruch bleibt, Strafzumessung wird aufgehoben

Auch die nur kurzzeitige Übergabe eines ungeladenen Jagdgewehrs für ein Erinnerungsfoto kann ein strafbares Überlassen an eine nicht berechtigte Person sein. Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte mit Beschluss vom 15. Februar 2022 den Schuldspruch gegen einen Jäger in zwei Fällen. Für die waffenrechtliche Bewertung war entscheidend, dass die minderjährige Begleiterin die Waffe jeweils selbst in den Händen hielt und tatsächlich darüber verfügen konnte. Die Strafe hatte dagegen keinen Bestand. Das Amtsgericht hatte strafschärfende Motive ohne ausreichende tatsächliche Grundlage angenommen und eine mögliche Strafmilderung wegen eines Verbotsirrtums nicht geprüft. Nur zur neuen Strafentscheidung wurde zurückverwiesen.

Redaktioneller Kernsatz

Jagdgewehr für Erinnerungsfoto übergeben: Schuldspruch bleibt, Strafzumessung wird aufgehoben

Redaktionelle Zusammenfassung · 815 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Angeklagte war im maßgeblichen Zeitraum Jagdpächter und verfügte über eine waffenrechtliche Erlaubnis. Nach den Feststellungen erlegte er bei zwei Jagden im Dezember 2019 sowie im Mai oder Juni 2020 jeweils berechtigt ein Reh. Anschließend übergab er seiner minderjährigen Begleiterin das ungeladene Jagdgewehr, damit sie mit der Waffe und dem erlegten Wild für ein Foto posieren konnte. Die Übergabe dauerte jeweils nur wenige, möglicherweise zwei Minuten. Dem Angeklagten war bekannt, dass die Begleiterin nicht über die notwendige Berechtigung verfügte. Das Amtsgericht Bitburg verhängte wegen beider Fälle eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 160 Euro.

Mit einer Sprungrevision griff der Angeklagte unmittelbar das amtsgerichtliche Urteil an. Er bestritt insbesondere, dass das kurze Halten der Waffe überhaupt ein Überlassen im Sinne des Waffengesetzes darstelle. Außerdem wandte er sich gegen die Strafzumessung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, den Schuldspruch bestehen zu lassen, die Strafentscheidung aber aufzuheben. Dieser Bewertung folgte der Senat. Die Entscheidung trennt daher den rechtskräftig bestätigten strafrechtlichen Vorwurf von der neu zu bestimmenden Rechtsfolge. Die ursprünglich verhängte Geldstrafe wurde nicht lediglich rechnerisch geändert, sondern mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; über ihre neue Höhe musste eine andere Abteilung des Amtsgerichts entscheiden.

Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung überlässt eine Waffe, wer einem anderen die tatsächliche Gewalt darüber einräumt. Der Senat stellte auf die praktische Möglichkeit ab, nach eigener Entschließung auf den Gegenstand zuzugreifen. Eine dauerhafte Übertragung ist nicht erforderlich. Auch eine zeitlich begrenzte Überlassung kann genügen. Ebenso wenig muss der bisher Berechtigte jede eigene Zugriffsmöglichkeit verlieren. Es reicht aus, dass die andere Person neben ihm selbständig über die Waffe verfügen kann. Deshalb war nicht entscheidend, ob der Jäger während der Fotoaufnahme noch in der Nähe stand und möglicherweise weiterhin auf das Gewehr hätte zugreifen können.

Selbst eine durch Weisungen beschränkte Sachherrschaft kann nach der Begründung des Senats waffenrechtlich erheblich sein. Er verwies dazu auf gesetzliche Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten unter Anleitung eines Berechtigten. Solche Ausnahmen wären überflüssig, wenn weisungsgebundener tatsächlicher Zugriff schon grundsätzlich außerhalb des waffenrechtlichen Besitzbegriffs läge. Im konkreten Fall hielt die Begleiterin das Gewehr allein. Sie hatte es nicht eigenmächtig nach einem unbeaufsichtigten Ablegen genommen, sondern unmittelbar vom Angeklagten erhalten. Die vereinbarte Beschränkung auf eine Fotoaufnahme beseitigte diese tatsächliche Zugriffsmöglichkeit nicht. Damit war der objektive Übergabevorgang ausreichend festgestellt.

Auch der ungeladene Zustand führte nicht zum Wegfall des Tatbestands. Die angewandte Strafnorm erfasst nach dem Senat eine abstrakte Gefährdung und verlangt keinen tatsächlich eingetretenen Schaden oder konkret gefährlichen Zwischenfall. Sie unterscheidet insoweit nicht zwischen geladenen und ungeladenen Schusswaffen. Ob bei einer völlig atypischen, schlechthin ungefährlichen Konstellation eine engere Auslegung denkbar wäre, ließ das Gericht offen. Einen solchen Ausnahmefall sah es hier nicht. Das persönliche Vertrauen zwischen den Beteiligten schloss die tatsächlich eingeräumte Verfügungsmöglichkeit nicht aus. Auch eine ausdrückliche Weisung, die Waffe ausschließlich zum Posieren zu halten, hätte die rechtliche Einordnung nicht geändert.

Der Vergleich mit erlaubnisfreien Vorgängen auf einer Schießstätte überzeugte den Senat ebenfalls nicht. Er betonte, dass die gesetzlichen Altersanforderungen unabhängig von Ausnahmen einer Erlaubnispflicht zu beachten sind. Die Begleiterin war unter 18 Jahre alt; eine einschlägige Ausnahme für den hier festgestellten Vorgang lag nicht vor. Der Vorsatz des Angeklagten musste lediglich die tatsächliche Übergabe und die fehlende Berechtigung erfassen. Eine zusätzliche Absicht, der Begleiterin eine beliebige oder gefährliche Verwendung gerade zu ermöglichen, verlangte das Gesetz nicht. Dass er nur ein Erinnerungsbild wollte, änderte deshalb nichts am bestätigten vorsätzlichen Handeln.

Der Senat setzte sich zudem mit dem angenommenen Verbotsirrtum auseinander. Dass ähnliche Fotos nach dem Verteidigungsvorbringen in Jägerkreisen verbreitet waren und veröffentlicht wurden, machte den Irrtum nicht unvermeidbar. Der Angeklagte besaß als Jagdschein- und Erlaubnisinhaber einschlägige Sachkunde; außerdem war die Minderjährigkeit offensichtlich. Eine Schuldlosigkeit wegen unvermeidbaren Verbotsirrtums schloss das Gericht deshalb aus. Davon getrennt blieb jedoch die Frage, ob der vermeidbare Irrtum nach §§ 17 Satz 2 und 49 StGB eine Milderung des Strafrahmens rechtfertigte. Diese Möglichkeit hätte das Amtsgericht bei der Strafzumessung prüfen müssen.

Zusätzlich hatte das Amtsgericht zulasten des Angeklagten angenommen, er habe das Vertrauen der Eltern ausgenutzt und die Begleiterin durch die gemeinsamen Unternehmungen stärker an sich binden wollen. Für diese Schlussfolgerungen fehlten nach dem Senat tragfähige Feststellungen und nachvollziehbare Beweiserwägungen. Ein für sich genommen nicht strafbares persönliches Beziehungsmotiv durfte zudem ohne weitere relevante Umstände nicht strafschärfend verwendet werden. Damit war die Strafentscheidung insgesamt fehlerhaft. Die neue Verhandlung musste sich auf diesen aufgehobenen Teil konzentrieren und auch über die Revisionskosten entscheiden. Der Beschluss enthält weder einen Freispruch noch eine neue konkrete Geldstrafe.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Die Entscheidung macht die eigenständige Bedeutung tatsächlicher Waffenübergaben deutlich. Ein kurzer Zeitraum, ein ungeladener Zustand und ein vereinbarter Fotozweck schließen die waffenrechtliche Relevanz nicht von selbst aus. Für die rechtliche Prüfung kommt es deshalb auf Berechtigung, Alter und den konkret eingeräumten Zugriff an. Ebenso sorgfältig muss die Strafzumessung vom Schuldspruch getrennt werden. Vermutete persönliche Motive dürfen nicht ohne Beweisgrundlage zulasten eines Angeklagten wirken. Ein vermeidbarer Verbotsirrtum lässt die Schuld zwar grundsätzlich bestehen, kann aber eine zusätzliche Milderungsprüfung erfordern. Der erfolgreiche Angriff auf die Strafhöhe beseitigt den bestätigten Tatvorwurf hier gerade nicht.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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