Zivilrecht

Diesel-Restschadensersatz: Koblenzer Berechnung wurde im Revisionsverfahren reduziert

Ein verjährter Schadensersatzanspruch wegen eines manipulierten Dieselneuwagens kann unter den Voraussetzungen des § 852 BGB teilweise durchsetzbar bleiben. Das Oberlandesgericht Koblenz sprach einer Käuferin am 4. November 2021 auf dieser Grundlage 16.645,45 Euro gegen Rückgabe und Übereignung ihres Fahrzeugs zu. Diese Berechnung blieb jedoch nicht bestehen: Im selben Verfahren reduzierte der Bundesgerichtshof den Betrag am 10. Oktober 2022 mit Urteil VIa ZR 542/21 auf 12.482,95 Euro und strich die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Für die Einordnung des Koblenzer Urteils sind deshalb seine damalige Argumentation und diese spätere konkrete Teilaufhebung zusammen zu betrachten.

Redaktioneller Kernsatz

Diesel-Restschadensersatz: Koblenzer Berechnung wurde im Revisionsverfahren reduziert

Redaktionelle Zusammenfassung · 820 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Die Klägerin hatte 2014 bei einem Händler einen fabrikneuen Dieselwagen mit EA-189-Motor für 27.750 Euro bestellt. Die Motorsteuerung erkannte den Prüfstand und schaltete dort in einen Modus mit niedrigerem Stickoxidausstoß. Im normalen Fahrbetrieb arbeitete sie anders. Nach Bekanntwerden der Problematik und dem Eingreifen des Kraftfahrt-Bundesamts wurde die Käuferin 2016 über den Rückruf informiert; später erhielt das Fahrzeug ein Softwareupdate. Erst 2020 forderte sie die Herstellerin anwaltlich zur Rücknahme gegen Kaufpreiserstattung unter Abzug von Nutzungen auf und erhob Klage. An der Musterfeststellungsklage hatte sie sich nicht beteiligt.

Der Senat bejahte grundsätzlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Er sah im planmäßigen Einsatz der Prüfstanderkennung eine Täuschung der Zulassungsbehörde und der Käufer. Der Schaden lag nach seiner Bewertung bereits im ungewollten Vertragsschluss über ein Fahrzeug, dessen uneingeschränkte Nutzbarkeit wegen drohender Betriebsbeschränkungen gefährdet war. Dass die Käuferin den Wagen tatsächlich weiter nutzen konnte und ein Update aufgespielt worden war, beseitigte diesen ursprünglichen Schaden nicht rückwirkend. Zur Kenntnis maßgeblicher Entscheidungsträger hatte die Herstellerin nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend konkret vorgetragen; das pauschale Bestreiten genügte ihrer sekundären Darlegungslast angesichts der beschriebenen strategischen Entscheidung nicht.

Der reguläre Anspruch war allerdings spätestens Ende 2019 verjährt. Die Käuferin kannte die öffentliche Dieselproblematik und hatte 2016 die Information erhalten, dass ihr eigenes Fahrzeug betroffen war. Der Senat hielt eine Klage bereits damals für zumutbar. Das spätere höchstrichterliche Grundsatzurteil verschob den Verjährungsbeginn nach seiner Bewertung nicht. Auch das Update begründete keinen rechtsmissbräuchlichen Einsatz der Verjährungseinrede. Die Herstellerin durfte diese in der Berufung erneut erheben, obwohl sie sie vor dem Landgericht zeitweise nicht aufrechterhalten hatte: Darin sah der Senat unter den konkreten prozessualen Umständen keinen eindeutigen materiell-rechtlichen Verzicht für die Zukunft.

Trotzdem eröffnete § 852 BGB nach Auffassung des Oberlandesgerichts einen verbleibenden Ersatzanspruch. Dessen seinerzeit maßgebliche längere Verjährungsfrist war noch nicht abgelaufen. Der Senat verstand ihn als Fortsetzung des deliktischen Anspruchs, begrenzt auf die beim Schädiger verbliebene Bereicherung. Weder die rechtliche Einordnung des ungewollten Vertragsschlusses als Schaden noch die nicht genutzte Möglichkeit zur Teilnahme an einer Musterfeststellungsklage schlossen diesen Anspruch aus. Bei dem Neuwagenkauf war der Herstellerin wirtschaftlich ein Teil des Kaufpreises zugeflossen, obwohl die Klägerin an den zwischengeschalteten Händler gezahlt hatte. Eine unmittelbare Zahlung an die Herstellerin verlangte der Senat nicht.

Den Händleranteil setzte das Oberlandesgericht aufgrund unbestrittenen Vortrags mit 15 Prozent des Kaufpreises an. Damit verblieben bei der Herstellerin rechnerisch 23.587,50 Euro. Herstellungskosten oder Aufwendungen für das Update zog der Senat hiervon nicht zusätzlich ab. Zugleich berechnete er den ursprünglichen Schadensersatzanspruch nach dem Kaufpreis abzüglich der Nutzungsvorteile. Anders als das Landgericht schätzte er die Gesamtfahrleistung auf 250.000 statt 300.000 Kilometer. Bei mittlerweile gefahrenen 100.041 Kilometern ergaben sich Nutzungsvorteile von 11.104,55 Euro und ein verbleibender Kaufpreisanteil von 16.645,45 Euro. Diesen niedrigeren Betrag sprach er als Restschadensersatz zu.

Weitere Forderungen behandelte der Senat getrennt. Weil die Klägerin die Fahrzeugrückgabe an eine erheblich überhöhte Zahlungsforderung geknüpft hatte, stellte er keinen Annahmeverzug fest und versagte die begehrten früheren Verzugszinsen. Zinsen erkannte er erst ab dem Tag nach Klagezustellung zu, wobei sich der verzinsliche Betrag wegen der weiteren Nutzung schrittweise verringerte. Eine gesonderte Feststellung des vorsätzlichen Deliktscharakters hielt er gegenüber der beklagten Aktiengesellschaft mangels rechtlichen Interesses für unzulässig. Vorgerichtliche Anwaltskosten bezog er damals dagegen noch in den Restschadensersatz ein und sprach 1.072,77 Euro Freistellung zu. Die von der Klägerin verlangte höhere Geschäftsgebühr akzeptierte er nicht.

Der Bundesgerichtshof korrigierte später gerade die beiden zuletzt entscheidenden Berechnungsschritte. Nach dem wirksam beschränkten Revisionsangriff stand der Anspruchsgrund nicht mehr zur erneuten Prüfung. Für die Höhe musste aber vom bereits um die Händlermarge verminderten Betrag zusätzlich der volle Nutzungsvorteil abgezogen werden. Es genügte nicht, den Händlererlös lediglich als Obergrenze neben dem nach dem Endkundenkaufpreis berechneten Schaden zu betrachten. Aus 23.587,50 Euro abzüglich 11.104,55 Euro ergaben sich deshalb 12.482,95 Euro. Der Bundesgerichtshof entschied auf Grundlage der feststehenden Tatsachen selbst; er verwies die Sache nicht zur erneuten Berechnung an das Oberlandesgericht zurück.

Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten waren nach der Revisionsentscheidung nicht aus § 852 BGB ersatzfähig. Der entsprechende Nachteil der Klägerin hatte das Vermögen der Herstellerin nicht vermehrt. Ein Ersatz als Verzugsschaden scheiterte außerdem daran, dass vor dem anwaltlichen Aufforderungsschreiben noch kein Verzug bestand. Die endgültig neu gefasste Verurteilung umfasste damit den reduzierten Geldbetrag mit angepasster Verzinsung gegen Rückgabe des Wagens; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof betonte zugleich, dass die Vorteilsausgleichung auch beim Restschadensersatz gilt und Nutzungsvorteile neben der Herausgabe des Fahrzeugs berücksichtigt werden können. Die ursprüngliche Koblenzer Berechnung beschreibt folglich einen später korrigierten Zwischenstand dieses Rechtsstreits.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei einem verjährten Dieselanspruch müssen ursprünglicher Schaden, Herstellererlös und Nutzungsvorteile in der richtigen Reihenfolge berechnet werden. Gerade darin lag hier der Unterschied von 4.162,50 Euro zwischen Berufungs- und Revisionsentscheidung. Der Händleranteil begrenzt nicht lediglich abstrakt den möglichen Ersatz; vom verbleibenden Erlös sind die Nutzungsvorteile abzuziehen. Ebenso dürfen Anwaltskosten nicht allein deshalb unter § 852 BGB gefasst werden, weil die Gesamtsumme noch unter dem Herstellererlös liegt. Der Fall zeigt außerdem, dass die erneute Erhebung einer zuvor fallengelassenen Verjährungseinrede von einem echten Verzicht zu unterscheiden ist. Wer das ältere OLG-Urteil verwendet, muss seine konkrete Teilaufhebung durch den Bundesgerichtshof mitführen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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