Strafrecht

Krisenintervention auch bei erstmals vollzogener, von Anfang an ausgesetzter psychiatrischer Unterbringung

Eine befristete psychiatrische Krisenintervention kann auch dann angeordnet werden, wenn eine bereits ausgesprochene Unterbringung von Anfang an zur Bewährung ausgesetzt war und bislang noch gar nicht vollzogen wurde. Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte am 18. November 2021 eine solche erstmalige Invollzugsetzung für drei Monate. Der Betroffene hatte sich nach der gerichtlichen Bewertung gesundheitlich deutlich verschlechtert und die ambulante Behandlung zunehmend verweigert. Die begrenzte Unterbringung sollte die Behandlung stabilisieren und einen Widerruf der Aussetzung vermeiden. Es ging daher um eine zeitlich begrenzte Maßnahme nach § 67h StGB, nicht um einen bereits endgültig vollzogenen Bewährungswiderruf.

Redaktioneller Kernsatz

Krisenintervention auch bei erstmals vollzogener, von Anfang an ausgesetzter psychiatrischer Unterbringung

Redaktionelle Zusammenfassung · 819 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ausgangspunkt war eine Verurteilung aus dem Jahr 2017 wegen mehrerer miteinander verbundener Delikte, darunter ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Bei einer Polizeiflucht im November 2015 hatte der Betroffene absichtlich mit einem Streifenwagen kollidiert und weitere gefährliche Fahrmanöver ausgeführt. Nach dem Ende der Fahrt widersetzte er sich der Festnahme; ein Beamter wurde verletzt. Das Tatgericht ging sachverständig beraten von einer bipolaren Erkrankung mit einer damaligen manischen Phase und erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit aus. Neben einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten ordnete es die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

Die Vollstreckung dieser Maßregel wurde jedoch sofort zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich trat Führungsaufsicht ein. Der Betroffene sollte ambulante Behandlungen wahrnehmen, medizinisch angezeigte Medikamente einnehmen, die Einnahme nachweisen und auf verbotene Drogen verzichten. Die Abstinenz sollte durch regelmäßige Kontrollen belegt werden. Eine der zunächst vorgesehenen ambulanten psychotherapeutischen Behandlungen wurde später beendet, weil keine tragfähige therapeutische Beziehung und Veränderungsmotivation entstanden waren. Andere psychiatrische Betreuung bestand fort. Damit beruhte die Aussetzung auf einem konkreten Behandlungs- und Kontrollrahmen, dessen weitere Tragfähigkeit im Jahr 2021 zunehmend zweifelhaft wurde.

Wegen berichteter Nebenwirkungen wurde die Medikation Anfang 2021 auf Lithium umgestellt. Spätestens im April verschlechterte sich der Gesundheitszustand. Es kam zu Polizeieinsätzen wegen auffälligen Verhaltens gegenüber Passanten. Außerdem stand ein unerwünschtes sexuell motiviertes Anfassen einer früheren Arbeitskollegin im Raum; insoweit wurde später Anklage erhoben. Dies war in dem Beschluss als Vorwurf und Verfahrensstand wiedergegeben, nicht als rechtskräftig abgeurteilte neue Tat. Der Betroffene räumte unregelmäßige Medikamenteneinnahme ein und begab sich im Mai freiwillig für zwei Wochen in stationäre Behandlung. Auch danach traten erneut Auffälligkeiten auf.

Eine Urinkontrolle im Juni fiel positiv auf Amphetamin aus. Der Betroffene versäumte außerdem einen Termin bei seinem Bewährungshelfer; die Kontrolle des Lithiumspiegels verstärkte den Verdacht erneuter unregelmäßiger Einnahme. Nach einer Anhörung im Juli sah die Strafkammer zunächst noch von einer Krisenintervention ab und ermahnte ihn zur Einhaltung der Weisungen. Im September verweigerte er jedoch eine Depotspritze sowie weitere Kontrollen der Lithiumwerte. Die behandelnde Ambulanz wollte unter diesen Bedingungen keine weitere Abgabe des Lithiumpräparats verantworten. Berichte beschrieben ihn gegenüber dem Bewährungshelfer zunehmend als impulsiv, unbeherrscht und psychotisch. Die zuvor gewählte mildere Reaktion hatte die Entwicklung damit nicht aufgefangen.

Die Staatsanwaltschaft beantragte eine dreimonatige Krisenintervention. Zwei von der Kammer beauftragte Sachverständige hielten diese für erforderlich, um die Medikation neu einzustellen und therapeutische Maßnahmen zu intensivieren. Andernfalls prognostizierten sie mit hoher Wahrscheinlichkeit erneute Straftaten, insbesondere auch Sexual- und Körperverletzungsdelikte. Das Landgericht ordnete am 15. Oktober 2021 die befristete Unterbringung und ihre sofortige Vollziehbarkeit an; vollstreckt wurde sie seit dem 18. Oktober. Gegen den Beschluss wandten sich der Betroffene selbst und sein Verteidiger. Das Oberlandesgericht hielt die sofortige Beschwerde für zulässig, aber inhaltlich für unbegründet.

Der Senat setzte sich zunächst mit einer Besonderheit des Gesetzeswortlauts auseinander. § 67h StGB beschreibt die erneute Vollziehung einer ausgesetzten Unterbringung bei akuter Zustandsverschlechterung. Hier hatte es aber noch keinen früheren Vollzug dieser Maßregel gegeben. Nach Sinn und Zweck durfte die Krisenintervention dennoch eingesetzt werden. Sie soll unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit einen Widerruf verhindern, wenn sich eine Krise voraussichtlich durch begrenzte Behandlung überwinden lässt. Personen, deren Maßregel wegen günstigerer Ausgangsprognose sofort ausgesetzt wurde, sollten nicht allein deshalb von dieser milderen Möglichkeit ausgeschlossen sein. Andernfalls wären gerade sie unter Umständen auf stärker belastende Sicherungs- und Widerrufsmaßnahmen verwiesen.

Auch die konkreten Voraussetzungen sah der Senat als erfüllt an. Gegenüber den Jahren 2018 bis 2020 zeigte die Gesamtschau eine akute Verschlechterung. Entscheidend waren die zunehmenden Auffälligkeiten zusammen mit fehlender Krankheitseinsicht, verweigerter Medikation und Kontrolle sowie nachlassender Zusammenarbeit mit den betreuenden Stellen. Den Einwand erheblicher Nebenwirkungen würdigte das Gericht vor dem Hintergrund der bereits vorgenommenen Medikamentenumstellung. Weitere Bemühungen um eine angepasste Behandlung waren nach den herangezogenen Berichten nicht ersichtlich. Die fortgesetzte Verweigerung begründete aus Sicht des Senats zusammen mit der ungünstigen Kriminalprognose eine Lage, in der ohne Intervention ein Widerruf zur Verhinderung erheblicher Straftaten drohte.

Die ambulanten Möglichkeiten waren nach der gerichtlichen Bewertung ausgeschöpft. Gleichzeitig bestand die begründete Aussicht, dass innerhalb der begrenzten Dauer eine ausreichende Stabilisierung erreicht werden konnte. Dies trug die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und ihre sofortige Vollziehbarkeit. Verfahrensrechtlich beanstandete der Senat zwar die äußerst kurze vorherige Anhörungsfrist, die fehlende Anhörung über den Pflichtverteidiger und die verspätete Beschlussübermittlung. Etwaige Gehörsverstöße hielt er aber durch die ausreichende Stellungnahmemöglichkeit im Beschwerdeverfahren für geheilt. Die Beschwerde wurde verworfen; ihre Kosten musste der Betroffene tragen. Eine Aussage über den späteren tatsächlichen Therapieerfolg oder eine anschließende dauerhafte Unterbringung traf die Entscheidung nicht.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei einer drohenden Destabilisierung während ausgesetzter psychiatrischer Unterbringung müssen Gesundheitsentwicklung, Behandlungsbereitschaft und konkrete Gefahrenprognose gemeinsam geprüft werden. Der Fall zeigt, dass eine begrenzte Krisenintervention auch bei einer bislang vollständig unvollstreckten Maßregel als milderes Instrument in Betracht kommen kann. Sie ist aber keine automatische Folge einzelner versäumter Termine oder bloßer Unzufriedenheit mit einer Behandlung. Hier trugen eine dokumentierte Verschlechterung, gescheiterte ambulante Maßnahmen und eine sachverständige Prognose die Entscheidung. Für die Vertretung sind zugleich Einwände zu Nebenwirkungen und tragfähige Behandlungsalternativen konkret festzuhalten. Rechtliches Gehör bleibt eigenständig zu prüfen, auch wenn ein Mangel im Rechtsmittelverfahren noch geheilt werden kann.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.