Strafrecht
Mehrere Strafreste: Beschwerde einer Staatsanwaltschaft beseitigt nicht die Teilrechtskraft der anderen Aussetzung
Setzt eine Strafvollstreckungskammer mehrere Strafreste gemeinsam zur Bewährung aus, kann die Beschwerde einer Staatsanwaltschaft nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz trotzdem auf eine einzelne Strafe beschränkt bleiben. Im Beschluss vom 20. Oktober 2021 verwarf der Senat eine automatische Gesamtwirkung auf sämtliche zugleich behandelten Strafen. Für eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten hob er die gewährte Aussetzung wegen ungünstiger Rückfallprognose auf. Die Aussetzung des Restes einer weiteren sechsmonatigen Jugendstrafe blieb dagegen bestehen: Die hierfür zuständige Staatsanwaltschaft hatte ausdrücklich auf ein Rechtsmittel verzichtet. Der gemeinsame Beschluss wurde somit nur teilweise geändert.
Redaktioneller Kernsatz
Mehrere Strafreste: Beschwerde einer Staatsanwaltschaft beseitigt nicht die Teilrechtskraft der anderen Aussetzung
Redaktionelle Zusammenfassung · 818 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Verurteilte hatte mehrere Strafverfahren hinter sich. Aus Strafen wegen versuchten Diebstahls sowie gefährlicher und vorsätzlicher Körperverletzung war im Februar 2021 nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten gebildet worden. Für deren Vollstreckung war die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach zuständig. Daneben stand eine sechsmonatige Einheitsjugendstrafe aus einem Urteil von 2016 wegen Betäubungsmittelbesitzes und gefährlicher Körperverletzung zur Vollstreckung an. Deren ursprünglich gewährte Bewährung war wegen erneuter Straffälligkeit widerrufen worden. Hier lag die Vollstreckungszuständigkeit bei der Staatsanwaltschaft Koblenz. Beide Strafreste betrafen denselben Verurteilten, blieben aber verschiedene Vollstreckungsverfahren.
Der gemeinsame Zweidrittelzeitpunkt war Ende Juni 2021 erreicht. Nachdem die Strafvollstreckungskammer eine frühere bedingte Entlassung im Mai noch abgelehnt hatte, setzte sie Ende August nach persönlicher Anhörung und mit Zustimmung des Verurteilten beide Reststrafen zur Bewährung aus. Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach hatte einer Aussetzung ebenso widersprochen wie die Vollzugsanstalt. Sie legte gegen den neuen Beschluss sofortige Beschwerde ein. Die Staatsanwaltschaft Koblenz erklärte hingegen Rechtsmittelverzicht. Damit stellte sich für den Senat zunächst die Frage, welchen Teil der gemeinsamen Entscheidung er überhaupt noch überprüfen und zum Nachteil des Verurteilten abändern durfte.
Nach der vom Senat vertretenen Auffassung reicht die Anfechtungsbefugnis jeder Staatsanwaltschaft nur so weit wie ihre eigene Zuständigkeit als Vollstreckungsbehörde. Die gesetzlich vorgesehene gemeinsame Entscheidung über mehrere Strafreste führt auf gerichtlicher Seite zu einer Bündelung. Eine entsprechende Zusammenlegung der staatsanwaltschaftlichen Zuständigkeiten folgt daraus aber nicht. Formal bleiben auch bei einheitlicher Entscheidung mehrere Vollstreckungsverfahren bestehen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach erfasste deshalb nur die Gesamtfreiheitsstrafe, die sie selbst vollstreckte. Hinsichtlich der Jugendstrafe war dagegen Teilrechtskraft eingetreten. Eine gemeinsame Einschätzung der Person des Verurteilten hob diese verfahrensrechtliche Trennung nicht auf.
Der Senat setzte sich ausdrücklich mit einer anderen obergerichtlichen Auffassung auseinander, die der Beschwerde nur einer Staatsanwaltschaft eine Gesamtwirkung beimessen wollte. Zwar soll die gesetzliche Bündelung unterschiedliche Entscheidungen möglichst vermeiden, und die Prognose künftiger Straffreiheit ist grundsätzlich einheitlich zu bilden. Dennoch können aus formalen Gründen unterschiedliche Vollstreckungsverläufe entstehen. Im konkreten Fall kam ein besonderes Vertrauensmoment hinzu: Die andere Staatsanwaltschaft hatte nicht lediglich die Beschwerdefrist verstreichen lassen, sondern ausdrücklich verzichtet. Die dadurch eingetretene Teilrechtskraft war dem Verurteilten mitgeteilt worden. Allein der Wunsch nach einem einheitlichen Vollstreckungsverlauf rechtfertigte nach Ansicht des Senats keine Durchbrechung dieses geschützten Vertrauens.
Innerhalb des noch offenen Teils hielt das Oberlandesgericht die Beschwerde hingegen für begründet. Eine Reststrafenaussetzung nach Verbüßung von zwei Dritteln setzt neben der Zustimmung des Betroffenen voraus, dass die Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Zu prüfen sind unter anderem Vorleben, Persönlichkeit, Tatumstände, bedrohte Rechtsgüter, Vollzugsverhalten und künftige Lebensverhältnisse. Der Senat verlangte eine durch konkrete Tatsachen getragene günstige Prognose. Ein bloßer Wille zu künftig straffreiem Verhalten genügte ihm ebenso wenig wie die lediglich abstrakte Chance, dass es nach der Entlassung zu keinen weiteren Straftaten kommen werde.
Für den Betroffenen sprach, dass er erstmals tatsächlich eine Freiheitsstrafe verbüßte. Bei Erstverbüßern mit unauffälliger Führung kann regelmäßig angenommen werden, dass die Haft ihre spezialpräventive Wirkung entfaltet hat. Der Senat verstand diese günstige Ausgangsannahme jedoch als widerlegbar. Die Strafvollstreckungskammer hatte hauptsächlich die zuletzt beanstandungsfreie Führung in der neuen Vollzugsanstalt berücksichtigt. Auffälligkeiten aus der vorherigen Einrichtung hatte sie nach seiner Bewertung nicht ausreichend einbezogen. Die dortige Anstaltspsychologin hatte wiederholte impulsive Reaktionen auf negative Entscheidungen, leichte Kränkbarkeit und Provozierbarkeit beschrieben. Darin sah der Senat fortbestehende Probleme, die gerade für das Risiko weiterer Gewalttaten erheblich waren.
Hinzu kam, dass ein begonnenes Antiaggressionstraining nicht abgeschlossen worden war. Der Behandlungseinstieg belegte nach der Entscheidung noch keinen nachhaltigen Erfolg. Die früheren Taten und persönliche Defizite wurden nach der herangezogenen psychologischen Bewertung weiterhin bagatellisiert oder verdrängt. Auch der bereits erfolgte Bewährungsbruch floss in die Gesamtabwägung ein. Der Senat übersah die günstigen Umstände nicht: Der Verurteilte hatte im Vollzug gearbeitet, eine Beschäftigungsperspektive nach Entlassung und enge Bindungen zu Familie und Lebensgefährtin. Diese Bindungen hatten ihn jedoch schon früher nicht von Straftaten abgehalten. Insgesamt sah das Gericht deshalb weiterhin erhebliche Zweifel an einer ausreichend günstigen Legalprognose.
Auflagen und Weisungen konnten das festgestellte Rückfallrisiko nach der Gesamtbewertung nicht hinreichend begrenzen. Der Senat entschied daher selbst und lehnte die Aussetzung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe ab. Für den Jugendstrafrest traf er ausdrücklich keine neue Sachentscheidung, weil dessen Aussetzung bereits rechtskräftig war. Die praktische Folge beschrieb er als Änderung des Vollstreckungsablaufs: Der Beginn der Bewährung hinsichtlich der Jugendstrafe verschob sich bis zur vollständigen Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Verurteilte musste die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Die Entscheidung verbindet damit eine inhaltlich negative Entlassungsprognose mit der Achtung einer bereits eingetretenen Teilrechtskraft im anderen Vollstreckungsverfahren.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
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Bei Entscheidungen über mehrere Strafreste sollte zuerst geklärt werden, welche Staatsanwaltschaft für welche Strafe zuständig ist und ob einzelne Teile bereits rechtskräftig sind. Eine gemeinsame richterliche Prognose bedeutet nach dieser Koblenzer Entscheidung keine unbegrenzte Rechtsmittelwirkung. Inhaltlich zeigt der Fall, wie wichtig eine vollständige Vollzugsbiografie ist: Beanstandungsfreie Monate nach einer Verlegung ersetzen keine Prüfung früherer impulsiver Auffälligkeiten und unvollendeter Behandlungsmaßnahmen. Zugleich dürfen günstige Faktoren wie Arbeit und familiäre Bindungen nicht isoliert betrachtet werden. Für einen tragfähigen Entlassungsantrag kommt es darauf an, welche konkreten Fortschritte das Risiko der gerade hier befürchteten erneuten Gewalttaten vermindert haben.