Strafrecht
Drogentherapie bei mehreren Strafen: Über eine andere Vollstreckungsreihenfolge entscheidet zunächst die zuständige Behörde
Wer wegen mehrerer Verurteilungen Freiheitsstrafen verbüßen muss und eine Drogentherapie anstrebt, kann dabei unterschiedliche vollstreckungsrechtliche Fragen aufwerfen. Das Oberlandesgericht Koblenz stellte am 5. Januar 2022 klar, dass ein Antrag auf Änderung der Reihenfolge verschiedener Strafen nicht ohne Weiteres unter die besondere Regelung des § 454b Absatz 3 StPO fällt. Im konkreten Fall hatte die Strafvollstreckungskammer über eine Beschwerde entschieden, für die zunächst die Generalstaatsanwaltschaft zuständig war. Der Senat hob ihren Beschluss deshalb auf. Er bewilligte jedoch weder die gewünschte Reihenfolge noch die Zurückstellung der Strafvollstreckung für eine Therapie.
Redaktioneller Kernsatz
Drogentherapie bei mehreren Strafen: Über eine andere Vollstreckungsreihenfolge entscheidet zunächst die zuständige Behörde
Redaktionelle Zusammenfassung · 821 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Verurteilte verbüßte zunächst eine dreijährige Gesamtfreiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Diez vom Januar 2020 wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte. Das Ausgangsgericht hatte einen Hang zum übermäßigen Drogenkonsum festgestellt. Zwei Drittel dieser Strafe sollten im Februar 2022 vollstreckt sein, das vollständige Strafende war für Februar 2023 vorgesehen. Zusätzlich standen zwei ältere Strafreste zur Vollstreckung an. Aus einem Urteil des Landgerichts Trier vom Oktober 2013 waren noch 238 Tage offen. Aus einem Koblenzer Urteil vom November 2009 verblieben weitere 128 Tage. Die für diese älteren Strafen gewährten Strafaussetzungen zur Bewährung waren widerrufen worden.
Besonders bedeutsam war die Vorgeschichte der Trierer Strafe. Dort waren ursprünglich drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe sowie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden. Nach Erledigung der Maßregel war die Vollstreckung zeitweise nach § 35 BtMG zurückgestellt worden. Nachgewiesene stationäre Therapiezeiten wurden später auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel erledigt waren; der verbleibende Rest wurde zur Bewährung ausgesetzt. Wegen weiterer Straftaten folgte im Januar 2020 der Widerruf. Die frühere Zurückstellung zeigte für den Senat, dass diese Strafe ihrer Art nach grundsätzlich ebenfalls einer solchen Behandlung zugänglich war.
Neue Anträge auf Zurückstellung der offenen Vollstreckungen waren allerdings erfolglos geblieben. Die zuständigen Staatsanwaltschaften lehnten sie ab, die Generalstaatsanwaltschaft wies Beschwerden zurück. Ein hierauf bezogener Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde im Oktober 2021 als unzulässig verworfen. Davon zu unterscheiden war das nun maßgebliche Begehren vom Mai 2021: Der Verurteilte wollte die aktuell vollstreckte Strafe unterbrechen lassen und zunächst den Trierer Strafrest vollständig verbüßen. Seine Überlegung war, damit diejenige Strafe abzuarbeiten, bei der eine erneute Zurückstellung blockiert war, und anschließend den Weg für eine Therapie im Zusammenhang mit den übrigen Strafen zu öffnen.
Die Staatsanwaltschaft Koblenz lehnte diesen Antrag Anfang Juni 2021 ab. Sie sah die Voraussetzungen des § 454b Absatz 3 StPO nicht als gegeben an und hielt zudem die Voraussetzungen einer Therapie nach § 35 BtMG weiterhin für unerfüllt. Gegen diese Entscheidung erhob der Verurteilte im Juli Beschwerde. Die Strafvollstreckungskammer deutete sein Schreiben letztlich als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 458 Absatz 2 StPO und wies die Einwendungen im Oktober zurück. Hiergegen legte der Betroffene sofortige Beschwerde ein. Obwohl die Generalstaatsanwaltschaft deren Zurückweisung beantragte, hatte dieses Rechtsmittel Erfolg, weil bereits die Zuständigkeitsgrundlage der Kammer fehlte.
Der Senat erläuterte zunächst den begrenzten Gegenstand des § 454b Absatz 3 StPO. Die Vorschrift ermöglicht unter ihren Voraussetzungen, eine bereits laufende Freiheitsstrafe über sonst vorgesehene Unterbrechungszeitpunkte hinaus vollständig zu vollstrecken. Dadurch kann für eine anschließend anstehende Strafe eine Zurückstellung nach § 35 BtMG ermöglicht werden. Die gesetzliche Regelung setzt also am Fortsetzen der gegenwärtigen Vollstreckung an. Der Antrag im vorliegenden Fall zielte gerade auf etwas anderes: Die laufende Vollstreckung sollte zugunsten einer anderen Freiheitsstrafe zurücktreten. Eine solche Umstellung der Reihenfolge erfasste die Vorschrift nach Auffassung des Senats nicht.
Hinzu kam, dass auch die vorgezogene Trierer Strafe grundsätzlich zurückstellungsfähig war. Das damalige Urteil hatte die Drogenabhängigkeit berücksichtigt und eine Entziehungsmaßregel angeordnet; tatsächlich war die Strafe bereits einmal zurückgestellt worden. Dass der Betroffene mit seinem erneuten konkreten Zurückstellungsbegehren gescheitert war, änderte an dieser Einordnung für die hier geprüfte Abgrenzung nichts. Die Entscheidung unterschied damit zwischen der grundsätzlichen rechtlichen Eignung einer Strafe für § 35 BtMG und der Bewilligung im jeweiligen Vollstreckungsstadium. Aus der bisherigen Ablehnung konnte der Verurteilte nicht ableiten, dass sein Reihenfolgenantrag nun unter die Sonderregelung des § 454b Absatz 3 StPO fiel.
Das bedeutete allerdings nicht, dass die Vollstreckungsreihenfolge unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geändert werden konnte. Der Senat ließ ausdrücklich offen, ob eine Änderung nach § 43 Absatz 4 der Strafvollstreckungsordnung in Betracht kam, ob die Staatsanwaltschaft hierüber bereits entschieden hatte und ob ihre Ermessenserwägungen ausreichten. Diese Fragen durfte die Strafvollstreckungskammer in dem gewählten Verfahren nicht prüfen. Entsprechend konnte auch der Senat sie nicht einfach im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen deren Beschluss abschließend beantworten. Der Erfolg des Rechtsmittels beruhte auf der falschen Behandlung des Rechtsbehelfs und nicht auf einer positiven Bewertung des gewünschten Therapiewegs.
Für die Ablehnung einer Änderung der Reihenfolge mehrerer grundsätzlich zurückstellungsfähiger Strafen bezeichnete das Oberlandesgericht vielmehr den Rechtsweg über § 21 der Strafvollstreckungsordnung und anschließend die §§ 23 ff. EGGVG als maßgeblich. Über die im Juli erhobene Beschwerde hatte die Generalstaatsanwaltschaft als zuständige Stelle noch nicht entschieden. Ihr sollte deshalb die Akte zur Entscheidung zugeleitet werden. Die Kosten des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens und die hierbei entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten wurden der Staatskasse auferlegt. Über die künftige Reihenfolge, eine Therapieaufnahme oder die Zurückstellung einzelner Strafreste war damit weiterhin keine abschließende Sachentscheidung getroffen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Bei mehreren offenen Strafen muss ein Antrag präzise erkennen lassen, ob eine laufende Vollstreckung fortgesetzt, eine andere Strafe vorgezogen oder die Vollstreckung für eine Therapie zurückgestellt werden soll. Diese Ziele können praktisch zusammenhängen, folgen aber unterschiedlichen Verfahrenswegen. Der Fall zeigt zudem, dass eine aktuell abgelehnte Zurückstellung nicht mit einer grundsätzlich ungeeigneten Strafe gleichgesetzt werden darf. Für die Vertretung sind deshalb die einzelnen Urteile, frühere Therapieanrechnungen, Bewährungswiderrufe und bereits durchlaufene Beschwerden getrennt aufzuarbeiten. Eine Aufhebung wegen fehlender Zuständigkeit verbessert zunächst die Verfahrensposition; sie ersetzt weder die behördliche Ermessensentscheidung zur Reihenfolge noch die Prüfung der konkreten Therapievoraussetzungen.