Strafrecht

Langjährige Unterbringung: Bewährungswiderruf setzt Frist für externe Begutachtung nicht zurück

Bei der Überprüfung einer langjährigen psychiatrischen Unterbringung beginnt die für externe Gutachten maßgebliche Unterbringungszeit nicht nach jedem Bewährungswiderruf von vorn. Das Oberlandesgericht Koblenz hob am 3. Februar 2022 einen Fortdauerbeschluss auf, weil die Strafvollstreckungskammer ohne das erforderliche neue externe Gutachten entschieden hatte. Frühere vollzogene Unterbringungszeiten waren trotz einer zwischenzeitlichen Aussetzung zur Bewährung mitzuzählen. Die Kammer durfte deshalb nicht so rechnen, als befinde sich der Betroffene erst seit rund zwei Jahren im Maßregelvollzug. Die Sache wurde zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Eine sofortige Entlassung oder endgültige Erledigung der Maßregel ordnete der Senat nicht an.

Redaktioneller Kernsatz

Langjährige Unterbringung: Bewährungswiderruf setzt Frist für externe Begutachtung nicht zurück

Redaktionelle Zusammenfassung · 827 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus war im Juni 2004 angeordnet und ab Juli desselben Jahres vollzogen worden. Im März 2016 setzte das Landgericht ihre weitere Vollstreckung zur Bewährung aus. Die folgende Zeit war von Verstößen gegen eine Abstinenzweisung geprägt. 2017 wurde die Maßregel deshalb vorübergehend für eine dreimonatige Krisenintervention wieder vollzogen. Anfang 2019 folgte eine weitere zunächst dreimonatige, später verlängerte Krisenintervention. Die Klinik berichtete über fehlende Krankheitseinsicht, Schwierigkeiten bei der Medikamenteneinnahme und fortbestehende psychotische Symptome. Nach ihrer damaligen Einschätzung konnten Drogenkonsum und Alltagsbelastungen erneute erhebliche Risiken auslösen.

Zur Vorbereitung eines möglichen Bewährungswiderrufs gab die Kammer im Juni 2019 ein externes Prognosegutachten in Auftrag. Der Betroffene wurde im Juli zunächst entlassen. Im August widerrief das Gericht die Aussetzung; rechtskräftig wurde dieser Widerruf im November 2019. Bereits zuvor war es zu einer weiteren Krisenintervention gekommen. Seit dem 19. November 2019 wurde die Maßregel wieder ununterbrochen vollstreckt. Im November 2020 hatte die Kammer ihre Fortdauer angeordnet. Im folgenden jährlichen Überprüfungsverfahren empfahl die Klinik erneut eine Fortsetzung. Nach persönlicher Anhörung des Untergebrachten entschied das Landgericht am 5. November 2021 entsprechend, ohne ein neues externes Gutachten einzuholen.

Hiergegen legte der Untergebrachte fristgerecht sofortige Beschwerde ein, ohne sie näher auszuführen. Auch eine weitere Stellungnahmemöglichkeit nutzte er nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt das Rechtsmittel für unbegründet. Der Senat sah dennoch einen erheblichen Verfahrensmangel. Die Entscheidung über die Fortdauer langjähriger Unterbringung muss dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung genügen. Gerade eine Prognose künftiger Gefährlichkeit darf nicht auf einer unzureichenden Erkenntnisgrundlage beruhen. Die fehlende nähere Beschwerdebegründung hinderte deshalb nicht die Kontrolle, ob die gesetzlich vorgesehenen Sicherungen eingehalten waren. Der Erfolg des Rechtsmittels war allerdings zunächst auf die Aufhebung der fehlerhaften Entscheidung beschränkt.

Der zentrale Fehler lag in der zeitlichen Berechnung. Für den materiellen Prüfungsmaßstab zur Fortdauer hatte die Strafvollstreckungskammer die durch Bewährung unterbrochenen Vollzugsabschnitte zutreffend auf insgesamt 14 Jahre und sechs Monate addiert. Bei der Frage nach einem externen Gutachten rechnete sie dagegen anders: Dort sollte mit dem erneuten Vollzug nach Widerruf eine neue Frist beginnen. Damit stellte sie auf die Regelung für weniger als sechs Jahre vollzogener Unterbringung ab und hielt das längere Gutachtenintervall für einschlägig. Der Senat verwarf diese unterschiedliche Betrachtung. Die materiellen Fortdaueranforderungen und die verfahrensrechtlichen Begutachtungsintervalle müssen hinsichtlich der maßgeblichen Vollzugsdauer zusammenpassen.

Nach dem vom Gericht angewandten § 463 Absatz 4 StPO soll bei bereits mehr als sechs Jahren vollzogener Unterbringung nach jeweils zwei Jahren ein externes Sachverständigengutachten eingeholt werden. Die zeitweise Aussetzung ließ die zuvor vollzogenen Jahre nicht entfallen. Das bedeutet nicht, dass die gesamte in Freiheit verbrachte Bewährungszeit als Unterbringungszeit mitzählt. Entscheidend war vielmehr, dass bereits tatsächlich vollzogene Abschnitte weiter Bedeutung behalten. Im vorliegenden Fall war seit dem externen Gutachten aus dem Jahr 2019 das maßgebliche Zweijahresintervall erreicht. Die aktuelle Stellungnahme der behandelnden Einrichtung konnte diese vorgeschriebene externe Überprüfung nicht ersetzen.

Zur Begründung erläuterte der Senat den Zweck unabhängiger Prognosen. Bei langen Aufenthalten in derselben Einrichtung besteht das Risiko, dass sich Bewertungen routinemäßig wiederholen oder durch die Beziehung zwischen Betroffenem und Behandlungsteam geprägt werden. Externe Sachkunde soll eine eigenständige Sicht auf Diagnose, Entwicklung und Gefährlichkeitsprognose ermöglichen. Dies bedeutet keinen Vorwurf, die konkrete Klinik habe tatsächlich wirtschaftliche Interessen über die Belange des Untergebrachten gestellt. Die gesetzliche Sicherung soll bereits solchen Einflussmöglichkeiten und ihrem Anschein begegnen. Mit zunehmender Vollzugsdauer gewinnt diese unabhängige Kontrolle besonderes Gewicht, weil sich die Rechtfertigung des fortgesetzten Freiheitsentzugs laufend bewähren muss.

Auch die gesetzliche Entwicklung sprach für die Zusammenrechnung. Die seit 2007 ausdrücklich geregelte externe Begutachtung hatte zunächst ein längeres Intervall vorgesehen. Die Reform von 2016 verkürzte die Zeiträume auf drei beziehungsweise bei längerer Vollzugsdauer auf zwei Jahre. Damit wollte der Gesetzgeber die Qualität der Fortdauerentscheidungen steigern und die verfahrensrechtliche Aufklärung an die strengeren materiellen Anforderungen bei langjähriger Unterbringung anpassen. Ein Neubeginn der Zeitrechnung nach jedem Widerruf würde diesen Zweck gerade bei bereits sehr lange untergebrachten Menschen unterlaufen. Der Betroffene war hier über die verschiedenen Vollzugsphasen hinweg zudem stets in derselben Einrichtung untergebracht gewesen.

Das Oberlandesgericht traf keine eigene neue Gefährlichkeitsentscheidung. Zwar entscheidet ein Beschwerdegericht grundsätzlich selbst in der Sache. Hier war aber ein Gutachten nachzuholen und den Beteiligten die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung zu ermöglichen. Der Sachverständige musste grundsätzlich auch mündlich angehört werden, sofern die hierzu berechtigten Beteiligten nicht auf diese Anhörung verzichteten. Diese umfassende Nachholung rechtfertigte die Zurückverweisung an die große Strafvollstreckungskammer. Sie musste auf vervollständigter Grundlage erneut über die Maßregel entscheiden und dabei auch die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens behandeln. Der festgestellte Aufklärungsmangel beantwortete somit noch nicht die spätere Fortdauerfrage selbst.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei wiederholten Aussetzungen und Kriseninterventionen sollte die Vollzugschronologie für jede Überprüfungsentscheidung gesondert zusammengestellt werden. Der Fall zeigt, dass eine bereits korrekt berechnete Gesamtdauer an anderer Stelle des Verfahrens dennoch versehentlich unberücksichtigt bleiben kann. Besonders zu vergleichen sind der materielle Fortdauermaßstab und das Intervall der externen Begutachtung. Ein aktueller Bericht der behandelnden Klinik erfüllt nicht automatisch die Funktion eines unabhängigen Gutachtens. Zugleich ist der Beschwerdeerfolg präzise einzuordnen: Die Aufhebung wegen unzureichender Aufklärung führt zur erneuten Prüfung mit vollständiger Beteiligung, nicht ohne Weiteres zur Entlassung. Das spätere Ergebnis hängt von der nachgeholten Prognose und ihrer gerichtlichen Bewertung ab.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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