Strafrecht
PlayStation 4 Pro in der Sicherungsverwahrung: Konkrete Kommunikationsfunktionen rechtfertigen Ablehnung
Die Nutzung einer Spielkonsole gehört auch für Menschen in Sicherungsverwahrung grundsätzlich zu den anerkennenswerten Freizeitinteressen. Daraus folgt jedoch kein Anspruch auf jedes technisch verfügbare Modell. Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte am 13. Dezember 2021 die Ablehnung des Erwerbs und Besitzes einer PlayStation 4 Pro mit zwei kabellosen Controllern. Ausschlaggebend waren die nach der damaligen Bewertung nicht mit zumutbarem Aufwand beherrschbaren Kommunikationsmöglichkeiten des konkret beantragten Geräts. Die Entscheidung untersagte dem Antragsteller nicht generell den Besitz einer Konsole. Zugleich korrigierte der Senat mehrere Teile der Begründung der Vorinstanz, ohne deren Ergebnis zu ändern.
Redaktioneller Kernsatz
PlayStation 4 Pro in der Sicherungsverwahrung: Konkrete Kommunikationsfunktionen rechtfertigen Ablehnung
Redaktionelle Zusammenfassung · 825 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Sicherungsverwahrte hatte die Genehmigung im April 2021 beantragt. Die Anstalt lehnte sie im Juni unter Hinweis auf Bluetooth, WLAN und USB-Anschlüsse ab. Diese Ausstattung eröffne Möglichkeiten einer nicht kontrollierbaren Kommunikation innerhalb und außerhalb der Einrichtung. Außerdem könnten die Schnittstellen weitere unerlaubte Nutzungen erleichtern. Eine sichere Deaktivierung der betreffenden Komponenten hielt die Anstalt ohne Beschädigung und mögliche Funktionsstörungen nicht für möglich. Der Antragsteller wandte dagegen ein, er könne sich tagsüber ohnehin weitgehend frei innerhalb seiner Wohngruppe, des Gebäudes und des Geländes bewegen. Auch auf anderen Wegen sei Kommunikation möglich, ohne dass er bislang negativ aufgefallen sei.
Zusätzlich berief sich der Antragsteller auf die besondere Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung und auf ungefähr zwanzig bereits in der Einrichtung vorhandene vergleichbare Geräte. Es sei ungerechtfertigt, andere Untergebrachte aufgrund früherer Genehmigungen zu bevorzugen. Die Strafvollstreckungskammer wies seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Seine Rechtsbeschwerde war nach Auffassung des Oberlandesgerichts zur Fortbildung des Rechts zulässig: Der Senat hatte die konkrete Frage für Konsolen mit diesen Schnittstellen in der Sicherungsverwahrung noch nicht entschieden. Inhaltlich blieb das Rechtsmittel erfolglos. Der Antragsteller musste die Kosten tragen; der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde auf 250 Euro festgesetzt.
Die maßgeblichen Vorschriften des rheinland-pfälzischen Sicherungsverwahrungsvollzugsrechts erlauben Beschränkungen bei Gegenständen, die Sicherheit, Ordnung oder Vollzugsziel gefährden können. Der Senat betonte jedoch, dass eine abstrakte Gefahr nachvollziehbar festgestellt werden muss und ein Verbot nur gerechtfertigt ist, wenn zumutbare Kontrollen die Gefahr nicht ausreichend beherrschen. Zu berücksichtigen sind der konkrete Gegenstand, die Verhältnisse der Einrichtung und die Person des Antragstellers. Das Gericht darf die behördliche Ermessensentscheidung dabei nicht durch eine eigene ersetzen. Es kontrolliert insbesondere die Sachverhaltsgrundlage, die angewandten rechtlichen Maßstäbe und die Einhaltung der Grenzen des behördlichen Entscheidungsspielraums.
Eine Konsole ist nach der Entscheidung nicht schon deshalb gefährlich, weil mit ihr gespielt werden kann. Das Sicherheitsproblem sah der Senat in zusätzlichen technischen Funktionen. Schnittstellen können das unbemerkte Übertragen von Inhalten und eine nicht kontrollierte Kommunikation ermöglichen. Die im angegriffenen Bescheid behandelte Ausstattung der PlayStation genügte dem Senat hierfür. Eine wichtige Grenze zog er allerdings bei den Speichermöglichkeiten: Die Strafvollstreckungskammer hatte diese als weiteren Gefährdungsgesichtspunkt herangezogen, obwohl die Anstalt ihre Ablehnung darauf nicht gestützt hatte. Dieser zusätzliche Grund durfte bei der gerichtlichen Kontrolle ihrer Ermessensentscheidung nicht nachträglich eingestellt werden.
Die bisher beanstandungsfreie Führung des Antragstellers beseitigte die angenommene Gefahr nicht. Nach seinem eigenen Vortrag konnten sich Mitglieder der offenen Wohngruppe tagsüber gegenseitig in ihren Zimmern aufsuchen. Damit war auch ein Zugang anderer Untergebrachter zu dem Gerät nicht ausgeschlossen. Der fehlenden eigenen Erfahrung mit technischen Manipulationen kam deshalb keine entscheidende Bedeutung zu. Der Senat verschloss sich besonderen individuellen Bedürfnissen aber nicht: Wird ein Gerät etwa für Aus- oder Weiterbildung, Persönlichkeitsentwicklung oder das Vollzugsziel benötigt, kann das Besitzinteresse stärker wiegen. Dann können auch höhere Kontrollbelastungen oder gewisse Sicherheitsrisiken hinzunehmen sein. Ein entsprechendes besonderes Bedürfnis war hier weder dargelegt noch sonst erkennbar.
Bei der Frage nach milderen Mitteln akzeptierte der Senat die Einschätzung, dass eine Deaktivierung der problematischen Bauteile nicht mit zumutbarem Aufwand sicherzustellen war. Er verwies auf unterschiedliche Bauweisen, schwer zugängliche Komponenten und die Gefahr, bei Eingriffen weitere Bauteile zu beschädigen. Die fortschreitende technische Entwicklung würde zudem besondere Kenntnisse und laufende Schulung voraussetzen. Beim konkret beantragten Zubehör trat hinzu, dass kabellose Controller auf die entsprechende Funkverbindung angewiesen waren. Dies waren die tatsächlichen und technischen Annahmen der damaligen Entscheidung. Der Senat erklärte damit nicht jede denkbare spätere technische Begrenzung eines beliebigen Geräts für ausgeschlossen.
Das Abstandsgebot erforderte eine eigenständige Abwägung. Sicherungsverwahrung soll sich deutlich vom Strafvollzug unterscheiden und die Lebensverhältnisse soweit möglich an das Leben in Freiheit annähern. Deshalb kann der Einrichtung grundsätzlich ein höherer Kontrollaufwand zugemutet werden. Anders als die Strafvollstreckungskammer bezweifelte der Senat nicht, dass Spielkonsolen zum allgemeinen Freizeit- und Sozialleben gehören. Er hielt die konkrete Einschränkung dennoch für verhältnismäßig, weil dem Betroffenen eine Konsole mit vorinstallierten Spielen ohne die beanstandeten Komponenten nicht generell versagt worden war. Dass dadurch verbreitete leistungsfähigere Modelle ausschieden, musste er unter den festgestellten Umständen hinnehmen.
Auch die früheren Genehmigungen anderer Untergebrachter begründeten keinen Anspruch auf erneute Zulassung. Der Senat ließ bereits offen, ob tatsächlich in allen wesentlichen Punkten vergleichbare Fälle vorlagen. Selbst bei früher einheitlicher Genehmigungspraxis durfte die Anstalt ihre Behandlung künftiger Anträge aus sachlichem Grund ändern. Einen solchen Grund sah das Gericht in der inzwischen vorgenommenen Bewertung der Sicherheitsgefahren. Bereits erteilte Genehmigungen waren außerdem eine andere rechtliche Ausgangslage: Ihr Widerruf unterlag besonderen gesetzlichen Voraussetzungen. Dass die Anstalt diese vorhandenen Erlaubnisse nicht zugleich entzog, machte die Ablehnung des neuen Antrags nach der Entscheidung daher nicht gleichheitswidrig.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei Anträgen auf Unterhaltungselektronik in der Sicherungsverwahrung kommt es auf das konkrete Modell, dessen Funktionen und die tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten in der Wohngruppe an. Pauschale Aussagen über Spielkonsolen reichen ebenso wenig wie der bloße Hinweis auf eine bislang beanstandungsfreie Führung. Besonders sorgfältig sollten persönliche Bildungs- oder Entwicklungszwecke und technisch realistische mildere Maßnahmen dargestellt werden. Der Fall zeigt außerdem zwei unterschiedliche Kontrollfragen: Das Gericht darf die behördliche Ablehnung nicht um eigene neue Gefährdungsgründe erweitern; frühere Genehmigungen anderer Personen erzwingen aber nicht automatisch eine Fortsetzung derselben Verwaltungspraxis. Technische Annahmen aus dem Jahr 2021 müssen bei neuen Geräten erneut überprüft werden.